1. Abschn. Inhalt der Schuldverhältnisse. §§ 241—292 (262—265)
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Anderer Art ist der Fall des § 2006 (der Erbe ist dem Nachlaßgläubiger gegenzur ¬
Manifestirung des Inventars vor dem Nachlaßgericht verpflichtet) und der
über
Fall des § 2028, wo den Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser
gelebt haben, die Verpflichtung zur Auskunft und Manifestirung der Auskunft gemäß ¬
§§ 259 Abs. 3, 261 auferlegt ist. Nicht hierher gehört endlich der Offenbarungseid, ¬
den der fruchtlos exequirte Schuldner nach §§ 807, 883 ff., 899 CPO. und
§ 125 KonkO. zu leisten hat.
Für die civilrechtlichen Fälle der Auskunfts= und Herausgabepflicht stellt § 260
einen generellen Rechtssatz über den Inhalt der Verpflichtung dahin auf, daß
der Verpflichtete dem Berechtigten ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen ¬
und dasselbe unter derselben Voraussetzung wie in § 259 eidlich ¬
zu manifestiren hat. Ebenso Preuß. AGO. I 22 § 28. EG. z. CPO.
§ 16 Nr. 3 Wegen geringfügiger Dinge soll auch hier der Eid nicht verlangt werden.
Auch was zu § 259 über den § 261 gesagt, findet hier Anwendung, namentlich die
§§ 163, 79 des RGes. über die Angel. der freiw. Gerichtsbarkeit. Vgl. auch EG. Art.
147 Abs. 2 über die Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Abnahme des Offenbarungseides ¬
in den Fällen, wo landesgesetzlich andere Behörden als die Gerichte für Nachlaßregulirungen ¬
zuständig sind.
VII. Wahl- (Alternativ-) Obligation. E. I §§ 207 ff. II §§ 219 ff. III
§§ 255 ff. (§ 2154). ALR. 1 5 §§ 72, 73, 274; 11 §§ 33 ff.; 12 §§ 388 ff.
SBGB. §§ 697 ff., 721 ff., 1012, 1169 ff., 2493 ff. C. c. art. 1189 ff., 1196, 1592.
1854. W. 2 § 255. D. P. 2 § 27. Pr. Pr. 2 § 29. D. BR. 2 §§ 43—45.
Eccius 1 § 65; 2 § 128. RE. 1 Nr. 180; 2 Nr. 202. Z=Cr. 2 § 279. Cr. 2 § 6.
Endemann 1 § 118. Cosack 1 § 84. Leonhard in Iherings Jahrb. 41 S. 1.
60. Die knappen Vorschriften des BGB. über die alternative Obligation lassen
den Begriff doch klar erkennen. In Uebereinstimmung mit dem entwickelten gem.,
preuß. und französ. Recht ist die alternative Obligation wirkliche Wahlobligation, eine
unbedingte Obligation, deren besonderer Inhalt darin besteht: daß mehrere an
sich bestimmte Leistungen von Anfang an geschuldet werden, aber
nur eine zu bewirken ist. § 262. C. c. art. 1189. plures in obligatione, una
in solutione. StrA. 96 S. 238. RE. 1 Nr. 89 Erk. b. OHG. 19 S. 3, 7 (französ.
R.). Der Unterschied von der Genusobligation besteht darin, daß bei dieser keine
Leistung von Anfang an bestimmt ist, nur der Inhalt durch das genus, die Leistung
erst durch die Erfüllungshandlung bestimmt wird. Solch Schuldverhältniß kann durch
einseitige Willenserklärung, § 2154 (Wahlvermächtniß), durch Vertrag (Wahlkauf),
durch Urtheil begründet werden, und alles zum Gegenstande haben, was Gegenstand
eines Schuldverhältnisses sein kann. Die naturgemäß gegebene Verschiedenheit
der Gegenstände, zwischen denen zu wählen, kann im Gegenstande (schwarzes
oder braunes Pferd, Hengst oder Stute), oder in Modalitäten der Leistungen
(Lieferung, Leistung nach Zeit oder Ort verschieden, HGB. II § 375, RG. 12
S. 184: Lieferung nach Wahl des Verkäufers in Newcastle oder Hamburg und Preis
danach verschieden), selbst in der wahlweisen Gestaltung des Rechtsverhältnisses ¬
(Miethe, Pacht oder Kauf) liegen. Vgl. ALR. I 4 § 139; 5 § 251.
Zu beachten ist nur, daß Alternative im Sinne des § 262 nicht vorliegt, wenn
ein Rechtsverhältniß fest begründet, wenn von Anfang an nur ein Gegenstand ¬
geschuldet, der Schuldner aber nach Vertrag oder Gesetz oder Urtheil be¬