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14. Buch. 3. Tit. §. 893.
und Ulrich Huber 75)
schon laͤngst gegen Faber gezeigt
haben. Der ganze Fehler liegt darin, daß Faber von dem
Grundsatz ausgeht, eine Bevollmaͤchtigung endige sich mit
dem Tode des Gewaltgebers, und nun glaubt er, das muͤsse ¬
auch eben so bey dem Institor seyn, weil er doch auch nur
als ein Bevollmächtigter seines Principals anzusehen sey.
Da nun bey der Bevollmächtigung nur dasjenige, was
der Mandatar aus einer verzeihligen Unwissenheit des Todes ¬
des Gewaltgebers gethan hat, der Billigkeit wegen als
guͤltig anerkannt werden soll ?7); so konne also auch nur
das wahr seyn, was Ulpian sagt. Allein daß die Gesetze
hier propter utilitatem promiscui usus absichtlich von den Regeln, ¬
die sonst bey der Bevollmaͤchtigung gelten, abgewichen
sind, erhellet klar aus den oben angefuͤhrten Gesetzstellen.
Mag nun auch Ulpian immerhin sagen, derjenige, welcher ¬
mit dem Factor, ohne zu wissen, daß sein Heer tod sey
vor Antretung der Erbschaft contrahirt hat, habe die Institorische ¬
Klage gegen den Erben, so folgt doch daraus noch
nicht, daß die Klage unstatthaft sey, wenn der Vertragsschließer ¬
von dem Tode des Praͤponenten Wissenschaft hatte.
Denn Paulus lehrt das Gegentheil. Ein neuer Beweis,
wie behutsam die Argumentation a contrario bey der Erklaͤrung =
der roͤmischen Gesetze zu gebrauchen sey. Faber beruft ¬
sich zwar noch auf die L41. D. de reb. credit. wo
ein Herr seinen Sklaven seinem Kalendarium d. i. dem Geschäft ¬
der verzinslichen Ausleihe und Erhebung seiner Gelder ¬
vorgesetzt hatte, und dieser nach dem Tode seines Herrn,
ohne hiervon Wissenschaft erhalten zu haben, die Geldgeschäfte ¬
76) Eunomia Rom. Lib. XIV. ad L. 17. §. 2. et 3. D. h. t.
pag 561. sqq.
77) §. 10. I. de mandato.