Erste Antwort des Beklagten u. s. w. 143
fahrt mit Vorladung des Beklagten allein oder, was
das Gewöhnlichere ist, beider Theile, oder es kann dazu ¬
eine Frist festgesetzt werden, in welcher der Beklagte ¬
seine Exceptionshandlung einzureichen hat. Ersteres
geschieht bei der s. g. mündlichen d. h. protokollarischen
Verhandlung der Sache, was auch das commissionelle
Verfahren genannt wird, sofern als bei einem collegial
formirten oder doch aus mehr als Einem zur Richteramtsführung ¬
befähigten Subject bestehenden Gericht ein
Mitglied zur protokollarischen Prozeßinstruction committirt ¬
oder eigentlich deputirt wird (I. §. 53.). Im summarischen ¬
Verfahren und bei Einzelrichtern macht die Verhandlung ¬
zum Protokolle die Regel aus. Je nachdem
nun das Verfahren ein protokollarisches oder in Schriftsätzen ¬
gepflogenes, also dazu eine Tagsfahrt für die
Antwort und zur weitern Verhandlung der Sache, oder
eine Frist bloß zur Antwort auf die Klage bestimmt ist,
äussert sich der Ungehorsam verschieden, indem es dort
auf ein Erscheinen vor dem Richter, hier bloß auf
eine schriftliche Antwort ankommt. Der contumacia
in non comparendo können daher entweder beide Theile,
oder der Kläger allein und der Beklagte allein sich schuldig ¬
machen, der contumacia in non respondendo nur
ein Theil; jene hat mehr Einfluß auf die Erreichung des
Zwecks der Prozeßführung und mehr die Natur eines
wahren Ungehorsams (inobedientia) als diese 1).
§. 172.
Fortsetzung.
Die Folgen des Ungehorsams vor der Streiteinlassung ¬
äussern sich, nach Verschiedenheit folgender
Fälle verschieden.
*) Vergl. Mittermaiers Prozeßvergleichung II. Beitr.
S. 93.