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Correspondenz mit dem Auslande: A. Im Allgemeinen.
Beschränkungen und Formen gestattet ist, die bisherigen Vorschriften zur
Richtschnur zu dienen haben, endlich daß durch den Erlaß vom 14. October
1850, R. G. Bl. Nr. 393, lediglich jene Vorschriften, nach welchen den
ersten Instanzen nicht gestattet war, sich unmittelbar an die k. k. Gesandt
schaften zu wenden, außer Wirksamkeit gesetzt und dieselben ermächtiget wor
den seien, sich in den in diesem Erlasse bezeichneten Fällen, insoferne deren
Vermittlung durch die k. k. Gesandtschaften möglich ist, an diese zu wenden.
Sonst aber oder insoferne der Schriftenwechsel mit den Gerichten einzelner
ist sich an
fremder Staaten an die diplomatische Intervention gebunden ist,
die oberen Gerichte und durch diese an das k. k. Justizministerium zu wen
den, welches sich mit dem k. k. Ministerium des Aeußern zur Anweisung
der betreffenden k. k. Gesandtschaft in das Einvernehmen setzen wird.
(I.=M.=Erlaß vom 29. März 1858, Z. 4465.)
Dagegen wurden mit dem Justizministerialerlasse vom 7. April 1852,
R. G. Bl. Nr. 88, sämmtliche Justizbehörden angewiesen, nachdem den
österreichischen Behörden die directe Correspondenz mit den, bei der
kaiserlichen Regierung accreditirten fremden diplomatischen Missionen
nicht gestattet ist, und hiezu die Vermittlung des Ministeriums des Aeußern
in Anspruch genommen werden muß, in vorkommenden Fällen einer solchen
Correspondenz, ihre für die fremden Missionen bestimmten Zuschriften offen
an das Ministerium des Aeußern zu leiten. Ebenso wurden sämmtliche
k. k. Oberlandesgerichte mit dem Justizministerialerlasse vom 22. October
1854, Z. 19728, beauftragt, die untergeordneten Gerichte anzuweisen, daß
sie die Zustellung gerichtlicher Erledigungen an bei fremden Regierungen
beglaubigte diplomatische Vertreter des österreichischen Staates jeder
zeit mittelst der Ministerien der Justiz und des Aeußern einzuleiten haben.
In der Correspondenz mit dem Auslande sind allen gerichtlichen Aus
fertigungen, insoferne dieselben nicht ohnehin in deutscher Sprache abgefaßt
sind, beglaubigte deutsche Uebersetzungen anzuschließen. (J.=M.=Erlaß
vom 12. November 1861, Z. 10396, an die O. L. G. in Prag, Brünn,
Krakau, Lemberg und Gratz.)"
Da sich mehrfach Fälle ereigneten, daß österreichische Gerichte Zuschriften aus
wärtiger Gerichte, darunter sogar solche, welche Antworten auf ihre eigenen Requi
sitionen enthielten, wegen mangelnder Frankirung nicht angenommen haben, wurden
sämmtliche k. k. Oberlandesgerichte, mit Ausnahme von Wien und Lemberg, mit
dem Justizministerialerlasse vom 10. März 1865, Z. 1966, beauftragt, den
unterstehenden Gerichten unter Hinweisung auf den §. 109 des Gesetzes
vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81, zu bedeuten, in Zukunft un
frankirte Zuschriften ausländischer Behörden anzunehmen, das ent
fallende Postporto einstweilen aus den Verlagsgeldern vorzuschießen, dasselbe
sohin nachträglich vom Zahlungspflichtigen einzuheben und nur im Falle der
*) Insbesondere ist sich auch im Verkehre mit den k. k. Missionen im Aus
lande der deutschen Sprache zu bedienen und von den zum Verständnisse des Actes
nothwendigen Beilagen, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, deutsche
Uebersetzungen beizufügen. (J.-M.-E. vom 28. September 1868, Z. 11810, und
vom 10. December 1869, Z. 14920.)