§ 80. Die freie Beweistheorie (im Bagatellprozess).
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kann nach erfolgter Abhörung die Beeidigung unterlassen, -
wenn sich die abgelegte Aussage als ganz unwahrscheinlich ¬
darstellt, oder wenn sie irrelevant ist.
Dem Richter steht es jedoch frei, auch von der zweiten
Partei den (Vor-) Eid vor ihrer Vernehmung abzunehmen, -
wenn er dies für die Feststellung der Wahr.56) ¬
heit als geeigneter erkennt.
III. Die richterliche Würdigung des Beweisresultates
ist grundsätzlich frei von jeder Beweisregel.5
Nur die formelle ¬
Beweiskraft des Inhaltes öffentlicher Urkunden, sowie der
Dispositivgeständniss- (und Willensdispositions-) Urkunden,
ferner die formelle Beweiskraft der Rechtsvermuthungen und
des dispositiven Geständnisses, und endlich die Wirkungen der
Contumacia und bezw. der Nichterfüllung der Beweispflicht sind
auch im Bagatellprozess aufrecht erhalten.
Eine zu weitgehende -
Ausdehnung des Prinzipes der freien richterlichen
Beweiswürdigung ist in der Bestimmung zu finden, dass der
Richter selbst die Zulässigkeit der Zurücknahme eines gerichtlichen ¬
(dispositiven) Geständnisses nach freiem Ermessen zu
beurtheilen hat.
Dagegen ist die dem Richter gesetzlich überlassene ¬
freie Beurtheilung der Bedeutung, welche die Weigerung ¬
einer Partei hat, eine Urkunde oder ein Augenscheinsobject -
vorzulegen oder ein Zeugniss als Zeuge in eigener Sache
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abzulegen,
vollständig im Sinne des Prinzips der freien
Beweistheorie gelegen.
Soweit nun dem Richter die freie Beweiswürdigung zusteht,
hat er unter Berücksichtigung der ganzen Verhandlung und
des Resultates der Beweisführung nach freier Ueberzeugung zu
beurtheilen, ob eine thatsächliche Behauptung für wahr zu
Natürlich ist ihm damit nicht die
halten sei oder nicht.
56) § 61 Bag. Verf.
5*) § 33 Bag. Verf.
58) §§ 36, 33, 28 Bag. Verf.
39) § 33 Bag. Verf.
60) §§ 38, 62 Bag. Verf.
61) § 33 Bag. Verf.