Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Italien. 
mit dem Beifügen mitgetheilt, daß, abgesehen davon, daß aus den Bestim 
mungen der erwähnten Artikel nach Ansicht des Justizministeriums zu ersehen 
ist, daß hiedurch nicht die Frage: welche Gerichte zur Abhandlung berufen 
seien? sondern vielmehr die Frage gelöst werden wollte: die Gesetze 
welchen Landes für die Beurtheilung der Erbfolgeordnung und des 
Erbfolgerechtes, dann der Erfordernisse der innern Giltigkeit einer letztwilligen 
Anordnung, bei Todfällen von Ausländern als maßgebend zu betrachten seien, 
das k. k. Justizministerium, um den Standpunkt klar zu machen, welchen es 
in Bezug auf die noch in der Schwebe befindliche Regelung dieser Com 
petenzfrage gegenüber dem Königreiche Italien festhält, nicht unterlassen kann, 
das k. k. Oberlandesgericht auf die principiellen Bedenken, welche gegen die 
Uebernahme der Abhandlung von in Italien gelegenen Gütern eines Oester 
reichers obwalten, und insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß in 
der österreichischen Gesetzgebung stets sowohl in Ansehung des materiellen 
Rechtes, als in Ansehung der Zuständigkeit, der Grundsatz aufrecht erhalten 
wurde: „immobiliasequuntur forum reisitae" und „mobilia ossibusinhaerent, 
daß Oesterreich daher von der Bereitwilligkeit der k. italienischen Regierung, 
selbst unbewegliche in Italien liegende Güter verstorbener österreichischer 
Unterthanen den österreichischen Gerichten zur Abhandlung zu überlassen, um 
so schwerer Gebrauch machen könnte, als es im Reciprocitätsfalle dieses Zu 
geständniß mit einem gleichen zu vergelten kaum in der Lage wäre. Es scheint 
daher, daß die österreichischen Gerichte nach den bestehenden allgemeinen 
Normen, selbst Italien gegenüber für die Abhandlungspflege im günstigsten 
Falle, aus dem Auslande bloß das bewegliche Vermögen des im Auslande 
verstorbenen Oesterreichers zu vindiciren hätten. 
Schließlich wurde dem Oberlandesgerichte bemerkt, daß diese Infor 
berufene, 
mation das, zur Abhandlung — in einem bestimmten Falle 
nicht zukommendes Recht nicht ertheilen kann, kraft des den Oberbehörden zustehenden 
Oberaufsichtsrechtes aufgehoben. 
c) Wurde ein Competenzconflikt zwischen einem venetianischen und einem im 
Görzer Gebiete gelegenen Gerichte, von denen ersteres die Abhandlung über das im 
Venetianischen gelegene unbewegliche Gut eines Oesterreichers nicht übernehmen 
wollte, auf Grundlage diplomatischer Intervention, durch Entscheidung des venetiani 
schen Appellationsgerichtes, als auf einer irrigen Gesetzesauslegung beruhend, in dem 
Sinne, daß das venetianische Gericht die Abhandlung über das unbewegliche Gut zu 
pflegen hat, behoben. (Act des k. k. Justizministeriums, Z. 12629, vom Jahre 1869.) 
d) Wurde das österreichische Oberlandesgericht mit Justizministerialerlaß vom 
19. April 1869, Z. 4118, über die angesuchte Belehrung, ob Gründe der mangeln 
den Reciprocität von Seite des Königreiches Italien, der von einem venetianischen 
Gerichte verlangten Abtretung der Verlassenschaftsabhandlung nach einem in Oester 
reich verstorbenen italienischen Staatsangehörigen entgegen stehen, welcher in Oesterreich 
bloß bewegliches, in seiner Heimath aber unbewegliches Vermögen zurückließ, auf den 
Inhalt der Justizministerialerlässe vom 27. Mai und 26. September 1868, Z. 227/prs., 
und 11256, aufmerksam gemacht, wornach die italienischen Behörden in neuerer Zeit 
die Abhandlung des von dort verstorbenen Oesterreichern in Italien zurückgelassenen 
beweglichen Vermögens au die österreichische Verlassenschaftsabhandlungsbehörde ab 
zutreten pflegen und dasselbe angewiesen, in diesem Sinne auch das anfragende 
Gericht zu belehren.
	        
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