Von der Entstehung der Hypothek.
(§ 51.
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Willenserklärungen als öffentlich gefertigt gelten. Diese Voraussetzung ¬
ist durch Art. 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. November ¬
1861 in Verbindung mit dem Notariatsgesetze Art. 11 fg. weggefallen. ¬
Man könnte einwenden, der § 107 des HG. erkläre überhaupt ¬
den Hypothektitel für entbehrlich und werde daher durch die Aenderung ¬
der Gesetzgebung über dieses Erforderniß nicht berührt. Es ist
jedoch mehr als unwahrscheinlich, daß der Gesetzgeber unter den Vorschriften ¬
über das Verfahren in Hypothekensachen einen Rechtssatz aufgestellt ¬
habe, welcher eine Ausnahme von einem materiellen Grundprinzipe ¬
des Hypothekengesetzes in sich schließt. Vielmehr wollte § 107
gegenüber den Bestimmungen in der ersten Abtheilung des Gesetzes
nur die Erleichterung einführen, daß die Eintragung einer Hypothek
schon auf Grund der gerichtlich beurkundeten einseitigen Vertragserklärung ¬
des Hypothekbestellers vollzogen werden darf, indem man die Annahme ¬
des Gläubigers als zweifellos voraussetzt.*)
Ob eine gleiche Erleichterung nach Art. 14 des Not. Ges. als gesetzlich ¬
anerkannt werden darf, war mindestens zweifelhaft. Der Landtagsabschied ¬
vom 29. April 1869 § 60 hat den Zweifel beseitigt und ausgesprochen, ¬
daß bei Bestellung von Hypotheken die Acceptation des Gläubigers ¬
dem Gebote des Art. 14 des Not. Ges. nicht unterworfen sei. Hiedurch ¬
ist weder die Vorschrift des HG. § 107 schlechthin wiederhergestellt
indem die Erklärung der Hypothekbewilligung vor dem Hypothekenamte
die notarielle Fertigung nicht zu ersetzen vermag, noch die freiwillige
Hypothekbestellung unter Lebenden zu einem einseitigen Rechtsgeschäft
erhoben. Das Gesetz sagt nicht, die einseitige Erklärung des Bestellers
begründe einen Hypothektitel. Der Hypothekbestellungsvertrag kann
sich nur jetzt aus zwei in verschiedener Form abgegebenen Erklärungen
zusammensetzen, aus der (nothwendig) notariell zu beurkundenden
Verpfändungserklärung des Hypothekbestellers und aus der (möglicherweise) ¬
formlosen Acceptation des Gläubigers. Die vertragsmäßige
Hypothekbestellung reiht sich demnach unter die Verträge mit formbedürftigem ¬
Versprechen bei formfreier Annahme, welche sich als dritte
Gruppe den formellen und den formlosen Verträgen zur Seite stellen.5
4) Gleichwohl haben sich Vertheidiger der fortdauernden Gültigkeit des § 107
gefunden. Vgl. über die Literatur für und wider Graf III S. 28 fg. und Roth
II § 189 Note 45.
5) Nicht ohne einige Ironie bezeichnet Rm in Bl. f. RA. XXXIV S. 162