Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Hessen=Darmstadt. Hessen=Homburg. Holstein. 
obachtet wird; das Oberlandesgericht in Pesth ist daher mit dem Justiz 
ministerialerlasse vom 22. Mai 1857, Z. 11497, beauftragt worden, die 
unterstehenden Gerichte anzuweisen, die Abhandlung über den beweglichen 
Nachlaß hierlands verstorbener großherzoglich hefsischer Unterthanen unter 
Beobachtung der Vorschriften der §§. 23, 137—139 des Gesetzes vom 
9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und der Verordnung vom 8. April 
1854, R. G. Bl. Nr. 84, an die großherzoglich hessischen Gerichte zu 
überlassen. 
16) Hessen=Hom 
Landgrafschaft Hessen Homburg.*) 
burg. 
Verfahren bei Be 
Da die Gerichtsbehörden der Landgrafschaft Hessen Homburg be 
handlung der be 
Todesfällen österreichischer Staatsangehörigen, welche in dem dortigen Ge-weglichen Nach 
lässe. 
biete ihren ordentlichen Wohnsitz genommen haben, die Erbschaftsverhandlung 
auf Grund der daselbst bestehenden Gesetze auch über den dort befindlichen 
beweglichen Nachlaß derselben pflegen, so wurden die k. k. Gerichte mit der 
Verordnung des Justizministeriums vom 28. Februar 1855, R. G. Bl. 
Nr. 41, in Gemäßheit der hinsichtlich der Verlassenschaften fremder Staats 
angehörigen bestehenden gesetzlichen Vorschriften angewiesen, bei Todesfällen 
landgräflich hessen-homburgischer Unterthanen, welche in Oesterreich ihren 
ordentlichen Wohnsitz gehabt und im hierseitigen Staatsgebiete ein beweg 
liches Vermögen zurückgelassen haben, nach dem Grundsatze der Gegenseitig 
keit vorzugehen. 
17) Holstein. 
Herzogthum Holstein. *) 
Verfahren bei Be 
Aus Anlaß des im Jahre 1862 hierlands stattgefundenen Todes eines 
handlung der be 
weglichen Nach 
minderjährigen Holsteiners, der mit seinem Vater den Aufenthalt nur auf 
lässe: a) wie Holl 
unbestimmte Zeit in Oesterreich genommen hatte, hat das Justizministerium stein noch zu Dä 
nemark gehörte. 
in Gemäßheit der für die Behandlung des Nachlasses hierlands verstorbener 
königlich dänischer Unterthanen geltenden Grundsätze vom 27. März 1863, 
Z. 2615, entschieden, daß eine Abhandlung nach diesem Kinde durch die 
hierländigen Gerichte nicht zu veranlassen ist. 
Die hievon verständigte königlich dänische Regierung hat hierüber er 
klärt, daß nach holsteinischen Gesetzen eine weitere Amtshandlung in dieser 
Verlassenschaft nicht erfordert wird, da ohnedies der Vater des Kindes sein 
einziger gesetzlicher Erbe ist. Dieses wurde dem österreichischen Oberlandes 
gerichte in Wien mit Erlaß des Justizministeriums vom 20. Mai 1863, 
Z. 4350, bekannt gegeben. 
*) Wurde mit dem Gesetze vom 24. December 1866 (preußische Gesetzessamm 
lung Nr. 68), ausschließlich der Domanialgüter Hötensleben und Oebisfelde, mit der 
preußischen Monarchie vereinigt; über die Behandlung eines in Oesterreich verstorbe 
nen Angehörigen des mit Preußen vereinigten Gebietes ist noch keine Anfrage 
vorgekommen. 
Wurde durch Gesetz vom 24. December 1866 (preußische Gesetzessammlung 
Nr. 68) mit der preußischen Monarchie vereinigt.
	        
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