Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

183 
Corresp. mit d. Ausl. B. Mit Deutschland. 
Die k. k. Oberlandesgerichte werden beauftragt, die von den Justiz 
behörden der genannten Staaten an sie gerichteten Schreiben den zuständigen 
Gerichten zur Erledigung zu übermitteln, welche letzteren hiebei stets mit 
zu prüfen haben, ob die auswärtige Justizbehörde zu den Ver 
Sorgfalt 
fügungen, deren Vollzug von ihr in Anspruch genommen wird, auch com 
petent und das gestellte Begehren nach den Gesetzen zulässig ist. 
Im Falle hierüber obwaltender Zweifel haben die ersten Instanzen bei 
den Obergerichten und letztere nach Umständen bei dem Justizministerium die 
Anfrage zu stellen; im Falle aber keine Bedenken entgegenstehen, dem Er 
suchen stets mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, um keinen Anlaß 
zu Reclamationen zu geben. 
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehres mit den Justizbehörden der 
genannten Staaten folgt unten eine Uebersicht der Behörden, mit welchen 
der Schriftenwechsel stattzufinden haben wird. 
Preußen. 
I. Kammergericht in Berlin.*) 
Stadtgericht in Berlin, zugleich Schwurgericht. 
2. Kreisgericht in Berlin für die ländliche Umgebung der Residenz, mit den 
Gerichtsdeputationen*) in Alt=Landsberg und Oranienburg und den Gerichtscom 
missionen in Bernau, Charlottenburg, Cöpnick, Liebenwalde, Mittenwalde, Trebbin, 
Königs=Wusterhausen und Zossen. 
Das Kreisgericht in Berlin ist zugleich Schwurgericht für den Bezirk der 
Kreisgerichte zu Berlin und Beeskow. 
3. Kreisgericht in Angermünde mit der Gerichtsdeputation in Schwedt und 
den Gerichtscommissionen in Joachimsthal und Oderberg. 
Kreisgericht in Beeskow mit den Gerichtscommissionen in Buchholz, Fried 
land und Storkow. 
5. Kreisgericht in Brandenburg (zugleich Schwurgericht) mit der Gerichts 
deputation in Rathenow und den Gerichtscommissionen in Belzig und Niemegk. 
6. Kreisgericht in Jüterbogk, mit den Gerichtscommissionen in Baruth, 
Dahme, Luckenwalde und Treuenbrietzen. 
Kreisgericht in Perleberg mit den Gerichtscommissionen in Havelberg, 
Putlitz, Sandau, Wilsnack und Wittenberge. Das Kreisgericht ist zugleich 
Lenzen 
Schwurgericht für den Bezirk der Kreisgerichte zu Perleberg, Neu=Ruppin und Wittstock. 
*) Das Appellationsgericht in Berlin führt den Namen Kammergericht. 
2) Innerhalb des Sprengels der Kreisgerichte sind an einzelnen Orten Gerichtscommissionen 
und Gerichtsdeputationen als besondere Abtheilungen des Kreisgerichtes vorhanden. 
Die Gerichtscommissionen bestehen aus einem Richter (Gerichtscommissarius) und dem erfor 
derlichen Subalternpersonale und befinden sich der Regel nach an solchen Orten des Bezirkes, an 
denen entweder wegen zu großer Entfernung vom Sitze des Kreisgerichtes oder wegen lebhaften Ver 
kehres oder sonst aus anderen Gründen die Anwesenheit eines besonderen Richters nothwendig ist; 
ihr Geschäftskreis beschränkt sich auf den Ort, in welchem sie sich befinden, und dessen nächste Umge 
bung, und umfaßt durchschnittlich die Zahl von 7500 Einwohnern. 
Die Gerichtscommissarien sind Mitglieder des Kreisgerichtes, zu welchem sie gehören, und 
stehen daher zunächst unter der Aufsicht des Kreisgerichtsdirectors; ihre Competenz ist in Civilsachen 
auf Bagatellprocesse (bis 50 Thaler) und auf einfache Beleidigungen, in Strafsachen auf Uebertre 
tungen und einzelne geringe Vergehen, sowie auf Holzdiebstähle und Forstcontraventionen beschränkt. 
Außerdem haben sie Testamente und andere Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen 
und die Nachlaß=, Vormundschafts- und Hypothekensachen ihres Bezirkes zu bearbeiten. 
Die Gerichtsdeputationen sind kleine Gerichtscollegien, sie bestehen aus mindestens drei Mit 
gliedern und sind für die collegialisch zu behandelnden Civil- und Strafsachen eines gewissen Be 
zirkes bestimmt. Sie sind entweder beständige Deputationen, d. h. solche, welche sich fortdauernd an 
einem und demselben Orte befinden und im Wesentlichen wie die kleineren Kreisgerichte eingerichtet 
sind, oder sie werden periodisch in der Art gebildet, daß von Zeit zu Zeit mehrere Gerichtscommissarien 
an einem bestimmten Orte zusammentreten und dort gewisse collegialisch zu erledigende Angelegen 
heiten als Deputationen des Kreisgerichtes verhandeln und entscheiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer