Volltext : ¬Der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter (2)

Erste  Antwort  des  Beklagten  u.  s.  w.  143
fahrt  mit  Vorladung  des  Beklagten  allein  oder,  was
das  Gewöhnlichere  ist,  beider  Theile,  oder  es  kann  dazu ¬
  eine  Frist  festgesetzt  werden,  in  welcher  der  Beklagte ¬
  seine  Exceptionshandlung  einzureichen  hat.  Ersteres
geschieht  bei  der  s.  g.  mündlichen  d.  h.  protokollarischen
Verhandlung  der  Sache,  was  auch  das  commissionelle
Verfahren  genannt  wird,  sofern  als  bei  einem  collegial
formirten  oder  doch  aus  mehr  als  Einem  zur  Richteramtsführung ¬
  befähigten  Subject  bestehenden  Gericht  ein
Mitglied  zur  protokollarischen  Prozeßinstruction  committirt ¬
  oder  eigentlich  deputirt  wird  (I.  §.  53.).  Im  summarischen ¬
  Verfahren  und  bei  Einzelrichtern  macht  die  Verhandlung ¬
  zum  Protokolle  die  Regel  aus.  Je  nachdem
nun  das  Verfahren  ein  protokollarisches  oder  in  Schriftsätzen ¬
  gepflogenes,  also  dazu  eine  Tagsfahrt  für  die
Antwort  und  zur  weitern  Verhandlung  der  Sache,  oder
eine  Frist  bloß  zur  Antwort  auf  die  Klage  bestimmt  ist,
äussert  sich  der  Ungehorsam  verschieden,  indem  es  dort
auf  ein  Erscheinen  vor  dem  Richter,  hier  bloß  auf
eine  schriftliche  Antwort  ankommt.  Der  contumacia
in  non  comparendo  können  daher  entweder  beide  Theile,
oder  der  Kläger  allein  und  der  Beklagte  allein  sich  schuldig ¬
  machen,  der  contumacia  in  non  respondendo  nur
ein  Theil;  jene  hat  mehr  Einfluß  auf  die  Erreichung  des
Zwecks  der  Prozeßführung  und  mehr  die  Natur  eines
wahren  Ungehorsams  (inobedientia)  als  diese  1).
§.  172.
Fortsetzung.
Die  Folgen  des  Ungehorsams  vor  der  Streiteinlassung ¬
  äussern  sich,  nach  Verschiedenheit  folgender
Fälle  verschieden.
*)  Vergl.  Mittermaiers  Prozeßvergleichung  II.  Beitr.
S.  93.
            
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