Inhaltsverzeichnis : Köhler, Alexander Wilhelm: Anleitung zu den Rechten und der Verfassung bey dem Bergbaue im Königreiche Sachsen

Bergproceß.
464
Gewerken,  wenn  sie  diese  Zahl  der  Kuxe  nicht  ausmachen, =
  wegen  der  noch  fehlenden,  Cautionem  rati
bestellen,  wobey  denn,  wenn  der  noch  fehlende  größte
Theil  der  Gewerken  den  klagenden  widerspricht,  der
Proceß  aufgehoben  wird,  und  diese  ihren  Beklagten
die  Unkosten  erstatten  müssen  (angeführtes  Bergproceßmandat =
  von  1713  zu  Ende  des  §.  2.).
§.  4.
Ist  die  Klage  angebracht,  so  muß  der  beklagte
Theil  vor  Gericht  gefordert,  zur  Gütepflegung,  und
unter  angemessener  Rechtsverwarnung  zur  Einlassung =
  auf  die  Klage,  und  zum  Verfahren  innerhalb
sieben  Tagen  (Bergordnung  von  1589  Art.  101.
auch  zu  Erhaltung  eines  Bescheids  oder  nach  erfolgter =
  Approbation  zur  Einholung  bergrechtlichen  Erkenntnisses ¬
  citiret,  jedoch  ihm  in  der  ersten  Citation,
eine  sechswoͤchentliche  Frist  ertheilet  werden,  wovon
zwar  die  Feyertage  nicht  abzuziehen  sind,  wohl  aber
der  Tag  der  Jnsinuation,  und  der  Tag  des  Termins;
nachgehends  aber,  wenn  auch  schon  Comminationes
sub  poena  praeclusi  ergangen,  ist  eine  vierwoͤchentliche ¬
  Frist  hinlänglich  (Bergproceßmand.  §.  3.  u.  4.).
3)  Daß  in  Bergsachen  sowohl  das  Septiduum,  als  auch
das  Verfahren  productsweise  von  acht  Tagen  zu  acht  Tagen, ¬
  wenn  es  die  Partheyen  verlangen,  völlig  nachzulassen ¬
  ist,  erkannte  der  Bergschöppenstuhl  zu  Freyberg  am
18.  October  1781.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer