Metadaten : Lehrbuch der Geschichte und Theorie des oesterreichischen Civilprozessrechtes (2)

§  80.  Die  freie  Beweistheorie  (im  Bagatellprozess).
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kann  nach  erfolgter  Abhörung  die  Beeidigung  unterlassen, -
  wenn  sich  die  abgelegte  Aussage  als  ganz  unwahrscheinlich ¬
  darstellt,  oder  wenn  sie  irrelevant  ist.
Dem  Richter  steht  es  jedoch  frei,  auch  von  der  zweiten
Partei  den  (Vor-)  Eid  vor  ihrer  Vernehmung  abzunehmen, -
  wenn  er  dies  für  die  Feststellung  der  Wahr.56) ¬

heit  als  geeigneter  erkennt.
III.  Die  richterliche  Würdigung  des  Beweisresultates
ist  grundsätzlich  frei  von  jeder  Beweisregel.5
Nur  die  formelle ¬
  Beweiskraft  des  Inhaltes  öffentlicher  Urkunden,  sowie  der
Dispositivgeständniss-  (und  Willensdispositions-)  Urkunden,
ferner  die  formelle  Beweiskraft  der  Rechtsvermuthungen  und
des  dispositiven  Geständnisses,  und  endlich  die  Wirkungen  der
Contumacia  und  bezw.  der  Nichterfüllung  der  Beweispflicht  sind
auch  im  Bagatellprozess  aufrecht  erhalten.
Eine  zu  weitgehende -
  Ausdehnung  des  Prinzipes  der  freien  richterlichen
Beweiswürdigung  ist  in  der  Bestimmung  zu  finden,  dass  der
Richter  selbst  die  Zulässigkeit  der  Zurücknahme  eines  gerichtlichen ¬
  (dispositiven)  Geständnisses  nach  freiem  Ermessen  zu
beurtheilen  hat.
Dagegen  ist  die  dem  Richter  gesetzlich  überlassene ¬
  freie  Beurtheilung  der  Bedeutung,  welche  die  Weigerung ¬
  einer  Partei  hat,  eine  Urkunde  oder  ein  Augenscheinsobject -
  vorzulegen  oder  ein  Zeugniss  als  Zeuge  in  eigener  Sache
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abzulegen,
vollständig  im  Sinne  des  Prinzips  der  freien
Beweistheorie  gelegen.
Soweit  nun  dem  Richter  die  freie  Beweiswürdigung  zusteht,
hat  er  unter  Berücksichtigung  der  ganzen  Verhandlung  und
des  Resultates  der  Beweisführung  nach  freier  Ueberzeugung  zu
beurtheilen,  ob  eine  thatsächliche  Behauptung  für  wahr  zu
Natürlich  ist  ihm  damit  nicht  die
halten  sei  oder  nicht.
56)  §  61  Bag.  Verf.
5*)  §  33  Bag.  Verf.
58)  §§  36,  33,  28  Bag.  Verf.
39)  §  33  Bag.  Verf.
60)  §§  38,  62  Bag.  Verf.
61)  §  33  Bag.  Verf.
            
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