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Band III. Abth. I. Proc. vor adm. Behörden.
von dem Straffälligen zu erholen. Wird aber der Beklagte ¬
frey und schuldlos gesprochen, so ist den Oberaufschlagämtern ¬
gestattet, die auf die Verhandlung erlaufenen ¬
Gerichtskosten dem Aerar in Anrechnung zu
bringen. Die Oberaufschlagämter werden jedoch anbey
ernstlich angewiesen, in einem wie in dem andern Falle
sich genau an die bestehende Taxordnung zu halten
alles ungebührliche Uebermaß zu vermeiden, und im
letzten Falle (d. h. wenn der Beklagte freygesprochen
und die Kosten dem Aerar angerechnet werden) ihre
Anrechnung mit einer specificirten Designation der Gerichtskosten ¬
zu belegen. g) Wenn von dem Personal
des Oberaufschlagamts, ohne Dazwischenkunft eines
Dritten, Defraudationsfälle entdeckt, und nach gehöriger -
Untersuchung die Strafe wirklich erkannt worden
soll zwar der Richter selbst keinen Antheil an der GeldStrafe ¬
ziehen; wenn aber außer diesem ein zum Oberaufschlagamte =
gehöriges Individuum die Entdeckung
gemacht hat; so gehört diesem allerdings der Antheil des
Aufbringers. h) Da die Strafen immer größer werden, ¬
je öfter ein und der nämliche Defraudant straffällig ¬
erkannt wird, so haben die Oberaufschlagämter
eigene Vormerkungs-Bücher zu halten, und in denselben ¬
die wirklich abgestraften Defraudanten in alphabetischer ¬
Ordnung einzutragen, um in der Folge jederzeit ¬
desto leichter ersehen zu können, ob, und wie
oft Jemand der Defraudation schuldig erkannt worden ¬
ist.
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