Volltext : Vollständige Darstellung des bayerischen Verfahrens in administrativ-contentiösen Rechtssachen (301)

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Band  III.  Abth.  I.  Proc.  vor  adm.  Behörden.
von  dem  Straffälligen  zu  erholen.  Wird  aber  der  Beklagte ¬
  frey  und  schuldlos  gesprochen,  so  ist  den  Oberaufschlagämtern ¬
  gestattet,  die  auf  die  Verhandlung  erlaufenen ¬
  Gerichtskosten  dem  Aerar  in  Anrechnung  zu
bringen.  Die  Oberaufschlagämter  werden  jedoch  anbey
ernstlich  angewiesen,  in  einem  wie  in  dem  andern  Falle
sich  genau  an  die  bestehende  Taxordnung  zu  halten
alles  ungebührliche  Uebermaß  zu  vermeiden,  und  im
letzten  Falle  (d.  h.  wenn  der  Beklagte  freygesprochen
und  die  Kosten  dem  Aerar  angerechnet  werden)  ihre
Anrechnung  mit  einer  specificirten  Designation  der  Gerichtskosten ¬
  zu  belegen.  g)  Wenn  von  dem  Personal
des  Oberaufschlagamts,  ohne  Dazwischenkunft  eines
Dritten,  Defraudationsfälle  entdeckt,  und  nach  gehöriger -
  Untersuchung  die  Strafe  wirklich  erkannt  worden
soll  zwar  der  Richter  selbst  keinen  Antheil  an  der  GeldStrafe ¬
  ziehen;  wenn  aber  außer  diesem  ein  zum  Oberaufschlagamte =
  gehöriges  Individuum  die  Entdeckung
gemacht  hat;  so  gehört  diesem  allerdings  der  Antheil  des
Aufbringers.  h)  Da  die  Strafen  immer  größer  werden, ¬
  je  öfter  ein  und  der  nämliche  Defraudant  straffällig ¬
  erkannt  wird,  so  haben  die  Oberaufschlagämter
eigene  Vormerkungs-Bücher  zu  halten,  und  in  denselben ¬
  die  wirklich  abgestraften  Defraudanten  in  alphabetischer ¬
  Ordnung  einzutragen,  um  in  der  Folge  jederzeit ¬
  desto  leichter  ersehen  zu  können,  ob,  und  wie
oft  Jemand  der  Defraudation  schuldig  erkannt  worden ¬
  ist.
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