Inhaltsverzeichnis : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 2 (1773))

Neue  Statuta  nebst  andern  Ordnungen
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ren,  gestattet  werde,  als  soll  es  auch  hinführo  darbey  verbleiben;  Nach  abgenommenem -
  Wische  aber,  soll  es  iedermann  frey  stehen;  Und  gleichwie  der  Vorkauf -
  derer  Victualien  und  anderer  Stücke,  so  zu  feilen  Markte  kommen,  und  zu
des  Menschen  Aufenthalt  dienen,  so  wohl  als  andere  wucherliche  Contracte  der
brüderlichen  Liebe,  und  dem  gemeinen  Nutzen  ganz  schädlich.  Als  soll  solches
gänzlich,  bey  Verlust  der  Wahren  und  anderer  willkührlicher  Strafe  verbothen -
  seyn.
Wie  denn  auch  niemand  vor  die  Thore  lauffen  oder  in  Gaßen  kauffen,  und
auf  die  Wagen  steigen,  sondern  alles  zum  öffentl.  Markte  bringen  laßen  soll,  damit -
  hierdurch  nicht  Ursacht  zum  Aufsatz  und  Theuerung  gegeben  werde.  Und  obwohl -
  das  Hockenwerk  zu  treiben  gewißen  Persohnen  bishero  verstattet  worden,  so
sollen  doch  diejenigen,  wenn  sie  mit  ihrem  Anhange  etwas  auf  dem  Markte  kaufen -
  wollen,  und  ein  ander  Mitbürger  darzu  käme,  und  solches  zu  seines  Haußes
Nothdurft  begehret,  und  haben  wolte;  es  ohne  alle  Wiederrede  denenselben  abtreten -
  und  folgen  laßen.
Art.  9.
Von  Büchsen  abschüssen  und  anderen  Freveln.
Es  soll  auch  niemand  in  der  Stadt  oder  Vorstadt  ohne  Noth,  Büchsen  abschüßen, -
  um  Erschrecknis  und  Gefährlichkeit  willen,  so  darbey  zu  besorgen,
bey  Strafe.
Mit  denen  Frevelern  aber,  so  gemeiner  Stadt  zu  Trutz,  inwendig  der  Ring¬Mauer -
  und  Vorstadt,  gefährlicher  und  unnöthiger  Weise  Büchsen  abschießen,
so  wohl  mit  denenjenigen,  so  etwann  in  voller  oder  nüchterner  Weise  zu  Roß,  mit
gefährlichen  auf  und  abrennen,  durch  die  Gaßen  und  Winkel  der  Stadt,  kranke  und
alte  Leute  erschrecken,  auch  manchmal  (da  es  Gott  nicht  gnaͤdig  verhuͤtet)  ehrliche  Leute
dadurch  wohl  gar  an  Leib  und  Leben  beschädiget  werden  können,  mit  denen  allen  und
ieden  soll  es  hinführo  mit  Zuschlagung  der  Thore,  Bestrickung  oder  Gefängnis,
Annehmung  der  verbrechenden,  wie  vor  Alters  herkommen  gehalten,  auch  durch
die  verordneten  Viertels=  und  Gaßen=Meister  darauf  gut  Aufsehen  geleget  werden, -
  damit  kein  Auflauf  erwecket  werde,  noch  anderer  besorglicher  Unrath  entstehen -
  möchte.
Patent  wegen  Buͤchsen  abschießen.
Wir  Abraham  Burggraf  zu  Donau,  Freyherr  uf  Wartenberg  und
Brälin,  Röm.  Kayserl.  Majest.  Rath,  das  Marggrafthums  Oberlausitz  Landvoigt, -
  und  fürstl.  Durchl.  Erzherzogen  Maximiliani  zu  Oesterreich  Rath  und
Cammerherr  rc.  Entbiethen  euch  dem  Wohlgebohrnen,  Ehrwürdigen,  Edlen,
Gestrengen  und  Ehren  Vesten  Herren  Prælaten,  denen  von  der  Ritterschaft  und
Landschaft  bemeltes  Marggrafthums  rc.  So  wohl  auch  denen  Ehrsahmen  und
Weysen  N.  Bürger=Meistern  und  Rathmannen  der  Staͤdte  daselbst,  Unser
freund=Max-Planck-Institut -
  für
            
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