Das Allgemeine des Verfahrens.
73
daß der Richter a) unaufgefordert für den Betrieb des
Prozesses sorgt; b) daß er jede Isolirung in Geltendmachung ¬
der Ansprüche der Einzelnen, so wie jede durch
die größere Thätigkeit des einen Gläubigers vor dem
andern entstehende Gefährdung wohlbegründeter Rechte
verhindert; c) daß er alle Berechtigte, bekannte und unbekannte, ¬
von Amtswegen peremtorisch provocirt, ihre
Rechte im Wege des concursmäßigen Verfahrens geltend
zu machen; d) daß er jedem die gebührende vorzugsrechtliche ¬
Stelle anweist, selbst wenn derselbe aus Versehen ¬
eine geringere verlangt hätte; e) daß er unaufgefordert ¬
sein Urtheil vollstreckt, ja sogar f kraft der dem
Concursprozesse eigenthümlichen Attribution der Fürsorge
für die Aktivmasse selbst für die Mittel der Hülfsvoll— ¬
Eigenheiten, die bei keinem, auch
streckung sorgt;
nicht bei dem höchstsummarischen Verfahren eintreten. —
Auch bei gewissen andern ausserordentlichen Verfahrungsarten, ¬
wo es neben der parteilichen Darlegung der Streitbehelfe ¬
auch auf Untersuchung der Sachverhältnisse
und eine, im übrigen Verfahren an sich schon minder
anwendbare Thätigkeit des Richters für den Zweck der
Procedur ankommt, zeigt sich die obige Regel praktisch.
Man denke nur an das Verfahren im Todeserklärungsprozesse, ¬
bei Prodigalitätserklärungen, -
bei der Amortisation von Urkunden, besonders
aber bei Gemeinheits=Auseinandersetzungen und
Erbtheilungen, wo eine eigenthümliche Richtung der
Thätigkeit des Instruenten und besondere Manipulationen, ¬
vornämlich aber Grundsätze des nichtstreitigen Verfahrens ¬
Hauptbedingungen der zweckmäßigen Erledigung
der Sache sind. Was würde dabei herauskommen, wenn
bei einer solchen Erbsonderung oder bei ähnlichen, von
den verschiedenartigsten Thatumständen gleichsam durchwachsenen ¬
Auseinandersetzungen der instruirende Richter
nicht das Messer zur Wegschneidung der Auswüchse an¬