fullscreen : Handbuch des in Oesterreich geltenden Eherechts (1)

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che  sehr  nachtheilige  Folgen.  Nun  kann  man  nicht  vermuthen, =
  daß  der  Gesetzgeber  dieselben  herbeyführen  wollte,
wenn  nicht  aus  der  Gültigkeit  einer  gegen  seine  Vorschrift ¬
  eingegangenen  Ehe  für  den  Staat  noch  nachtheiligere =
  Folgen  zu  besorgen  sind.  Woher  aber  soll  man  dieses =
  beurtheilen,  als  daraus,  daß  der  Gesetzgeber  eine
solche  Ehe  entweder  ausdrücklich  für  ungültig  erklärt,
oder  seine  Absicht,  sie  dafür  zu  erklären,  sich  durch  eine
richtige  Auslegung  seines  Gesetzes  ergibt?  Die  aus  dem
Römischen  Rechte  a)  in  das  canonische  b)  uͤbergegangene
Regel:  gesetzwidrige  Handlungen  sind  zugleich  nichtig,
wird  durch  das  letztere  an  einem  andern  Orte  c)  beynahe ¬
  ganz  wieder  umgestossen,  und  kann  in  Ehesachen  keine -
  Anwendung  finden,  weil  sonst  die  ganze  Unterscheidung ¬
  zwischen  entkraͤftenden  und  bloß  verdiethenden  Ehehindernissen ¬
  zwecklos  wäre.  Ueber  alle  Verträge  kommen
in  den  Gesetzen  Bestimmungen  von  zweyfacher  Art,  wesentliche =
  und  natuͤrliche,  vor,  deren  jene  unbeschadet  der
Gültigkeit  des  Vertrages  nicht  außer  Acht  gelassen  werden =
  dürfen,  wohl  aber  diese.  Die  ersteren  müssen  bestimmt ¬
  und  deutlich  angegeben  seyn,  damit  man  in  jedem ¬
  gegebenen  Falle  wisse,  ob  und  was  für  ein  Vertrag
vorhanden  sey.  Von  denselben  gibt  es  gewöhnlich  viel
wenigere,  als  von  den  letzteren.  Niemanden  fällt  es  bey,
eine  gesetzliche  Bestimmung  über  einen  andern  Vertrag
im  Zweifel  eher  fuͤr  eine  wesentliche,  als  fuͤr  eine  natuͤrliche ¬
  zu  halten.  Warum  sollte  sich  die  Sache  bey  dem
Ehevertrage  anders  verhalten?  Insbesondere  wird  die
außere,  positive  Form  der  Vertraͤge  von  dem  Gesetzgeber
gewöhnlich  nur  zur  Erleichterung  und  Sicherheit  des  Beweises ¬
  vorgeschrieben.  Die  Unterlassung  derselben  hat
..
a)  L.  5.  Côd.  de  legb) -
  Cap.  64.  de  regul.
jur.  in  610.
c)  Cap.  16.  de  regular.
            
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