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Hessen=Darmstadt. Hessen=Homburg. Holstein.
obachtet wird; das Oberlandesgericht in Pesth ist daher mit dem Justiz
ministerialerlasse vom 22. Mai 1857, Z. 11497, beauftragt worden, die
unterstehenden Gerichte anzuweisen, die Abhandlung über den beweglichen
Nachlaß hierlands verstorbener großherzoglich hefsischer Unterthanen unter
Beobachtung der Vorschriften der §§. 23, 137—139 des Gesetzes vom
9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und der Verordnung vom 8. April
1854, R. G. Bl. Nr. 84, an die großherzoglich hessischen Gerichte zu
überlassen.
16) Hessen=Hom
Landgrafschaft Hessen Homburg.*)
burg.
Verfahren bei Be
Da die Gerichtsbehörden der Landgrafschaft Hessen Homburg be
handlung der be
Todesfällen österreichischer Staatsangehörigen, welche in dem dortigen Ge-weglichen Nach
lässe.
biete ihren ordentlichen Wohnsitz genommen haben, die Erbschaftsverhandlung
auf Grund der daselbst bestehenden Gesetze auch über den dort befindlichen
beweglichen Nachlaß derselben pflegen, so wurden die k. k. Gerichte mit der
Verordnung des Justizministeriums vom 28. Februar 1855, R. G. Bl.
Nr. 41, in Gemäßheit der hinsichtlich der Verlassenschaften fremder Staats
angehörigen bestehenden gesetzlichen Vorschriften angewiesen, bei Todesfällen
landgräflich hessen-homburgischer Unterthanen, welche in Oesterreich ihren
ordentlichen Wohnsitz gehabt und im hierseitigen Staatsgebiete ein beweg
liches Vermögen zurückgelassen haben, nach dem Grundsatze der Gegenseitig
keit vorzugehen.
17) Holstein.
Herzogthum Holstein. *)
Verfahren bei Be
Aus Anlaß des im Jahre 1862 hierlands stattgefundenen Todes eines
handlung der be
weglichen Nach
minderjährigen Holsteiners, der mit seinem Vater den Aufenthalt nur auf
lässe: a) wie Holl
unbestimmte Zeit in Oesterreich genommen hatte, hat das Justizministerium stein noch zu Dä
nemark gehörte.
in Gemäßheit der für die Behandlung des Nachlasses hierlands verstorbener
königlich dänischer Unterthanen geltenden Grundsätze vom 27. März 1863,
Z. 2615, entschieden, daß eine Abhandlung nach diesem Kinde durch die
hierländigen Gerichte nicht zu veranlassen ist.
Die hievon verständigte königlich dänische Regierung hat hierüber er
klärt, daß nach holsteinischen Gesetzen eine weitere Amtshandlung in dieser
Verlassenschaft nicht erfordert wird, da ohnedies der Vater des Kindes sein
einziger gesetzlicher Erbe ist. Dieses wurde dem österreichischen Oberlandes
gerichte in Wien mit Erlaß des Justizministeriums vom 20. Mai 1863,
Z. 4350, bekannt gegeben.
*) Wurde mit dem Gesetze vom 24. December 1866 (preußische Gesetzessamm
lung Nr. 68), ausschließlich der Domanialgüter Hötensleben und Oebisfelde, mit der
preußischen Monarchie vereinigt; über die Behandlung eines in Oesterreich verstorbe
nen Angehörigen des mit Preußen vereinigten Gebietes ist noch keine Anfrage
vorgekommen.
Wurde durch Gesetz vom 24. December 1866 (preußische Gesetzessammlung
Nr. 68) mit der preußischen Monarchie vereinigt.