Inhaltsverzeichnis : Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig: ¬Die Domanial-Verwaltung des württembergischen Staats nach den bestehenden Normen und Grundsätzen

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Dieselben  bestehen  namentlich  in  Früchten  und  Wein,
außerdem  aber  auch  noch  in  andern  Felderzeugnissen,  und  sogar
in  einzelnen  Produkten  der  Viehzucht,  und  sind  hiernach  im
Wesentlichen  einzutheilen  in  Zehnt-  und  Theilgefälle  von
Acker=Feld=Früchten  (großer  und  kleiner  Zehnte),  von  Wein,
Heu  und  Oehmd,  Obst,  und  von  Hausthieren  (Blutzehnte).
Ueber  den  Umfang  dieser  Gefälle  ist  nur  zu  bemerken,  daß
dem  Staate  nach  neueren  officiellen  Angaben  eine  Fläche  von
1,107,822  Morgen  Ackerland,  76,258  Morgen  Wiesen,  und
50,754  Morgen  Weinberge  zehntbar  ist,  wogegen  im  Uebrigen
keine  nähere  Uebersichten  hierüber  vorliegen.
21)  Verwaltung  der  Zehnten  und  Theilgebühren.
a)  Erhaltung  des  wesentlichen  Bestandes.
§.  27.
aa)  Vollständige  Erhaltung  des  Bestandes.
Zu  Erhaltung  des  Staats=Eigenthums  an  Zehnt-  und
Theilgefällen  dienen,  soweit  nicht  in  den  unten  näher  anzuführenden ¬
  Fällen  eine  Veränderung  in  ihrem  Bestande  vor  sich  geht.
im  Wesentlichen  folgende  Einrichtungen,  welche  zugleich  die
erforderliche  Uebersicht  sichern.
1)  In  den  Cameral=Amts=Grundbüchern  wird  von  allen
betrachten  ist.  S.  Reyscher,  das  gesammte  Würt.  Privatrecht.
1.  Bd.  Tübingen  1837.  S.  507.  Weishaar,  Handbuch  des
Würt.  Privatrechts.  3te  Ausgabe.  2ter  Theil.  Stuttgart  1833.
S.  86  ff.
Zum  großen  Zehnten  werden  in  der  Regel  die  eigentlichen  Brodfrüchte ¬
  oder  diejenigen  Früchte  gerechnet,  welche  der  Halm  trägt,
die  übrigen  Ackerfeldfrüchte  aber  zum  kleinern  Zehnten.  Val.
Reyscher  Würt.  Privatrecht.  Tübingen  I.  S.  515.
3  V.  d.  K.  d.  A.  von  1839.  Bd.  10.  S.  13.
            
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