Volltext : ¬Das Bayerische Hypothekenrecht (1)

Von  der  Entstehung  der  Hypothek.
(§  50.
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3.  Baumeister  Bauunternehmer,  Arbeiter  und
Materialienlieferanten  wegen  der  für  Errichtung  Wiederherstellung ¬
  oder  Ausbesserung  von  Gebäuden  Kanälen  und  andern  Werken
entstandenen  Forderungen  auf  die  betreffenden  Bauwerke  (HG.  §  12
Nr.  9).  Andere  Forderungen,  welche  in  der  Bauführung  ihren  Anlaß
haben  z.  B.  ein  zum  Bau  gemachtes  Darlehen  genießen  den  Rechtstitel
nicht.  Auch  entbehrt  derselbe  der  Wirksamkeit  gegen  dritte  Erwerber
des  Werks  (oben  §  48  bei  Note  4).
4.  Hypothekgläubiger  wegen  der  Zinsen  aus  einer  Hypothekschuld ¬
  und  wegen  der  auf  deren  Ausklagung  und  Eintreibung  erwachsenden ¬
  Streitkosten  auf  die  Liegenschaften,  welche  für  die
Hauptschuld  unterpfändlich  haften  (HG.  §  12  Nr.  11).  Hiezu  ist
jedoch  zu  bemerken.
a)  Dieser  Titel  steht  nicht  wegen  aller  Zinsansprüche  aus  Hypothekkapitalien ¬
  zu  sondern  nur
aa)  wegen  der  Verzugszinsen  sowie  wegen  der  bedungenen  Zinsen
aus  einem  solchen  Kapitale,  dessen  Verzinslichkeit  im  Hypothekenbuch
nicht  vermerkt  ist,  —
für  die  Rückstände  aus  den  letzten  zwei  Jahren
vom  Eintragungsgesuche  rückwärts  gerechnet,
bb)  wegen  der  bedungenen  Zinsen  aus  einem  als  verzinslich  eingetragenen ¬
  Kapitale  für  die  Rückstände  aus  den  dem  letztverflossenen
Jahre  vorausgehenden  zwei  Jahren.
29)  Die  im  Text  angenommene  Unterscheidung  ist  dem  Wortlaute  des  HG.'s
§  12  Nr.  11  durchaus  fremd,  hat  aber,  wie  versichert  wird  (Graf  III  S.22),  eine
gleichförmige  Rechtsprechung  für  sich.  Den  Anlaß  hiezu  gibt  der  Umstand,  daß  nach
HG.  §  42  die  bedungenen  Zinsen  aus  einer  im  Hypothekenbuch  als  verzinslich  eingetragenen ¬
  Hauptschuld,  soweit  sie  aus  dem  laufenden  und  dem  unmittelbar  vorhergehenden ¬
  Jahre  herrühren,  den  Vorzug  des  Kapitals  genießen  gegenüber  jedem
Inhaber  des  Unterpfands.  In  Folge  dessen  ist  der  Gläubiger  für  den  Rückstand
aus  dem  letzten  Jahr  weit  vollkommner  gedeckt,  als  es  die  Eintragung  einer  besonderen ¬
  Hypothek  vermöchte,  die  letztere  würde  nur  zur  unliebsamen  Ueberfüllung  des
Hypothekenbuchs  dienen.  Eine  Berechtigung  hat  demnach  der  gesetzliche  Titel  in
Ansehung  der  Zinsansprüche  aus  den  mit  Zinsvermerk  eingetragenen  Kapitalien
nur  für  ältere  Rückstände.  Um  nun  einerseits  die  erwähnte  mißliche  Häufung  von
Deckungsmitteln  zu  vermeiden  und  andrerseits  dem  Wortlaute  des  §  12  Nr.  11
möglichst  gerecht  zu  werden,  hat  sich  die  berichtigende  Auslegung  gebildet,  welche
von  den  meisten  Schriftstellern  gebilligt  wird  (z.  B.  auch  von  Roth  II  §  189
Note  36).  Nur  wird  in  der  Regel  übersehen,  daß  die  günstigere  Auslegung  nicht
für  alle  bedungenen  Zinsen  gerechtfertigt  ist.
            
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