Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Holstein. 
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Nachdem sich durch die Vereinigung Holsteins mit der preußischen 
b) nach der Ber 
einigung des Lan 
des mit Preußen Monarchie die staatsrechtlichen Verhältnisse dieses Herzogthums geändert 
haben, und es nicht bekannt war, ob die bisherige Civilgesetzgebung in Hol 
stein unter preußischer Herrschaft insbesondere in Bezug auf Verlassenschaften 
fortbesteht, wurde dießfalls die erforderliche Erhebung, aus Anlaß des in 
Böhmen erfolgten Todes eines Holsteiners, eingeleitet. 
Ueber die erhaltene Auskunft wurde dem böhmischen Oberlandesgerichte 
mit Justizministerialerlaß vom 15. Juli 1868, Z. 8108, die durch das 
k. k. Ministerium des Aeußern eingelangte Erklärung') des königlich preußi 
schen Appellationsgerichtes in Kiel vom 3. Juni 1868 zur weiteren Belehrung 
des Bezirksgerichtes in Hostau mit dem weiteren Anfügen übersendet, daß 
die königlich holsteinische Regierung der obigen Erklärung des Appelgerichtes 
nichts hinzuzufügen befunden habe. 
* Dieselbe lautet: 
Mittelst Schreibens vom 28. April d. J. hat die k. Regierung in Veranlassung 
eines dießfälligen Schreibens des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten eine 
Mittheilung darüber erbeten, welche Grundsätze in Betreff der Behandlung der Nach 
laßsachen von Ausländern im Bereiche des Großherzogthumes Holstein in Geltung 
seien, und inwiefern dieselben mit den im Kaiserreich Oesterreich geltenden bezüglichen 
Bestimmungen in Einklang stehen oder von ihnen abweichen. 
In dieser Anleitung unterläßt das Appellationsgericht nicht, bei Remittirung 
des mitgetheilten Ministerialschreibens Folgendes zu bemerken: 
Die Zuständigkeit der holsteinischen Erbtheilungsbehörden richtet sich nach dem 
Domicil des Erblassers, ohne daß es dabei einen Unterschied macht, ob letzterer ein 
In- oder Ausländer ist. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt begründet dagegen 
keine Competenz, und wenn also ein Ausländer, der in Holstein nirgends ein Do 
micil gehabt, hier bei einem vorübergehenden Aufenthalte verstirbt, so würde die 
Behörde des Ortes, wo der Todesfall einträte, nur für die einstweilige Sicherung 
des Nachlasses Sorge zu tragen und denselben zur Erbregulirung an die beikom 
mende Behörde des Auslandes auszuliefern haben. Diese Grundsätze stehen mit den 
in Oesterreich geltenden Bestimmungen nur zum Theil in Einklang. 
1) Sofern der Erblasser in Oesterreich oder in Holstein nur vorübergehend 
sich aufhält, wird sowohl dort wie hier für die Sicherung des Nachlasses Sorge ge 
tragen, die Regulirung desselben aber der beikommenden Behörde desjenigen Staates 
überlassen, dem der Erblasser angehörte. 
2) Dasselbe Verfahren wird in Oesterreich beobachtet, wenn ein dort verstor 
bener Ausländer daselbst sein Domicil hatte; in Holstein übernehmen in diesem Falle 
die hiesigen Behörden die Regulirung des Nachlasses und zwar in Gemäßheit der 
am Orte, wo der Erblasser domicilirt war, geltenden Gesetze. 
3) In Oesterreich scheinen die Gerichte, bevor sie die Erbschaft an die aus 
ländische Behörde ausliefern, das Juteresse von Erbberechtigten, welche dortige Unter 
thanen sind oder im dortigen Lande sich aufhalten und von dortigen Gläubigern, 
ex officio wahrzunehmen und sicher zu stellen; in Holstein würden die Ge 
richte wenigstens der Regel nach nur auf motivirten Antrag Beikommender zu hau 
deln haben. 
Schließlich ist noch zu bemerken, daß in Holstein in Beziehung auf die hiesigen 
adeligen Güter der Landsassiatus plenus geltend ist, und daß demzufolge jeder 
Nachlaß, soweit derselbe in einem hiesigen adeligen Gute besteht, von der hiesigen 
beikommenden Behörde regulirt wird, mag der Erblasser in Holstein oder im Aus 
lande sein Domicil gehabt haben.
	        
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