Metadaten : ¬Die Beweisführung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (3)

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Editionsverfahren.  Unter  Edition  verstehen  wir  die  Vorlage  der
Urkunden  zum  Zweck  des  Beweises,  welche  der  Beweisführer
in  vielen  Fällen  vom  Gegner,  ja  selbst  von  Dritten  verlangen
kann.
Der  die  Edition  Verlangende  muß  die  dazu  erforderlichen
Schritte  so  zeitig  thun,  daß  die  Urkunde  im  s.  g.  Productionstermine ¬
  zur  Hand  ist,  denn  der  Proceß  würde  sonst  durch  seine
Schuld  verzögert  werden.  Es  ist  daher  räthlich,  den  desfallsigen
Antrag  schon  im  Beweisantretungstermine  zu  stellen.  Im  Productionstermine ¬
  ist  dazu  keine  Zeit  mehr*).
Es  fragt  sich  nun  aber  vor  allen  Dingen:  In  welchen ¬
  Fällen  kann  Urkundenedition  verlangt  werden? -

.
Zur  bessern  Uebersicht  wollen  wir  allgemeine  Gründe  und
solche  unterscheiden,  welche  aus  rein  processualischen  Verhältnissen
hergenommen  sind.
A.  In  der  ersten  Beziehung  sind  die  desfallsigen  Regeln  des
Civilrechts  maßgebend:
Erstlich:  Jeder,  der  ein  rechtliches  Interesse  nachweisen
kann,  darf  die  Vorlegung  der  Gerichtsacten  begehren.  c.  11  X  2.
19.  L.  2  C.  2.  1  :  »Is,  apud  quem  res  agitur,  acta  publica,
tam  civilia  quam  criminalia,  exhiberi  inspicienda  ad  investigandam ¬
  veritatis  fidem  jubebit.  «  Auf  Verwaltungsacten  bezieht
sich  dieses  nach  den  citirten  Gesetzen  wenigstens  nicht,  und  die  Gesetze
verschiedener  Länder  bemerken  es  noch  ausdrücklich,  indeß  tritt  eine
Ausnahme  insofern  mitunter  ein,  als  auf  ein  Gesuch  um  Vorlage  die
competenten  Behörden  alsdann  einzugehen  pflegen,  wenn  ihnen
dieses  unnachtheilig  zu  sein  scheint;  auch  ist  der  Fiscus  in  mehra) ¬
  Glückl.  c.  Bd.  22  S.  109.  Grolmann  l.  c.  §.  198.  Vergl.  auch
oben  S.  372  not.  d.
            
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