Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 14, Abt. 2)

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14.  Buch.  3.  Tit.  §.  893.
und  Ulrich  Huber  75)
schon  laͤngst  gegen  Faber  gezeigt
haben.  Der  ganze  Fehler  liegt  darin,  daß  Faber  von  dem
Grundsatz  ausgeht,  eine  Bevollmaͤchtigung  endige  sich  mit
dem  Tode  des  Gewaltgebers,  und  nun  glaubt  er,  das  muͤsse ¬
  auch  eben  so  bey  dem  Institor  seyn,  weil  er  doch  auch  nur
als  ein  Bevollmächtigter  seines  Principals  anzusehen  sey.
Da  nun  bey  der  Bevollmächtigung  nur  dasjenige,  was
der  Mandatar  aus  einer  verzeihligen  Unwissenheit  des  Todes ¬
  des  Gewaltgebers  gethan  hat,  der  Billigkeit  wegen  als
guͤltig  anerkannt  werden  soll  ?7);  so  konne  also  auch  nur
das  wahr  seyn,  was  Ulpian  sagt.  Allein  daß  die  Gesetze
hier  propter  utilitatem  promiscui  usus  absichtlich  von  den  Regeln, ¬
  die  sonst  bey  der  Bevollmaͤchtigung  gelten,  abgewichen
sind,  erhellet  klar  aus  den  oben  angefuͤhrten  Gesetzstellen.
Mag  nun  auch  Ulpian  immerhin  sagen,  derjenige,  welcher ¬
  mit  dem  Factor,  ohne  zu  wissen,  daß  sein  Heer  tod  sey
vor  Antretung  der  Erbschaft  contrahirt  hat,  habe  die  Institorische ¬
  Klage  gegen  den  Erben,  so  folgt  doch  daraus  noch
nicht,  daß  die  Klage  unstatthaft  sey,  wenn  der  Vertragsschließer ¬
  von  dem  Tode  des  Praͤponenten  Wissenschaft  hatte.
Denn  Paulus  lehrt  das  Gegentheil.  Ein  neuer  Beweis,
wie  behutsam  die  Argumentation  a  contrario  bey  der  Erklaͤrung =
  der  roͤmischen  Gesetze  zu  gebrauchen  sey.  Faber  beruft ¬
  sich  zwar  noch  auf  die  L41.  D.  de  reb.  credit.  wo
ein  Herr  seinen  Sklaven  seinem  Kalendarium  d.  i.  dem  Geschäft ¬
  der  verzinslichen  Ausleihe  und  Erhebung  seiner  Gelder ¬
  vorgesetzt  hatte,  und  dieser  nach  dem  Tode  seines  Herrn,
ohne  hiervon  Wissenschaft  erhalten  zu  haben,  die  Geldgeschäfte ¬

76)  Eunomia  Rom.  Lib.  XIV.  ad  L.  17.  §.  2.  et  3.  D.  h.  t.
pag  561.  sqq.
77)  §.  10.  I.  de  mandato.
            
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