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Dieselben bestehen namentlich in Früchten und Wein,
außerdem aber auch noch in andern Felderzeugnissen, und sogar
in einzelnen Produkten der Viehzucht, und sind hiernach im
Wesentlichen einzutheilen in Zehnt- und Theilgefälle von
Acker=Feld=Früchten (großer und kleiner Zehnte), von Wein,
Heu und Oehmd, Obst, und von Hausthieren (Blutzehnte).
Ueber den Umfang dieser Gefälle ist nur zu bemerken, daß
dem Staate nach neueren officiellen Angaben eine Fläche von
1,107,822 Morgen Ackerland, 76,258 Morgen Wiesen, und
50,754 Morgen Weinberge zehntbar ist, wogegen im Uebrigen
keine nähere Uebersichten hierüber vorliegen.
21) Verwaltung der Zehnten und Theilgebühren.
a) Erhaltung des wesentlichen Bestandes.
§. 27.
aa) Vollständige Erhaltung des Bestandes.
Zu Erhaltung des Staats=Eigenthums an Zehnt- und
Theilgefällen dienen, soweit nicht in den unten näher anzuführenden ¬
Fällen eine Veränderung in ihrem Bestande vor sich geht.
im Wesentlichen folgende Einrichtungen, welche zugleich die
erforderliche Uebersicht sichern.
1) In den Cameral=Amts=Grundbüchern wird von allen
betrachten ist. S. Reyscher, das gesammte Würt. Privatrecht.
1. Bd. Tübingen 1837. S. 507. Weishaar, Handbuch des
Würt. Privatrechts. 3te Ausgabe. 2ter Theil. Stuttgart 1833.
S. 86 ff.
Zum großen Zehnten werden in der Regel die eigentlichen Brodfrüchte ¬
oder diejenigen Früchte gerechnet, welche der Halm trägt,
die übrigen Ackerfeldfrüchte aber zum kleinern Zehnten. Val.
Reyscher Würt. Privatrecht. Tübingen I. S. 515.
3 V. d. K. d. A. von 1839. Bd. 10. S. 13.