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Jonische Inseln.
18) Jonien.
Jonische Inseln.
In Betreff des Benehmens der Gerichte bei Todesfällen von Unter=Verfahrenbei Be
handlung der be
thanen der jonischen Inseln ist die Verordnung') des Justizministeriuns weglichen Nach
lässe.
vom 29. April 1855, R. G. Bl. Nr. 82, maßgebend, welche lautet:
Da die Gerichtsbehörden der jonischen Inseln bei Todesfällen öster
reichischer Staatsangehörigen, welche in dem dortigen Gebiete ihren ordent
lichen Wohnsitz genommen haben, die Erbschaftsverhandlung auf Grund der
daselbst bestehenden Gesetze, auch über den dort befindlichen beweglichen Nach
laß derselben pflegen, so werden die Gerichte, in Gemäßheit der, hinsichtlich
der Verlassenschaften fremder Staatsangehörigen bestehenden, gesetzlichen Vor
schriften angewiesen, bei Todesfällen von Unterthanen der jonischen Inseln,
welche in Oesterreich ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt und im hierseitigen
Staatsgebiete ein bewegliches Vermögen zurückgelassen haben, nach dem Grund
satze der Gegenseitigkeit vorzugehen."
Nebenbei mag hier eines Competenzconflictes zwischen den österreichischen
und jonischen Gerichten Erwähnung geschehen:
Fall, betreffend
In Bezug auf einen in Venedig von einer Oesterreicherin gebornet
die Curatel über
natürlichen Sohn eines Joniers, welchen sein unehlicher Vater im Testamente einen von einer
Ocsterreicherin
anerkannt und zum Erben eingesetzt hat, weigerte sich das Civiltribunal zu gebornen natür
Zante, der Stadtprätur in Venedig eine Ingerenz als Vormundschafts=lichen Sohn eines
Joniers.
behörde zuzugestehen, indem lediglich ihm die Zuständigkeit über die Person
und das Vermögen des Pupillen zukomme, da nach Art. 20 des jonischen
Civilgesetzbuches, welcher lautet: „I figli nati da un suddito Jonio in paese
straniero sono Jonj,“ die von einem jonischen Unterthan im Auslande ge
bornen Kinder Jonier; und nach Art. 4 desselben, welcher lautet: „I beni
immobili situati nel territorio Jonio, ancorche posseduti da stranieri,
sono sogetti alle leggi Jonie," die in den jonischen Inseln gelegenen un
beweglichen Güter, wenn sie auch von einem Ausländer besessen werden, den
jonischen Gesetzen unterworfen seien.
Hierüber hat das Justizministerium am 23. Juni 1857, Z. 943, sich
dafür ausgesprochen, daß der gedachte Minderjährige, als unehelicher Sohn
einer Oesterreicherin nach §. 28 a. b. G. B. österreichischer Unterthan sei
und die Vormundschaft über denselben, sowie die Verwaltung seines beweg
lichen Vermögens, den österreichischen Gerichten zukomme. Dieser Ausspruch
wurde damit begründet, daß mit demselben die Grundsätze des internationalen
*) Die in dem Hofkanzleidecrete vom 4. März 1827, Nr. 2263 J. G. S.,
angeordnete Reciprocität hinsichtlich der Ausfolgung von Erbschaften an die öster
reichischen und jonischen Unterthanen bezieht sich lediglich auf den Wegfall der Bei
bringung der Reversalien de observando reciproco, sowie auf die Aufhebung des
juris albiragii, nicht aber auf die den Gerichten der beiderseitigen Staaten zu
stebende Gerichtsbarkeit in Ansehung des beweglichen Nachlasses der beiderseitigen
Unterthanen.
*) Siehe auch den Tractat vom 14. November 1863, R. G. Bl. Nr. 24, vom
Jahre 1864, in Betreff der Vereinigung der jonischen Inseln mit Griechenland.