Volltext : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch mit Erläuterungen für das Studium und die Praxis (1)

Vorwort  und  Einleitung.
1.  Der  vorliegende  Kommentar  soll  dem  Studium  und  der  Praxis  dienen,
Darauf  beruht  seine  Methode.  Ich  habe  schon  an  anderer  Stelle,  in  dem  Vorwort ¬
  zur  zweiten  Auflage  meiner  Entscheidungen  des  vormaligen  Preuß.  Obertribungls
erwähnt,  daß  das  BGB.  kein  neues,  gemachtes  Recht,  sondern  das  Ergebniß  eines
geschichtlichen  Entwickelungsprozesses  ist.  Wie  das  Preuß.  Landrecht  aus  dem  Boden
des  gemeinen  Rechts  in  organischer  Verbindung  mit  einer  Fülle  deutschrechtlicher  Anschauungen ¬
  erwuchs,  so  ist  das  B6B.  aus  dem  gemeinen  und  Preuß.  Recht  erwachsen.
Ohne  Kenntniß  beider  Rechte  ist  es  nicht  zu  verstehen.  Die  Nothwendigkeit  tiefen
Eindringens  in  das  gemeine  und  das  deutsche  Recht,  auf  die  Savigny  für  das
Verständniß  des  Preuß.  Landrechts  hinwies,  besteht  unverändert  für  das  BGB.
Wenn  die  erste  Anforderung  an  sein  Verständniß  die  genaue  Kenntniß  seines
Systems  und  des  inneren  Zusammenhanges  seiner  weitverzweigten  Rechtsgrundsätze
voraussetzt,  so  ist  die  zweite  Anforderung  die  Erkenntniß  seines  Zusammenhanges
mit  dem  bisherigen  Recht.  Dies  ist  der  erste  Gesichtspunkt,  von  dem  bei  der  Bearbeitung ¬
  ausgegangen  wurde.
Auch  darauf  ist  bereits  hingewiesen,  daß  der  Wissenschaft  und  Praxis  dem  BGB.
gegenüber  eine  außerordentlich  schwierige  Aufgabe  gestellt  ist.  Auch  der  vorurtheilsfreie ¬
  Beurtheiler  des  Gesetzes  wird  darüber  nicht  lange  im  Zweifel  sein,  daß  das
B6B.  weder  ein  einfaches  noch  ein  überall  klares  Recht  bietet.  Auf  mehr  als  einem
Gebiete  sind  die  großen,  leitenden  Grundsätze  verhüllt  geblieben.  Wissenschaft  und
Praxis  werden  sie  aufzudecken  und  lebendig  zu  gestalten  haben.  Der  Praxis  wird
die  große  Aufgabe  erwachsen,  das  Gesetz  mit  Leben  zu  erfüllen.  Und  es  wäre  ungerecht, ¬
  zu  leugnen,  daß  das  B6B.  bewußt  dem  Richter  dazu  freien  Raum  und  freie
Hand  läßt.  Zu  diesem  Zwecke  die  Ergebnisse  der  bisherigen  Rechtsprechung,  die  fortwerfen ¬
  einen  Schatz  fortwerfen  hieße,  zu  verwerthen,  hat  sich  der  Kommentar  an
zweiter  Stelle  zur  Aufgabe  gestellt.  Damit  soll  der  Praxis  gedient  werden.
Die  Aufgabe  ist  schwierig  und  verlangt  Nachsicht.  Wird  sie  auch  nur  theilweise
gelöst,  so  ist  die  schwere  Arbeit  gelohnt.
11.  Zur  Entstehungsgeschichte  des  B6B.  ist  hier  nur  daran  zu  erinnern,  daß
die  Rechtszersplitterung  die  territoriale  Zerrissenheit  noch  überwog,  als  Deutschland
zuerst  im  Norddeutschen  Bund  und  dann  im  Deutschen  Reich  seine  politische  Einigung
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer