Volltext : ¬Das Bayerische Hypothekenrecht (1)

Von  der  Entstehung  der  Hypothek.
(§  51.
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Willenserklärungen  als  öffentlich  gefertigt  gelten.  Diese  Voraussetzung ¬
  ist  durch  Art.  18  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  10.  November ¬
  1861  in  Verbindung  mit  dem  Notariatsgesetze  Art.  11  fg.  weggefallen. ¬
  Man  könnte  einwenden,  der  §  107  des  HG.  erkläre  überhaupt ¬
  den  Hypothektitel  für  entbehrlich  und  werde  daher  durch  die  Aenderung ¬
  der  Gesetzgebung  über  dieses  Erforderniß  nicht  berührt.  Es  ist
jedoch  mehr  als  unwahrscheinlich,  daß  der  Gesetzgeber  unter  den  Vorschriften ¬
  über  das  Verfahren  in  Hypothekensachen  einen  Rechtssatz  aufgestellt ¬
  habe,  welcher  eine  Ausnahme  von  einem  materiellen  Grundprinzipe ¬
  des  Hypothekengesetzes  in  sich  schließt.  Vielmehr  wollte  §  107
gegenüber  den  Bestimmungen  in  der  ersten  Abtheilung  des  Gesetzes
nur  die  Erleichterung  einführen,  daß  die  Eintragung  einer  Hypothek
schon  auf  Grund  der  gerichtlich  beurkundeten  einseitigen  Vertragserklärung ¬
  des  Hypothekbestellers  vollzogen  werden  darf,  indem  man  die  Annahme ¬
  des  Gläubigers  als  zweifellos  voraussetzt.*)
Ob  eine  gleiche  Erleichterung  nach  Art.  14  des  Not.  Ges.  als  gesetzlich ¬
  anerkannt  werden  darf,  war  mindestens  zweifelhaft.  Der  Landtagsabschied ¬
  vom  29.  April  1869  §  60  hat  den  Zweifel  beseitigt  und  ausgesprochen, ¬
  daß  bei  Bestellung  von  Hypotheken  die  Acceptation  des  Gläubigers ¬
  dem  Gebote  des  Art.  14  des  Not.  Ges.  nicht  unterworfen  sei.  Hiedurch ¬
  ist  weder  die  Vorschrift  des  HG.  §  107  schlechthin  wiederhergestellt
indem  die  Erklärung  der  Hypothekbewilligung  vor  dem  Hypothekenamte
die  notarielle  Fertigung  nicht  zu  ersetzen  vermag,  noch  die  freiwillige
Hypothekbestellung  unter  Lebenden  zu  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft
erhoben.  Das  Gesetz  sagt  nicht,  die  einseitige  Erklärung  des  Bestellers
begründe  einen  Hypothektitel.  Der  Hypothekbestellungsvertrag  kann
sich  nur  jetzt  aus  zwei  in  verschiedener  Form  abgegebenen  Erklärungen
zusammensetzen,  aus  der  (nothwendig)  notariell  zu  beurkundenden
Verpfändungserklärung  des  Hypothekbestellers  und  aus  der  (möglicherweise) ¬
  formlosen  Acceptation  des  Gläubigers.  Die  vertragsmäßige
Hypothekbestellung  reiht  sich  demnach  unter  die  Verträge  mit  formbedürftigem ¬
  Versprechen  bei  formfreier  Annahme,  welche  sich  als  dritte
Gruppe  den  formellen  und  den  formlosen  Verträgen  zur  Seite  stellen.5
4)  Gleichwohl  haben  sich  Vertheidiger  der  fortdauernden  Gültigkeit  des  §  107
gefunden.  Vgl.  über  die  Literatur  für  und  wider  Graf  III  S.  28  fg.  und  Roth
II  §  189  Note  45.
5)  Nicht  ohne  einige  Ironie  bezeichnet  Rm  in  Bl.  f.  RA.  XXXIV  S.  162
            
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