Inhaltsverzeichnis : Darstellung des ungarischen Privat-Rechtes (3)

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Vergehen  erwähnt.  Uebrigens  ist  zu  bemerken,
daß  auch  die  authentischen  Orte,  wenn  sie  ihre
Archive  nicht  in  größter  Ordnung,  die  nöthigen =
  Register  u.  s.  w.  nicht  haben,  in  die  bereits
erwähnte  Strafe  von  500  Gulden  verfallen.
1807:  14.  relat.  ad  1765:  11.
Von  den  Salz=Defraudationen.
§.  1423.
Wer  fremdes  Salz  einführt,  davon
Gebrauch  macht,  oder  damit  einen  Handel =
  treibt,  wird  mit  dem  Verluste  desselben
bestraft.  (Sigis.  D.  2.  20.  D.  3.  8.  Albert.
Art.  11.)  Ausgenommen  sind  das  Turoczer,  Arvaer =
  und  Liptauer  Comitat,  welche,  jedoch  ohne =
  Ausschließung  des  Ungarischen  Salzes,  auch
Pohlnisches  gebrauchen,  und  sogar  in  ihren
Gränzen  Handel  damit  treiben  können  (1548:
29.  1635:  43.  1715:  13.);  ferner  das  Kü=  |  |
stenland,  wo  es  erlaubt  ist,  vom  Meersalze  Gebrauch ¬
  zu  machen  (iisdem  29.  43.  1715:  22.).
§.  1424.
Wer  von  den  Privaten  das  Salz,  nach  Zugabe =
  der  Unkosten  und  des  Fuhrlohns,  wozu  in
gebirgigen  Comitaten  für  eine  Meile  drey  Kreuzer, =
  auf  dem  flachen  Lande  aber  nur  zwey  Kreu=
            
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