Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Jonische Inseln. 
18) Jonien. 
Jonische Inseln. 
In Betreff des Benehmens der Gerichte bei Todesfällen von Unter=Verfahrenbei Be 
handlung der be 
thanen der jonischen Inseln ist die Verordnung') des Justizministeriuns weglichen Nach 
lässe. 
vom 29. April 1855, R. G. Bl. Nr. 82, maßgebend, welche lautet: 
Da die Gerichtsbehörden der jonischen Inseln bei Todesfällen öster 
reichischer Staatsangehörigen, welche in dem dortigen Gebiete ihren ordent 
lichen Wohnsitz genommen haben, die Erbschaftsverhandlung auf Grund der 
daselbst bestehenden Gesetze, auch über den dort befindlichen beweglichen Nach 
laß derselben pflegen, so werden die Gerichte, in Gemäßheit der, hinsichtlich 
der Verlassenschaften fremder Staatsangehörigen bestehenden, gesetzlichen Vor 
schriften angewiesen, bei Todesfällen von Unterthanen der jonischen Inseln, 
welche in Oesterreich ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt und im hierseitigen 
Staatsgebiete ein bewegliches Vermögen zurückgelassen haben, nach dem Grund 
satze der Gegenseitigkeit vorzugehen." 
Nebenbei mag hier eines Competenzconflictes zwischen den österreichischen 
und jonischen Gerichten Erwähnung geschehen: 
Fall, betreffend 
In Bezug auf einen in Venedig von einer Oesterreicherin gebornet 
die Curatel über 
natürlichen Sohn eines Joniers, welchen sein unehlicher Vater im Testamente einen von einer 
Ocsterreicherin 
anerkannt und zum Erben eingesetzt hat, weigerte sich das Civiltribunal zu gebornen natür 
Zante, der Stadtprätur in Venedig eine Ingerenz als Vormundschafts=lichen Sohn eines 
Joniers. 
behörde zuzugestehen, indem lediglich ihm die Zuständigkeit über die Person 
und das Vermögen des Pupillen zukomme, da nach Art. 20 des jonischen 
Civilgesetzbuches, welcher lautet: „I figli nati da un suddito Jonio in paese 
straniero sono Jonj,“ die von einem jonischen Unterthan im Auslande ge 
bornen Kinder Jonier; und nach Art. 4 desselben, welcher lautet: „I beni 
immobili situati nel territorio Jonio, ancorche posseduti da stranieri, 
sono sogetti alle leggi Jonie," die in den jonischen Inseln gelegenen un 
beweglichen Güter, wenn sie auch von einem Ausländer besessen werden, den 
jonischen Gesetzen unterworfen seien. 
Hierüber hat das Justizministerium am 23. Juni 1857, Z. 943, sich 
dafür ausgesprochen, daß der gedachte Minderjährige, als unehelicher Sohn 
einer Oesterreicherin nach §. 28 a. b. G. B. österreichischer Unterthan sei 
und die Vormundschaft über denselben, sowie die Verwaltung seines beweg 
lichen Vermögens, den österreichischen Gerichten zukomme. Dieser Ausspruch 
wurde damit begründet, daß mit demselben die Grundsätze des internationalen 
*) Die in dem Hofkanzleidecrete vom 4. März 1827, Nr. 2263 J. G. S., 
angeordnete Reciprocität hinsichtlich der Ausfolgung von Erbschaften an die öster 
reichischen und jonischen Unterthanen bezieht sich lediglich auf den Wegfall der Bei 
bringung der Reversalien de observando reciproco, sowie auf die Aufhebung des 
juris albiragii, nicht aber auf die den Gerichten der beiderseitigen Staaten zu 
stebende Gerichtsbarkeit in Ansehung des beweglichen Nachlasses der beiderseitigen 
Unterthanen. 
*) Siehe auch den Tractat vom 14. November 1863, R. G. Bl. Nr. 24, vom 
Jahre 1864, in Betreff der Vereinigung der jonischen Inseln mit Griechenland.
	        
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