Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Correspondenz mit dem Auslande: A. Im Allgemeinen. 
Beschränkungen und Formen gestattet ist, die bisherigen Vorschriften zur 
Richtschnur zu dienen haben, endlich daß durch den Erlaß vom 14. October 
1850, R. G. Bl. Nr. 393, lediglich jene Vorschriften, nach welchen den 
ersten Instanzen nicht gestattet war, sich unmittelbar an die k. k. Gesandt 
schaften zu wenden, außer Wirksamkeit gesetzt und dieselben ermächtiget wor 
den seien, sich in den in diesem Erlasse bezeichneten Fällen, insoferne deren 
Vermittlung durch die k. k. Gesandtschaften möglich ist, an diese zu wenden. 
Sonst aber oder insoferne der Schriftenwechsel mit den Gerichten einzelner 
ist sich an 
fremder Staaten an die diplomatische Intervention gebunden ist, 
die oberen Gerichte und durch diese an das k. k. Justizministerium zu wen 
den, welches sich mit dem k. k. Ministerium des Aeußern zur Anweisung 
der betreffenden k. k. Gesandtschaft in das Einvernehmen setzen wird. 
(I.=M.=Erlaß vom 29. März 1858, Z. 4465.) 
Dagegen wurden mit dem Justizministerialerlasse vom 7. April 1852, 
R. G. Bl. Nr. 88, sämmtliche Justizbehörden angewiesen, nachdem den 
österreichischen Behörden die directe Correspondenz mit den, bei der 
kaiserlichen Regierung accreditirten fremden diplomatischen Missionen 
nicht gestattet ist, und hiezu die Vermittlung des Ministeriums des Aeußern 
in Anspruch genommen werden muß, in vorkommenden Fällen einer solchen 
Correspondenz, ihre für die fremden Missionen bestimmten Zuschriften offen 
an das Ministerium des Aeußern zu leiten. Ebenso wurden sämmtliche 
k. k. Oberlandesgerichte mit dem Justizministerialerlasse vom 22. October 
1854, Z. 19728, beauftragt, die untergeordneten Gerichte anzuweisen, daß 
sie die Zustellung gerichtlicher Erledigungen an bei fremden Regierungen 
beglaubigte diplomatische Vertreter des österreichischen Staates jeder 
zeit mittelst der Ministerien der Justiz und des Aeußern einzuleiten haben. 
In der Correspondenz mit dem Auslande sind allen gerichtlichen Aus 
fertigungen, insoferne dieselben nicht ohnehin in deutscher Sprache abgefaßt 
sind, beglaubigte deutsche Uebersetzungen anzuschließen. (J.=M.=Erlaß 
vom 12. November 1861, Z. 10396, an die O. L. G. in Prag, Brünn, 
Krakau, Lemberg und Gratz.)" 
Da sich mehrfach Fälle ereigneten, daß österreichische Gerichte Zuschriften aus 
wärtiger Gerichte, darunter sogar solche, welche Antworten auf ihre eigenen Requi 
sitionen enthielten, wegen mangelnder Frankirung nicht angenommen haben, wurden 
sämmtliche k. k. Oberlandesgerichte, mit Ausnahme von Wien und Lemberg, mit 
dem Justizministerialerlasse vom 10. März 1865, Z. 1966, beauftragt, den 
unterstehenden Gerichten unter Hinweisung auf den §. 109 des Gesetzes 
vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81, zu bedeuten, in Zukunft un 
frankirte Zuschriften ausländischer Behörden anzunehmen, das ent 
fallende Postporto einstweilen aus den Verlagsgeldern vorzuschießen, dasselbe 
sohin nachträglich vom Zahlungspflichtigen einzuheben und nur im Falle der 
*) Insbesondere ist sich auch im Verkehre mit den k. k. Missionen im Aus 
lande der deutschen Sprache zu bedienen und von den zum Verständnisse des Actes 
nothwendigen Beilagen, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, deutsche 
Uebersetzungen beizufügen. (J.-M.-E. vom 28. September 1868, Z. 11810, und 
vom 10. December 1869, Z. 14920.)
	        
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