Metadaten : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

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II.  Buch.  2.  Tit.  Von  dem  Eigenthum  und  Besitz.
Uebergabe  der  Sache  (der  Inhabung)  an  den  neuen  Besitzer  oder
einen  Vertreter  desselben,  sondern  durch  jeden  Vorgang,  welcher  den
bisherigen  Besitzer  für  die  Zukunft  nur  als  Inhaber  im  Namen
des  neuen  Besitzers  erscheinen  läßt.  Es  ist  eine  Eigenthümlichkeit
des  französischen  und  bezw.  badischen  Rechts,  daß  diese  Wirkung
jedem  Vertrage  zukommt,  durch  welchen  das  Eigenthum  an  einer
im  Stück  bestimmten  Sache  (einer  Spezies)  von  dem  Eigenthümer
an  einen  Anderen  überlassen  wird.  Indem  nämlich  das  Gesetz  den
Grundsatz  aufstellt,  daß  bei  solchen  Verträgen  das  Eigenthum
unmittelbar  und  ohne  daß  es  einer  Uebergabe  bedürfte,  auf  den
Erwerber  übergeht,  vgl.  A.  1138  mit  A.  938,  1014,  1583,
1606  (§.82.),  schafft  es  ein  rechtliches  Verhältniß,  mit  welchem  die  Annahme, ¬
  als  habe  der  Veräußerer  mit  der  Inhabung  auch  den  animus
rem  sibi  habendi  beibehalten,  unvereinbar  ist,  dasselbe  führt  vielmehr
nothwendig  zu  dem  Schluß,  daß  der  Veräußerer  mit  dem  Vertrag
diesen  animus  aufgiebt,  dadurch  den  Besitz  verliert  (§.  96)  und
nur  noch  die  Inhabung  mit  der  Absicht  behält,  dieselbe  als  Aufbewahrer ¬
  für  den  Erwerber  fortzusetzen,  vergl.  A.  1136.
Ueber  den  Erwerb  des  Besitzes  an  einem  Nachlaß  s.  §.  112,
122,  145.
§.  96.
III.  Von  dem  Verlust  des  Besitzes.
Zach.  I.  §.  185  b.
Der  Besitz  wird  verloren,  sobald  eine  der  beiden  ihn  bedingenden ¬
  Voraussetzungen,  die  Inhabung  oder  die  Absicht,  die  Sache
(das  Recht)  in  eigenem  Namen  zu  haben,  wegfällt.  Die  Inhabung
erreicht  aber  ihr  Ende  nicht  schon  dann,  wenn  keine  Besitzhandlungen
stattfinden,  sondern  erst  dann,  wenn  die  Unmöglichkeit  eintritt,  dieselben ¬
  fernerhin  auszuüben.
Wird  der  Besitz  in  unserem  Namen  durch  einen  Anderen  geübt,
so  geht  derselbe  verloren,  sobald  dieser  die  Inhabung  für  sich  in
einen  Besitz  umwandelt  oder  erklärt,  daß  er  die  Sache  hinfort  im
Namen  eines  Dritten  innebehalten  werde.  A.  2228  a,  vgl.  2238.
            
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