Volltext : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch mit Erläuterungen für das Studium und die Praxis (2)

1.  Titel.  Verpflichtung  zur  Leistung.  §§  241—292  (262—265).
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fugt  ist,  sich  von  der  einen  geschuldeten  Leistung  durch  eine  andere  zu  lösen,  oder  der
Gläubiger  berechtigt  ist,  an  Stelle  der  geschuldeten  ein  andere  zu  fordern,  facultas
alternativa.  Wichtig  ist  die  Unterscheidung,  weil  die  Grundsätze  bei  der  Wahlobligation ¬
  über  die  Bestimmung  des  Leistungsinhalts  und  die  Wirkungen  der  Unmöglichkeit ¬
  der  Leistung  und  des  Verzuges  auf  die  fac.  alt.  unanwendbar  sind,  da  die
Obligation  eine  einfache  ist.  Keine  Alternativobligation  liegt  vor,  wenn  Gläser  zu
einem  Mahl  geliehen  worden  mit  der  Abrede,  daß  der  Leiher  sie  gegen  Zahlung
des  bestimmten  Werthes  behalten  darf,  oder  behalten  muß,  was  er  nicht  unbeschädigt ¬
  oder  innerhalb  bestimmter  Frist  zurückgiebt.  Endemann  a.  a.  O.  §  118
Anm.  1  und  5  (Gajus  III  §  146).  Keine  Alternativobligation,  sondern  fac.  alt.
liegt  vor,  wenn  der  Käufer  nach  Aufhebung  des  Kaufgeschäfts  wegen  Nichtigkeit  oder
nach  Anfechtung,  oder  der  Besitzer  fremder  Sache  zur  Herausgabe  der  Sache
oder  Ersatz  des  Werthes  verurtheilt  wird.  Vgl.  StrA.  96  S.  238.  RE.  1  Nr.
89  (90,  91)  Erk.  b  zu  §§  156  ff.  1  5  ALR.  Ebenso  liegt  die  Sache  in  §  251  Abs.  2,
in  §§  232  ff.,  359,  528,  775  Abs.  2,  1973  Abs.  2,  1992,  2325,  2329  Abs.  2  (der
Erbe,  der  Beschenkte  wendet  die  Herausgabe,  der  zum  Schadensersatz  Verpflichtete  die
Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  durch  Werthsersatz  oder  Geld  ab).  Bei
Reugeldstipulation,  §  359,  ist  in  obl.  nur  die  Leistung,  der  Schuldner  wendet  sie
durch  Zahlung  des  Reugeldes  ab.  RE.  1  Nr.  106  (107,  108)  S.  512.  Vgl.  auch
§  249,  251  Abs.  2,  1142.
Noch  weniger  kann  von  Alternativobligation  geredet  werden,  wo  nicht  aus  derselben ¬
  Obligation  zwei  Leistungsgegenstände  alternativ  geschuldet  oder  zu  fordern,
sondern  Vertrag  oder  Gesetz  dem  Gläubiger  die  Wahl  zwischen  zwei  Ansprüchen
läßt.  Weder  Erfüllung  oder  Vertragsstrafe,  noch  Wandlung  oder  Minderung,  §§  462  ff.,
noch  das  Wahlrecht  der  Kontrahenten  bei  gegenseitigen  Verträgen  im  Falle  Verzugs
stehen  im  Verhältniß  der  Alternative  bei  der  Wahlobligation,  auch  nicht  der  Fall  in
§  2307.  Vgl.  zu  §  179  Bd.  1  S.  281,  wo  in  Zweifel  zu  ziehen,  ob  solche  Alternative ¬
  anzunehmen,  und  §  61  HGB.  II.  Vgl.  auch  zu  §§  1345—1347.
In  den  zu  §  243  erwähnten  Fällen  OHG.  24  S.  30  und  StrA.  4  S.  180
liegt  die  Alternative  der  Wahlobligation  nicht  vor,  weil  nicht  mehrere  bestimmte
Leistungen  in  obl.,  durch  die  Wahl  vielmehr  das,  was  Gegenstand
der  Obligation  sein  soll,  erst  bestimmt  wird,  das  Wahlrecht  die  Natur
des  Bestimmungsrechts  des  Vertragsgegenstandes  hat,  der  damit  zugleich
Leistungsgegenstand  wird.
61.  Der  besondere  Inhalt  der  Wahlobligation  macht  besondere
Normen  nur  nöthig  darüber,  wie  die  Unbestimmtheit  des  Leistungsgegenstandes  gehoben ¬
  wird,  und  wie  die  juristischen  Thatsachen,  die  bei  der  einfachen  Obligation
auf  den  Bestand  derselben  wirken,  bei  der  Wahlobligation  wirken,  bevor  sie  zur
einfachen  geworden  ist.  In  diesen  Normen  erschöpft  sich  die  besondere ¬
  praktische  und  juristische  Bedeutung  der  Wahlobligation.
In  Betracht  kommt  namentlich  die  Wirkung  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  und
des  Verzugs.
62.  Nach  §  263  wird  die  Wahlobligation  zu  einer  einfachen  durch  die  Wahlerklärung ¬
  des  Wahlberechtigten  dem  anderen  Theil  gegenüber.  Von  selbst  versteht
sich,  daß  die  Bestimmung  der  Leistung  wie  bei  der  Genusobligation  auch  durch
Vertrag  erfolgen  kann,  l.  27  §  6  D.  2,  14,  durch  den  novationsweise  die  alter¬
            
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