Titel III. Versäumnisurteil.
§ 296.
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der Fall der totalen Versäumnis vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Erlassung
eines Versäumnisurteils gegeben sind, ob insbesondere nicht der § 300 bezw. der § 302 zur
Anwendung zu bringen ist. Denn nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist das Gericht
bei Abwesenheit des Gegners überhaupt berechtigt, ein Urteil und wäre es auch nur auf Abweisung ¬
von der Instanz zu erlassen. Liegen die Voraussetzungen der totalen Versäumung
nicht vor, so ist der Antrag auf Erlassung des Versäumnisurteils nach § 300, soweit nicht
eine Vertagung einzutreten hat, zurückzuweisen, und kommt es zu keiner Prüfung der Sachbitte ¬
weder rücksichtlich der Prozeßvoraussetzungen noch des Anspruchs selbst. Liegen dagegen
die Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumnisurteils im allgemeinen vor, so hat
das Gericht nunmehr zur Prüfung des Klageantrags selbst überzugehen, ohne vorerst die Folgen
der Versäumnis auszusprechen. Hierbei hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die Prozeßvoraussetzungen, ¬
deren Mangel von Amts wegen zu beachten ist, gegeben sind. Ergibt sich,
daß es an einer derselben fehlt (also der Fall des § 300 Nr 1 nicht vorliegt), wie z. B.
im Fall der Unzulässigkeit des Rechtswegs, so ist die Klage von der Instanz abzuweisen. Zu
einem Ausspruch über die Versäumnisfolgen kommt es nicht. Das Urteil kann daher nur durch
Berufung bezw. Revision angefochten werden (über die Prüfung der Zuständigkeit insbesondere
s. o. II 4).
Liegen dagegen die Prozeßvoraussetzungen vor, so hat das Gericht nunmehr zu prüfen,
ob die zur Begründung des Klageanspruchs vorgetragenen Thatsachen den Antrag des Klägers
rechtfertigen, ob dieselben namentlich genügend substantiiert erscheinen; nötigenfalls hat das
Gericht dem anwesenden Kläger gegenüber von dem Fragerecht Gebrauch zu machen (§ 300
Nr 3). Dies gilt auch bei Schadensersatzansprüchen, jedoch nur soweit es sich um die Verpflichtung ¬
zum Ersatz des Schadens handelt, nicht aber bezüglich der Existenz und Größe des
Schadens, da auf letztere als auf reine Thatfragen das Präjudiz des Zugeständnisses Anwendung ¬
findet"). Findet das Gericht, daß die vom Kläger behaupteten Thatsachen, soweit sie infolge
der Säumnis als zugestanden anzunehmen wären, den Klageantrag nicht rechtfertigen, so ist die
Klage abzuweisen *), ohne daß es zu einem Ausspruch über den Eintritt der Versäumnisfolgen
kommt, da das Gericht sich unter dieser Voraussetzung nicht in der Lage befindet, sein Urteil ¬
überhaupt auf diese Thatsachen und deren Feststellung zu gründen*)). Dieses Urteil hat die
Natur eines kontradiktorischen Urteils und kann, soweit es auf Abweisung der Klage lautet,
vom Kläger mit der Berufung oder Revision angefochten werden. Dem Beklagten steht, da er
obsiegt, ein Rechtsbehelf gegen das Urteil nicht zu (s. d. N 11).
Findet dagegen das Gericht die Klagebehauptungen geeignet, den Anspruch des Klägers
zu rechtfertigen, so hat dasselbe die Versäumnisfolgen auszusprechen und auf Grund derselben,
3) S. oben § 260 IV. A. M. Kohler bei
(s. § 474). Allein hiergegen kommt in Betracht,
daß für den Fall der Klageabweisung der BeGruchot ¬
XXXI, S 4 ff.
Auch eine Abweisung zur Zeit ist denkweis ¬
der Klagethatsachen nicht in Frage
kommt; wenn daher trotzdem über ihre Feststelbar ¬
(s. o.), eine solche enthält nach § 293 noch
lung entschieden werden sollte, dies ausdrücklich
keine eventuelle Entscheidung der Sache, sonvorgeschrieben ¬
sein müßte; daß ferner, selbst wenn
dern spricht nur aus, daß die Thatsachen,
wenn sie feststehen würden, zur Zeit den Anin ¬
dem Urteilstenor neben der Abweisung der
Klage der Ausspruch über das fingierte Zuspruch ¬
nicht begründen; s. die folgende Note.
geständnis der Thatsachen aufgenommen würde,
Der Wortlaut des § 296 scheint zwar
diese bloße Thatsachenfeststellung keine der selbdie ¬
in der 1. Afl. S 483, wie von Wack
ständigen Rechtskraft fähige, also auch nicht
Vortr. S 201—205, Kohler der Prozeß 2c.
dem Einspruch unterliegende Entscheidung bilden
S 65, prozeßrechtl. Forsch. S 60 verteidigte
würde; denn der Einspruch kann nur von
Auslegung zu fordern, daß nämlich das Gericht, ¬
wenn das Versäumnisurteil beantragt ist
demjenigen erhoben werden, gegen welchen auf
Grund der Versäumnisfolgen das Urteil in
zunächst die Versäumnisfolgen auszusprechen
und dann erst auf Grund derselben nach Abs. 2
der Sache erlassen wurde. Die Fassung des
§ 296 erklärt sich wohl daraus, daß das Gezu ¬
entscheiden, also wenn die so festgestellten
richt, wenn auch nur präliminarisch, ehe es die
Thatsachen den Antrag nicht rechtfertigen, die
Relevanz der Thatsachen prüft, sich über die
Klage abzuweisen habe, woraus sich dann weiter
Zulässigkeit des Antrags auf Versäumnisurteil
ergeben würde, daß der Beklagte, auch wenn
schlüssig zu machen hat, wogegen die Entdie ¬
Klage abgewiesen worden, den Einspruch
scheidung über die Versäumnisfolgen selbst erst
zu erheben hätte, um für den Fall der Abstattfindet, ¬
wenn die Erheblichkeit der Thatänderung ¬
der Entscheidung in der Berufungssachen ¬
feststeht.
instanz die Kontumazialfolgen zu beseitigen