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Italien.
mit dem Beifügen mitgetheilt, daß, abgesehen davon, daß aus den Bestim
mungen der erwähnten Artikel nach Ansicht des Justizministeriums zu ersehen
ist, daß hiedurch nicht die Frage: welche Gerichte zur Abhandlung berufen
seien? sondern vielmehr die Frage gelöst werden wollte: die Gesetze
welchen Landes für die Beurtheilung der Erbfolgeordnung und des
Erbfolgerechtes, dann der Erfordernisse der innern Giltigkeit einer letztwilligen
Anordnung, bei Todfällen von Ausländern als maßgebend zu betrachten seien,
das k. k. Justizministerium, um den Standpunkt klar zu machen, welchen es
in Bezug auf die noch in der Schwebe befindliche Regelung dieser Com
petenzfrage gegenüber dem Königreiche Italien festhält, nicht unterlassen kann,
das k. k. Oberlandesgericht auf die principiellen Bedenken, welche gegen die
Uebernahme der Abhandlung von in Italien gelegenen Gütern eines Oester
reichers obwalten, und insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß in
der österreichischen Gesetzgebung stets sowohl in Ansehung des materiellen
Rechtes, als in Ansehung der Zuständigkeit, der Grundsatz aufrecht erhalten
wurde: „immobiliasequuntur forum reisitae" und „mobilia ossibusinhaerent,
daß Oesterreich daher von der Bereitwilligkeit der k. italienischen Regierung,
selbst unbewegliche in Italien liegende Güter verstorbener österreichischer
Unterthanen den österreichischen Gerichten zur Abhandlung zu überlassen, um
so schwerer Gebrauch machen könnte, als es im Reciprocitätsfalle dieses Zu
geständniß mit einem gleichen zu vergelten kaum in der Lage wäre. Es scheint
daher, daß die österreichischen Gerichte nach den bestehenden allgemeinen
Normen, selbst Italien gegenüber für die Abhandlungspflege im günstigsten
Falle, aus dem Auslande bloß das bewegliche Vermögen des im Auslande
verstorbenen Oesterreichers zu vindiciren hätten.
Schließlich wurde dem Oberlandesgerichte bemerkt, daß diese Infor
berufene,
mation das, zur Abhandlung — in einem bestimmten Falle
nicht zukommendes Recht nicht ertheilen kann, kraft des den Oberbehörden zustehenden
Oberaufsichtsrechtes aufgehoben.
c) Wurde ein Competenzconflikt zwischen einem venetianischen und einem im
Görzer Gebiete gelegenen Gerichte, von denen ersteres die Abhandlung über das im
Venetianischen gelegene unbewegliche Gut eines Oesterreichers nicht übernehmen
wollte, auf Grundlage diplomatischer Intervention, durch Entscheidung des venetiani
schen Appellationsgerichtes, als auf einer irrigen Gesetzesauslegung beruhend, in dem
Sinne, daß das venetianische Gericht die Abhandlung über das unbewegliche Gut zu
pflegen hat, behoben. (Act des k. k. Justizministeriums, Z. 12629, vom Jahre 1869.)
d) Wurde das österreichische Oberlandesgericht mit Justizministerialerlaß vom
19. April 1869, Z. 4118, über die angesuchte Belehrung, ob Gründe der mangeln
den Reciprocität von Seite des Königreiches Italien, der von einem venetianischen
Gerichte verlangten Abtretung der Verlassenschaftsabhandlung nach einem in Oester
reich verstorbenen italienischen Staatsangehörigen entgegen stehen, welcher in Oesterreich
bloß bewegliches, in seiner Heimath aber unbewegliches Vermögen zurückließ, auf den
Inhalt der Justizministerialerlässe vom 27. Mai und 26. September 1868, Z. 227/prs.,
und 11256, aufmerksam gemacht, wornach die italienischen Behörden in neuerer Zeit
die Abhandlung des von dort verstorbenen Oesterreichern in Italien zurückgelassenen
beweglichen Vermögens au die österreichische Verlassenschaftsabhandlungsbehörde ab
zutreten pflegen und dasselbe angewiesen, in diesem Sinne auch das anfragende
Gericht zu belehren.