Metadaten : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  III.  Versäumnisurteil.
§  296.
611
der  Fall  der  totalen  Versäumnis  vorliegt  und  damit  die  Voraussetzungen  für  die  Erlassung
eines  Versäumnisurteils  gegeben  sind,  ob  insbesondere  nicht  der  §  300  bezw.  der  §  302  zur
Anwendung  zu  bringen  ist.  Denn  nur  wenn  diese  Voraussetzungen  vorliegen,  ist  das  Gericht
bei  Abwesenheit  des  Gegners  überhaupt  berechtigt,  ein  Urteil  und  wäre  es  auch  nur  auf  Abweisung ¬
  von  der  Instanz  zu  erlassen.  Liegen  die  Voraussetzungen  der  totalen  Versäumung
nicht  vor,  so  ist  der  Antrag  auf  Erlassung  des  Versäumnisurteils  nach  §  300,  soweit  nicht
eine  Vertagung  einzutreten  hat,  zurückzuweisen,  und  kommt  es  zu  keiner  Prüfung  der  Sachbitte ¬
  weder  rücksichtlich  der  Prozeßvoraussetzungen  noch  des  Anspruchs  selbst.  Liegen  dagegen
die  Voraussetzungen  für  die  Erlassung  eines  Versäumnisurteils  im  allgemeinen  vor,  so  hat
das  Gericht  nunmehr  zur  Prüfung  des  Klageantrags  selbst  überzugehen,  ohne  vorerst  die  Folgen
der  Versäumnis  auszusprechen.  Hierbei  hat  das  Gericht  zunächst  zu  prüfen,  ob  die  Prozeßvoraussetzungen, ¬
  deren  Mangel  von  Amts  wegen  zu  beachten  ist,  gegeben  sind.  Ergibt  sich,
daß  es  an  einer  derselben  fehlt  (also  der  Fall  des  §  300  Nr  1  nicht  vorliegt),  wie  z.  B.
im  Fall  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,  so  ist  die  Klage  von  der  Instanz  abzuweisen.  Zu
einem  Ausspruch  über  die  Versäumnisfolgen  kommt  es  nicht.  Das  Urteil  kann  daher  nur  durch
Berufung  bezw.  Revision  angefochten  werden  (über  die  Prüfung  der  Zuständigkeit  insbesondere
s.  o.  II  4).
Liegen  dagegen  die  Prozeßvoraussetzungen  vor,  so  hat  das  Gericht  nunmehr  zu  prüfen,
ob  die  zur  Begründung  des  Klageanspruchs  vorgetragenen  Thatsachen  den  Antrag  des  Klägers
rechtfertigen,  ob  dieselben  namentlich  genügend  substantiiert  erscheinen;  nötigenfalls  hat  das
Gericht  dem  anwesenden  Kläger  gegenüber  von  dem  Fragerecht  Gebrauch  zu  machen  (§  300
Nr  3).  Dies  gilt  auch  bei  Schadensersatzansprüchen,  jedoch  nur  soweit  es  sich  um  die  Verpflichtung ¬
  zum  Ersatz  des  Schadens  handelt,  nicht  aber  bezüglich  der  Existenz  und  Größe  des
Schadens,  da  auf  letztere  als  auf  reine  Thatfragen  das  Präjudiz  des  Zugeständnisses  Anwendung ¬
  findet").  Findet  das  Gericht,  daß  die  vom  Kläger  behaupteten  Thatsachen,  soweit  sie  infolge
der  Säumnis  als  zugestanden  anzunehmen  wären,  den  Klageantrag  nicht  rechtfertigen,  so  ist  die
Klage  abzuweisen  *),  ohne  daß  es  zu  einem  Ausspruch  über  den  Eintritt  der  Versäumnisfolgen
kommt,  da  das  Gericht  sich  unter  dieser  Voraussetzung  nicht  in  der  Lage  befindet,  sein  Urteil ¬
  überhaupt  auf  diese  Thatsachen  und  deren  Feststellung  zu  gründen*)).  Dieses  Urteil  hat  die
Natur  eines  kontradiktorischen  Urteils  und  kann,  soweit  es  auf  Abweisung  der  Klage  lautet,
vom  Kläger  mit  der  Berufung  oder  Revision  angefochten  werden.  Dem  Beklagten  steht,  da  er
obsiegt,  ein  Rechtsbehelf  gegen  das  Urteil  nicht  zu  (s.  d.  N  11).
