Volltext : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch mit Erläuterungen für das Studium und die Praxis (2)

1.  Abschn.  Inhalt  der  Schuldverhältnisse.  §§  241—292  (262—265)
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Anderer  Art  ist  der  Fall  des  §  2006  (der  Erbe  ist  dem  Nachlaßgläubiger  gegenzur ¬
  Manifestirung  des  Inventars  vor  dem  Nachlaßgericht  verpflichtet)  und  der
über
Fall  des  §  2028,  wo  den  Personen,  die  in  häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem  Erblasser
gelebt  haben,  die  Verpflichtung  zur  Auskunft  und  Manifestirung  der  Auskunft  gemäß ¬
  §§  259  Abs.  3,  261  auferlegt  ist.  Nicht  hierher  gehört  endlich  der  Offenbarungseid, ¬
  den  der  fruchtlos  exequirte  Schuldner  nach  §§  807,  883  ff.,  899  CPO.  und
§  125  KonkO.  zu  leisten  hat.
Für  die  civilrechtlichen  Fälle  der  Auskunfts=  und  Herausgabepflicht  stellt  §  260
einen  generellen  Rechtssatz  über  den  Inhalt  der  Verpflichtung  dahin  auf,  daß
der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  ein  Verzeichniß  des  Bestandes  vorzulegen ¬
  und  dasselbe  unter  derselben  Voraussetzung  wie  in  §  259  eidlich ¬
  zu  manifestiren  hat.  Ebenso  Preuß.  AGO.  I  22  §  28.  EG.  z.  CPO.
§  16  Nr.  3  Wegen  geringfügiger  Dinge  soll  auch  hier  der  Eid  nicht  verlangt  werden.
Auch  was  zu  §  259  über  den  §  261  gesagt,  findet  hier  Anwendung,  namentlich  die
§§  163,  79  des  RGes.  über  die  Angel.  der  freiw.  Gerichtsbarkeit.  Vgl.  auch  EG.  Art.
147  Abs.  2  über  die  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides ¬
  in  den  Fällen,  wo  landesgesetzlich  andere  Behörden  als  die  Gerichte  für  Nachlaßregulirungen ¬
  zuständig  sind.
VII.  Wahl-  (Alternativ-)  Obligation.  E.  I  §§  207  ff.  II  §§  219  ff.  III
§§  255  ff.  (§  2154).  ALR.  1  5  §§  72,  73,  274;  11  §§  33  ff.;  12  §§  388  ff.
SBGB.  §§  697  ff.,  721  ff.,  1012,  1169  ff.,  2493  ff.  C.  c.  art.  1189  ff.,  1196,  1592.
1854.  W.  2  §  255.  D.  P.  2  §  27.  Pr.  Pr.  2  §  29.  D.  BR.  2  §§  43—45.
Eccius  1  §  65;  2  §  128.  RE.  1  Nr.  180;  2  Nr.  202.  Z=Cr.  2  §  279.  Cr.  2  §  6.
Endemann  1  §  118.  Cosack  1  §  84.  Leonhard  in  Iherings  Jahrb.  41  S.  1.
60.  Die  knappen  Vorschriften  des  BGB.  über  die  alternative  Obligation  lassen
den  Begriff  doch  klar  erkennen.  In  Uebereinstimmung  mit  dem  entwickelten  gem.,
preuß.  und  französ.  Recht  ist  die  alternative  Obligation  wirkliche  Wahlobligation,  eine
unbedingte  Obligation,  deren  besonderer  Inhalt  darin  besteht:  daß  mehrere  an
sich  bestimmte  Leistungen  von  Anfang  an  geschuldet  werden,  aber
nur  eine  zu  bewirken  ist.  §  262.  C.  c.  art.  1189.  plures  in  obligatione,  una
in  solutione.  StrA.  96  S.  238.  RE.  1  Nr.  89  Erk.  b.  OHG.  19  S.  3,  7  (französ.
R.).  Der  Unterschied  von  der  Genusobligation  besteht  darin,  daß  bei  dieser  keine
Leistung  von  Anfang  an  bestimmt  ist,  nur  der  Inhalt  durch  das  genus,  die  Leistung
erst  durch  die  Erfüllungshandlung  bestimmt  wird.  Solch  Schuldverhältniß  kann  durch
einseitige  Willenserklärung,  §  2154  (Wahlvermächtniß),  durch  Vertrag  (Wahlkauf),
durch  Urtheil  begründet  werden,  und  alles  zum  Gegenstande  haben,  was  Gegenstand
eines  Schuldverhältnisses  sein  kann.  Die  naturgemäß  gegebene  Verschiedenheit
der  Gegenstände,  zwischen  denen  zu  wählen,  kann  im  Gegenstande  (schwarzes
oder  braunes  Pferd,  Hengst  oder  Stute),  oder  in  Modalitäten  der  Leistungen
(Lieferung,  Leistung  nach  Zeit  oder  Ort  verschieden,  HGB.  II  §  375,  RG.  12
S.  184:  Lieferung  nach  Wahl  des  Verkäufers  in  Newcastle  oder  Hamburg  und  Preis
danach  verschieden),  selbst  in  der  wahlweisen  Gestaltung  des  Rechtsverhältnisses ¬
  (Miethe,  Pacht  oder  Kauf)  liegen.  Vgl.  ALR.  I  4  §  139;  5  §  251.
Zu  beachten  ist  nur,  daß  Alternative  im  Sinne  des  §  262  nicht  vorliegt,  wenn
ein  Rechtsverhältniß  fest  begründet,  wenn  von  Anfang  an  nur  ein  Gegenstand ¬
  geschuldet,  der  Schuldner  aber  nach  Vertrag  oder  Gesetz  oder  Urtheil  be¬
            
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