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II. Buch. 2. Tit. Von dem Eigenthum und Besitz.
Uebergabe der Sache (der Inhabung) an den neuen Besitzer oder
einen Vertreter desselben, sondern durch jeden Vorgang, welcher den
bisherigen Besitzer für die Zukunft nur als Inhaber im Namen
des neuen Besitzers erscheinen läßt. Es ist eine Eigenthümlichkeit
des französischen und bezw. badischen Rechts, daß diese Wirkung
jedem Vertrage zukommt, durch welchen das Eigenthum an einer
im Stück bestimmten Sache (einer Spezies) von dem Eigenthümer
an einen Anderen überlassen wird. Indem nämlich das Gesetz den
Grundsatz aufstellt, daß bei solchen Verträgen das Eigenthum
unmittelbar und ohne daß es einer Uebergabe bedürfte, auf den
Erwerber übergeht, vgl. A. 1138 mit A. 938, 1014, 1583,
1606 (§.82.), schafft es ein rechtliches Verhältniß, mit welchem die Annahme, ¬
als habe der Veräußerer mit der Inhabung auch den animus
rem sibi habendi beibehalten, unvereinbar ist, dasselbe führt vielmehr
nothwendig zu dem Schluß, daß der Veräußerer mit dem Vertrag
diesen animus aufgiebt, dadurch den Besitz verliert (§. 96) und
nur noch die Inhabung mit der Absicht behält, dieselbe als Aufbewahrer ¬
für den Erwerber fortzusetzen, vergl. A. 1136.
Ueber den Erwerb des Besitzes an einem Nachlaß s. §. 112,
122, 145.
§. 96.
III. Von dem Verlust des Besitzes.
Zach. I. §. 185 b.
Der Besitz wird verloren, sobald eine der beiden ihn bedingenden ¬
Voraussetzungen, die Inhabung oder die Absicht, die Sache
(das Recht) in eigenem Namen zu haben, wegfällt. Die Inhabung
erreicht aber ihr Ende nicht schon dann, wenn keine Besitzhandlungen
stattfinden, sondern erst dann, wenn die Unmöglichkeit eintritt, dieselben ¬
fernerhin auszuüben.
Wird der Besitz in unserem Namen durch einen Anderen geübt,
so geht derselbe verloren, sobald dieser die Inhabung für sich in
einen Besitz umwandelt oder erklärt, daß er die Sache hinfort im
Namen eines Dritten innebehalten werde. A. 2228 a, vgl. 2238.