1. Titel. Verpflichtung zur Leistung. §§ 241—292 (262—265).
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den Leistungsgegenstand, der nur einheitlich bestehen kann, festzustellen und alle in
Verzug zu setzen. Vgl. §§ 356, 502, 513. Die Wahlerklärung bedarf keiner Form
sie kann selbst stillschweigend, durch Leistung oder Annahme, selbst
theilweise, erfolgen, was E. I § 208 Abs. 2 ausdrücklich sagt. C. c. art. 119.
Am deutlichsten erfolgt sie durch die Klage des Wahlberechtigten auf eine der
Leistungen. Als Willenserklärung unterliegt die Wahl allen Vorschriften der §§ 130 ff.,
auch bezüglich der Anfechtung. Der Berechtigte, der alle Leistungen bewirkt,
weil er sein Wahlrecht nicht kannte, oder die eine, weil er sie für die allein geschuldete ¬
hielt, hat nicht gewählt und kondizirt die geleistete, bezw. nach seiner
Wahl eine der geleisteten. Mit der cond. der irrthümlich geleisteten Sache erklärt
er zugleich, daß er die andere wähle und muß nun diese leisten, nach § 273 regelmäßig ¬
Zug um Zug. § 814. SBGB. § 1525 und ALR. I 16 § 192 (anders, wenn
irrthümlich Alles geleistet statt eines. Der Gläubiger soll die Wahl haben.) l. 32
§ 3 D. 12, 6. 1. 10 C. 4, 5.
Widerruflich ist die Wahl nicht; nach § 263 Abs. 2 kann ein jus
variandi nicht bestehen. Vgl. W. 2 § 255“. E. I § 209, II § 230 bestimmten
es ausdrücklich. SBGB. § 699. ObTr. 34 S. 33, RE. 1 Nr. 100 Erk. b, wo
der Gutsherrschaft bei Verzug des Kolonen die Wahl zwischen Leistung der Korngefälle ¬
in Natur oder in Geld nach den Martinipreisen zustand, Klage auf Leistung
in Geld erhoben, die Klage demnächst auf Lieferung in Natur geändert war, was
das ObTr. gegen beide Instanzen ablehnte. Irrthum des Gläubigers über
sein Wahlrecht modificirt diesen Satz, weil er überhaupt noch nicht gewählt hat,
wenn er sein Wahlrecht nicht kaunte. Anders lag Bolze 3 Nr. 516, wo es sich
um alternative Leistung in Geld oder Naturalien in regelmäßig wiederkehrenden
Raten handelte, und die Wahl bei einer Rate anders getroffen wurde, als bei einer
früheren; das wird durch die Ausschließung des jus var. regelmäßig nicht ausgeschlossen. ¬
l. 21 § 6 D. 19, 1.
63. Die Wahl konzentrirt, abweichend vom R. R., l. 106, l. 138
D. 45, 1, die Obligation auf die gewählte Leistung. Bis zur Wahl
besteht das Schuldverhält niß in Bezug auf alle Leistungen; der
Schuldner hat die Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnisse bezüglich aller, ebenso
wie der Gläubiger in Bezug auf alle so weit verpflichtet ist, als für den Gläubiger
eine Verpflichtung überhaupt besteht. l. 113 pr. D. 45, 1. § 265 Satz 2. Mit der
Wahl beschränkt sich die Verpfichtung auf die gewählte Leistung so,
als ob sie von Anfang an allein geschuldet. Das setzt natürlich voraus,
daß noch geschuldet werden kann, was gewählt ist: ohne dies ist die Wahl nur scheinbar ¬
Wahl.
Waren alle Leistungen von Anfang an unmöglich, so ist das Schuldverhältniß ¬
nach § 306 (308), §§ 2171 (2172) nichtig. War nur eine der Leistungen
von Anfang an unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältniß von
selbst auf die mögliche Leistung. § 265 Satz 1. ALR. I 11 § 33 (anders
1. 16 pr. D. 46, 1. Die Wahl der unmöglichen hat keine Bedeutung). Nach
§ 307 Abs. 2 hat bei Vertrag mit alternativem Inhalt, wenn die eine Leistung oder
alle Leistungen von Anfang an unmöglich, derjenige, der die Unmöglichkeit kannte
oder kennen mußte, dem anderen Theil, der in bona fide war, das negative Vertragsinteresse ¬
in dem früher erörterten Sinn und Umfang zu ersetzen. Vgl. zu