Volltext : ¬Das Bayerische Hypothekenrecht (1)

Beilage  D.  Formulare  von  hypothekenamtlichen  Urkunden.
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Wiese  zu  acht  Tagwerk  zwanzig  Dezimalen,  Plannummer  722  Wiese  zu
drei  Tagwerk  sechzig  Dezimalen,  Katasterfolium  62  und  63,  und  zwar
zur  zweiten  Stelle  im  Nachgang  einer  Hypothek  zu  fünfhundert  Gulden,
und  geben  hiemit  unsere  ausdrückliche  Zustimmung,  daß  diese  Hypothek
im  Hypothekenbuch  eingetragen  werde.
[Allenfallsige  weitere  Bestimmungen,  Verzicht  der  Ehefrau  auf  die
ur
weiblichen  Freiheiten,  Beuktundung  der  Belehrung  derselben,  Verzicht ¬
  auf  die  Einrede  des  nicht  bezahlten  Geldes
Wir  beantragen  schließlich,  daß  dem  Herrn  Gläubiger  eine  vollziehbare
Ausfertigung  vorstehender  Schuldverschreibung  ertheilt  werde.
Hierüber  ist  gegenwärtige  Urkunde  aufgenommen  und,  nachdem  sie  den
Erschienenen  vorgelesen  und  deren  Inhalt  von  ihnen  genehmigt  worden
war,  zur  Bestätigung  von  den  Schlehleinschen  Eheleuten  und  mir,  dem
unterzeichneten  Notare,  unterschrieben  worden.
Johann  Schlehlein.
Margaretha  Schlehlein.
Karl  Sturm,  k.  Notar.
L.  S.
Das
bestätigt  hiemit,  daß  auf  dem  Grunde
unterfertigte  königliche  Landgericht
vorstehender  Urkunde
für  das  von  dem  königlichen  Landgerichtsarzte  Dr.
Lorenz  Hallbauer  zu  Nördlingen  den  Bauerseheleuten  Johann  und
Margaretha  Schlehlein  zu  Solln  gegebene  Darlehen  von  zweitausend
Gulden,  zu  fünf  vom  Hundert  verzinslich,  unterm  Heutigen  auf  den  in
vorstehender  Urkunde  näher  bezeichneten  Besitzungen  der  Schuldner  an
zweiter  Stelle  nach  vorgehenden  fünfhundert  Gulden  im  Hypothekenbuche
für  die  Gemeinde  Solln  Bd.  II  S.  1210  Nr.  5/II  Hypothek  eingetragen
worden  ist.
München,  25.  März  1863.
Königliches  Landgericht  München  1/J.
(L.  S.
Klar,  k.  Landrichter.
            
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