Von der Entstehung der Hypothek.
(§ 50.
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3. Baumeister Bauunternehmer, Arbeiter und
Materialienlieferanten wegen der für Errichtung Wiederherstellung ¬
oder Ausbesserung von Gebäuden Kanälen und andern Werken
entstandenen Forderungen auf die betreffenden Bauwerke (HG. § 12
Nr. 9). Andere Forderungen, welche in der Bauführung ihren Anlaß
haben z. B. ein zum Bau gemachtes Darlehen genießen den Rechtstitel
nicht. Auch entbehrt derselbe der Wirksamkeit gegen dritte Erwerber
des Werks (oben § 48 bei Note 4).
4. Hypothekgläubiger wegen der Zinsen aus einer Hypothekschuld ¬
und wegen der auf deren Ausklagung und Eintreibung erwachsenden ¬
Streitkosten auf die Liegenschaften, welche für die
Hauptschuld unterpfändlich haften (HG. § 12 Nr. 11). Hiezu ist
jedoch zu bemerken.
a) Dieser Titel steht nicht wegen aller Zinsansprüche aus Hypothekkapitalien ¬
zu sondern nur
aa) wegen der Verzugszinsen sowie wegen der bedungenen Zinsen
aus einem solchen Kapitale, dessen Verzinslichkeit im Hypothekenbuch
nicht vermerkt ist, —
für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren
vom Eintragungsgesuche rückwärts gerechnet,
bb) wegen der bedungenen Zinsen aus einem als verzinslich eingetragenen ¬
Kapitale für die Rückstände aus den dem letztverflossenen
Jahre vorausgehenden zwei Jahren.
29) Die im Text angenommene Unterscheidung ist dem Wortlaute des HG.'s
§ 12 Nr. 11 durchaus fremd, hat aber, wie versichert wird (Graf III S.22), eine
gleichförmige Rechtsprechung für sich. Den Anlaß hiezu gibt der Umstand, daß nach
HG. § 42 die bedungenen Zinsen aus einer im Hypothekenbuch als verzinslich eingetragenen ¬
Hauptschuld, soweit sie aus dem laufenden und dem unmittelbar vorhergehenden ¬
Jahre herrühren, den Vorzug des Kapitals genießen gegenüber jedem
Inhaber des Unterpfands. In Folge dessen ist der Gläubiger für den Rückstand
aus dem letzten Jahr weit vollkommner gedeckt, als es die Eintragung einer besonderen ¬
Hypothek vermöchte, die letztere würde nur zur unliebsamen Ueberfüllung des
Hypothekenbuchs dienen. Eine Berechtigung hat demnach der gesetzliche Titel in
Ansehung der Zinsansprüche aus den mit Zinsvermerk eingetragenen Kapitalien
nur für ältere Rückstände. Um nun einerseits die erwähnte mißliche Häufung von
Deckungsmitteln zu vermeiden und andrerseits dem Wortlaute des § 12 Nr. 11
möglichst gerecht zu werden, hat sich die berichtigende Auslegung gebildet, welche
von den meisten Schriftstellern gebilligt wird (z. B. auch von Roth II § 189
Note 36). Nur wird in der Regel übersehen, daß die günstigere Auslegung nicht
für alle bedungenen Zinsen gerechtfertigt ist.