Findet  dagegen  das  Gericht  die  Klagebehauptungen  geeignet,  den  Anspruch  des  Klägers
zu  rechtfertigen,  so  hat  dasselbe  die  Versäumnisfolgen  auszusprechen  und  auf  Grund  derselben,
3)  S.  oben  §  260  IV.  A.  M.  Kohler  bei
(s.  §  474).  Allein  hiergegen  kommt  in  Betracht,
daß  für  den  Fall  der  Klageabweisung  der  BeGruchot ¬
  XXXI,  S  4  ff.
Auch  eine  Abweisung  zur  Zeit  ist  denkweis ¬
  der  Klagethatsachen  nicht  in  Frage
kommt;  wenn  daher  trotzdem  über  ihre  Feststelbar ¬
  (s.  o.),  eine  solche  enthält  nach  §  293  noch
lung  entschieden  werden  sollte,  dies  ausdrücklich
keine  eventuelle  Entscheidung  der  Sache,  sonvorgeschrieben ¬
  sein  müßte;  daß  ferner,  selbst  wenn
dern  spricht  nur  aus,  daß  die  Thatsachen,
wenn  sie  feststehen  würden,  zur  Zeit  den  Anin ¬
  dem  Urteilstenor  neben  der  Abweisung  der
Klage  der  Ausspruch  über  das  fingierte  Zuspruch ¬
  nicht  begründen;  s.  die  folgende  Note.
geständnis  der  Thatsachen  aufgenommen  würde,
Der  Wortlaut  des  §  296  scheint  zwar
diese  bloße  Thatsachenfeststellung  keine  der  selbdie ¬
  in  der  1.  Afl.  S  483,  wie  von  Wack
ständigen  Rechtskraft  fähige,  also  auch  nicht
Vortr.  S  201—205,  Kohler  der  Prozeß  2c.
dem  Einspruch  unterliegende  Entscheidung  bilden
S  65,  prozeßrechtl.  Forsch.  S  60  verteidigte
würde;  denn  der  Einspruch  kann  nur  von
Auslegung  zu  fordern,  daß  nämlich  das  Gericht, ¬
  wenn  das  Versäumnisurteil  beantragt  ist
demjenigen  erhoben  werden,  gegen  welchen  auf
Grund  der  Versäumnisfolgen  das  Urteil  in
zunächst  die  Versäumnisfolgen  auszusprechen
und  dann  erst  auf  Grund  derselben  nach  Abs.  2
der  Sache  erlassen  wurde.  Die  Fassung  des
§  296  erklärt  sich  wohl  daraus,  daß  das  Gezu ¬
  entscheiden,  also  wenn  die  so  festgestellten
richt,  wenn  auch  nur  präliminarisch,  ehe  es  die
Thatsachen  den  Antrag  nicht  rechtfertigen,  die
Relevanz  der  Thatsachen  prüft,  sich  über  die
Klage  abzuweisen  habe,  woraus  sich  dann  weiter
Zulässigkeit  des  Antrags  auf  Versäumnisurteil
ergeben  würde,  daß  der  Beklagte,  auch  wenn
schlüssig  zu  machen  hat,  wogegen  die  Entdie ¬
  Klage  abgewiesen  worden,  den  Einspruch
scheidung  über  die  Versäumnisfolgen  selbst  erst
zu  erheben  hätte,  um  für  den  Fall  der  Abstattfindet, ¬
  wenn  die  Erheblichkeit  der  Thatänderung ¬
  der  Entscheidung  in  der  Berufungssachen ¬
  feststeht.
instanz  die  Kontumazialfolgen  zu  beseitigen
            
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