Volltext : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch mit Erläuterungen für das Studium und die Praxis (2)

1.  Titel.  Verpflichtung  zur  Leistung.  §§  241—292  (262—265).
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den  Leistungsgegenstand,  der  nur  einheitlich  bestehen  kann,  festzustellen  und  alle  in
Verzug  zu  setzen.  Vgl.  §§  356,  502,  513.  Die  Wahlerklärung  bedarf  keiner  Form
sie  kann  selbst  stillschweigend,  durch  Leistung  oder  Annahme,  selbst
theilweise,  erfolgen,  was  E.  I  §  208  Abs.  2  ausdrücklich  sagt.  C.  c.  art.  119.
Am  deutlichsten  erfolgt  sie  durch  die  Klage  des  Wahlberechtigten  auf  eine  der
Leistungen.  Als  Willenserklärung  unterliegt  die  Wahl  allen  Vorschriften  der  §§  130  ff.,
auch  bezüglich  der  Anfechtung.  Der  Berechtigte,  der  alle  Leistungen  bewirkt,
weil  er  sein  Wahlrecht  nicht  kannte,  oder  die  eine,  weil  er  sie  für  die  allein  geschuldete ¬
  hielt,  hat  nicht  gewählt  und  kondizirt  die  geleistete,  bezw.  nach  seiner
Wahl  eine  der  geleisteten.  Mit  der  cond.  der  irrthümlich  geleisteten  Sache  erklärt
er  zugleich,  daß  er  die  andere  wähle  und  muß  nun  diese  leisten,  nach  §  273  regelmäßig ¬
  Zug  um  Zug.  §  814.  SBGB.  §  1525  und  ALR.  I  16  §  192  (anders,  wenn
irrthümlich  Alles  geleistet  statt  eines.  Der  Gläubiger  soll  die  Wahl  haben.)  l.  32
§  3  D.  12,  6.  1.  10  C.  4,  5.
Widerruflich  ist  die  Wahl  nicht;  nach  §  263  Abs.  2  kann  ein  jus
variandi  nicht  bestehen.  Vgl.  W.  2  §  255“.  E.  I  §  209,  II  §  230  bestimmten
es  ausdrücklich.  SBGB.  §  699.  ObTr.  34  S.  33,  RE.  1  Nr.  100  Erk.  b,  wo
der  Gutsherrschaft  bei  Verzug  des  Kolonen  die  Wahl  zwischen  Leistung  der  Korngefälle ¬
  in  Natur  oder  in  Geld  nach  den  Martinipreisen  zustand,  Klage  auf  Leistung
in  Geld  erhoben,  die  Klage  demnächst  auf  Lieferung  in  Natur  geändert  war,  was
das  ObTr.  gegen  beide  Instanzen  ablehnte.  Irrthum  des  Gläubigers  über
sein  Wahlrecht  modificirt  diesen  Satz,  weil  er  überhaupt  noch  nicht  gewählt  hat,
wenn  er  sein  Wahlrecht  nicht  kaunte.  Anders  lag  Bolze  3  Nr.  516,  wo  es  sich
um  alternative  Leistung  in  Geld  oder  Naturalien  in  regelmäßig  wiederkehrenden
Raten  handelte,  und  die  Wahl  bei  einer  Rate  anders  getroffen  wurde,  als  bei  einer
früheren;  das  wird  durch  die  Ausschließung  des  jus  var.  regelmäßig  nicht  ausgeschlossen. ¬
  l.  21  §  6  D.  19,  1.
63.  Die  Wahl  konzentrirt,  abweichend  vom  R.  R.,  l.  106,  l.  138
D.  45,  1,  die  Obligation  auf  die  gewählte  Leistung.  Bis  zur  Wahl
besteht  das  Schuldverhält  niß  in  Bezug  auf  alle  Leistungen;  der
Schuldner  hat  die  Verpflichtungen  aus  dem  Schuldverhältnisse  bezüglich  aller,  ebenso
wie  der  Gläubiger  in  Bezug  auf  alle  so  weit  verpflichtet  ist,  als  für  den  Gläubiger
eine  Verpflichtung  überhaupt  besteht.  l.  113  pr.  D.  45,  1.  §  265  Satz  2.  Mit  der
Wahl  beschränkt  sich  die  Verpfichtung  auf  die  gewählte  Leistung  so,
als  ob  sie  von  Anfang  an  allein  geschuldet.  Das  setzt  natürlich  voraus,
daß  noch  geschuldet  werden  kann,  was  gewählt  ist:  ohne  dies  ist  die  Wahl  nur  scheinbar ¬
  Wahl.
Waren  alle  Leistungen  von  Anfang  an  unmöglich,  so  ist  das  Schuldverhältniß ¬
  nach  §  306  (308),  §§  2171  (2172)  nichtig.  War  nur  eine  der  Leistungen
von  Anfang  an  unmöglich,  so  beschränkt  sich  das  Schuldverhältniß  von
selbst  auf  die  mögliche  Leistung.  §  265  Satz  1.  ALR.  I  11  §  33  (anders
1.  16  pr.  D.  46,  1.  Die  Wahl  der  unmöglichen  hat  keine  Bedeutung).  Nach
§  307  Abs.  2  hat  bei  Vertrag  mit  alternativem  Inhalt,  wenn  die  eine  Leistung  oder
alle  Leistungen  von  Anfang  an  unmöglich,  derjenige,  der  die  Unmöglichkeit  kannte
oder  kennen  mußte,  dem  anderen  Theil,  der  in  bona  fide  war,  das  negative  Vertragsinteresse ¬
  in  dem  früher  erörterten  Sinn  und  Umfang  zu  ersetzen.  Vgl.  zu
            
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