1. Titel. Verpflichtung zur Leistung. §§ 241—292 (262—265).
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fugt ist, sich von der einen geschuldeten Leistung durch eine andere zu lösen, oder der
Gläubiger berechtigt ist, an Stelle der geschuldeten ein andere zu fordern, facultas
alternativa. Wichtig ist die Unterscheidung, weil die Grundsätze bei der Wahlobligation ¬
über die Bestimmung des Leistungsinhalts und die Wirkungen der Unmöglichkeit ¬
der Leistung und des Verzuges auf die fac. alt. unanwendbar sind, da die
Obligation eine einfache ist. Keine Alternativobligation liegt vor, wenn Gläser zu
einem Mahl geliehen worden mit der Abrede, daß der Leiher sie gegen Zahlung
des bestimmten Werthes behalten darf, oder behalten muß, was er nicht unbeschädigt ¬
oder innerhalb bestimmter Frist zurückgiebt. Endemann a. a. O. § 118
Anm. 1 und 5 (Gajus III § 146). Keine Alternativobligation, sondern fac. alt.
liegt vor, wenn der Käufer nach Aufhebung des Kaufgeschäfts wegen Nichtigkeit oder
nach Anfechtung, oder der Besitzer fremder Sache zur Herausgabe der Sache
oder Ersatz des Werthes verurtheilt wird. Vgl. StrA. 96 S. 238. RE. 1 Nr.
89 (90, 91) Erk. b zu §§ 156 ff. 1 5 ALR. Ebenso liegt die Sache in § 251 Abs. 2,
in §§ 232 ff., 359, 528, 775 Abs. 2, 1973 Abs. 2, 1992, 2325, 2329 Abs. 2 (der
Erbe, der Beschenkte wendet die Herausgabe, der zum Schadensersatz Verpflichtete die
Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Werthsersatz oder Geld ab). Bei
Reugeldstipulation, § 359, ist in obl. nur die Leistung, der Schuldner wendet sie
durch Zahlung des Reugeldes ab. RE. 1 Nr. 106 (107, 108) S. 512. Vgl. auch
§ 249, 251 Abs. 2, 1142.
Noch weniger kann von Alternativobligation geredet werden, wo nicht aus derselben ¬
Obligation zwei Leistungsgegenstände alternativ geschuldet oder zu fordern,
sondern Vertrag oder Gesetz dem Gläubiger die Wahl zwischen zwei Ansprüchen
läßt. Weder Erfüllung oder Vertragsstrafe, noch Wandlung oder Minderung, §§ 462 ff.,
noch das Wahlrecht der Kontrahenten bei gegenseitigen Verträgen im Falle Verzugs
stehen im Verhältniß der Alternative bei der Wahlobligation, auch nicht der Fall in
§ 2307. Vgl. zu § 179 Bd. 1 S. 281, wo in Zweifel zu ziehen, ob solche Alternative ¬
anzunehmen, und § 61 HGB. II. Vgl. auch zu §§ 1345—1347.
In den zu § 243 erwähnten Fällen OHG. 24 S. 30 und StrA. 4 S. 180
liegt die Alternative der Wahlobligation nicht vor, weil nicht mehrere bestimmte
Leistungen in obl., durch die Wahl vielmehr das, was Gegenstand
der Obligation sein soll, erst bestimmt wird, das Wahlrecht die Natur
des Bestimmungsrechts des Vertragsgegenstandes hat, der damit zugleich
Leistungsgegenstand wird.
61. Der besondere Inhalt der Wahlobligation macht besondere
Normen nur nöthig darüber, wie die Unbestimmtheit des Leistungsgegenstandes gehoben ¬
wird, und wie die juristischen Thatsachen, die bei der einfachen Obligation
auf den Bestand derselben wirken, bei der Wahlobligation wirken, bevor sie zur
einfachen geworden ist. In diesen Normen erschöpft sich die besondere ¬
praktische und juristische Bedeutung der Wahlobligation.
In Betracht kommt namentlich die Wirkung der Unmöglichkeit der Leistung und
des Verzugs.
62. Nach § 263 wird die Wahlobligation zu einer einfachen durch die Wahlerklärung ¬
des Wahlberechtigten dem anderen Theil gegenüber. Von selbst versteht
sich, daß die Bestimmung der Leistung wie bei der Genusobligation auch durch
Vertrag erfolgen kann, l. 27 § 6 D. 2, 14, durch den novationsweise die alter¬