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Corresp. mit d. Ausl. B. Mit Deutschland.
Die k. k. Oberlandesgerichte werden beauftragt, die von den Justiz
behörden der genannten Staaten an sie gerichteten Schreiben den zuständigen
Gerichten zur Erledigung zu übermitteln, welche letzteren hiebei stets mit
zu prüfen haben, ob die auswärtige Justizbehörde zu den Ver
Sorgfalt
fügungen, deren Vollzug von ihr in Anspruch genommen wird, auch com
petent und das gestellte Begehren nach den Gesetzen zulässig ist.
Im Falle hierüber obwaltender Zweifel haben die ersten Instanzen bei
den Obergerichten und letztere nach Umständen bei dem Justizministerium die
Anfrage zu stellen; im Falle aber keine Bedenken entgegenstehen, dem Er
suchen stets mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, um keinen Anlaß
zu Reclamationen zu geben.
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehres mit den Justizbehörden der
genannten Staaten folgt unten eine Uebersicht der Behörden, mit welchen
der Schriftenwechsel stattzufinden haben wird.
Preußen.
I. Kammergericht in Berlin.*)
Stadtgericht in Berlin, zugleich Schwurgericht.
2. Kreisgericht in Berlin für die ländliche Umgebung der Residenz, mit den
Gerichtsdeputationen*) in Alt=Landsberg und Oranienburg und den Gerichtscom
missionen in Bernau, Charlottenburg, Cöpnick, Liebenwalde, Mittenwalde, Trebbin,
Königs=Wusterhausen und Zossen.
Das Kreisgericht in Berlin ist zugleich Schwurgericht für den Bezirk der
Kreisgerichte zu Berlin und Beeskow.
3. Kreisgericht in Angermünde mit der Gerichtsdeputation in Schwedt und
den Gerichtscommissionen in Joachimsthal und Oderberg.
Kreisgericht in Beeskow mit den Gerichtscommissionen in Buchholz, Fried
land und Storkow.
5. Kreisgericht in Brandenburg (zugleich Schwurgericht) mit der Gerichts
deputation in Rathenow und den Gerichtscommissionen in Belzig und Niemegk.
6. Kreisgericht in Jüterbogk, mit den Gerichtscommissionen in Baruth,
Dahme, Luckenwalde und Treuenbrietzen.
Kreisgericht in Perleberg mit den Gerichtscommissionen in Havelberg,
Putlitz, Sandau, Wilsnack und Wittenberge. Das Kreisgericht ist zugleich
Lenzen
Schwurgericht für den Bezirk der Kreisgerichte zu Perleberg, Neu=Ruppin und Wittstock.
*) Das Appellationsgericht in Berlin führt den Namen Kammergericht.
2) Innerhalb des Sprengels der Kreisgerichte sind an einzelnen Orten Gerichtscommissionen
und Gerichtsdeputationen als besondere Abtheilungen des Kreisgerichtes vorhanden.
Die Gerichtscommissionen bestehen aus einem Richter (Gerichtscommissarius) und dem erfor
derlichen Subalternpersonale und befinden sich der Regel nach an solchen Orten des Bezirkes, an
denen entweder wegen zu großer Entfernung vom Sitze des Kreisgerichtes oder wegen lebhaften Ver
kehres oder sonst aus anderen Gründen die Anwesenheit eines besonderen Richters nothwendig ist;
ihr Geschäftskreis beschränkt sich auf den Ort, in welchem sie sich befinden, und dessen nächste Umge
bung, und umfaßt durchschnittlich die Zahl von 7500 Einwohnern.
Die Gerichtscommissarien sind Mitglieder des Kreisgerichtes, zu welchem sie gehören, und
stehen daher zunächst unter der Aufsicht des Kreisgerichtsdirectors; ihre Competenz ist in Civilsachen
auf Bagatellprocesse (bis 50 Thaler) und auf einfache Beleidigungen, in Strafsachen auf Uebertre
tungen und einzelne geringe Vergehen, sowie auf Holzdiebstähle und Forstcontraventionen beschränkt.
Außerdem haben sie Testamente und andere Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen
und die Nachlaß=, Vormundschafts- und Hypothekensachen ihres Bezirkes zu bearbeiten.
Die Gerichtsdeputationen sind kleine Gerichtscollegien, sie bestehen aus mindestens drei Mit
gliedern und sind für die collegialisch zu behandelnden Civil- und Strafsachen eines gewissen Be
zirkes bestimmt. Sie sind entweder beständige Deputationen, d. h. solche, welche sich fortdauernd an
einem und demselben Orte befinden und im Wesentlichen wie die kleineren Kreisgerichte eingerichtet
sind, oder sie werden periodisch in der Art gebildet, daß von Zeit zu Zeit mehrere Gerichtscommissarien
an einem bestimmten Orte zusammentreten und dort gewisse collegialisch zu erledigende Angelegen
heiten als Deputationen des Kreisgerichtes verhandeln und entscheiden.