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Beilagen.
s. §. 213 unter 2), und zwar nicht bloß für die Sachen, welche
sie zur Zeit der früheren nun in die Novation übergegangenen
Forderung hatte. Die nachher erworbenen sind nicht ausgenommen ¬
von der Verpfändung und also auch nicht von der Uebertragung ¬
des Pfandrechts. Der Jurist sagt nicht: die nachher erworbenen ¬
bis wann? Wenn er meint, bis jetzt, so ist dies unrichtig. ¬
Richtig dagegen, wenn er meint, bis zur Entstehung des
zweiten Pfandrechts und der Novation. Und dafür, daß er diesen
Termin im Sinn hat, spricht 1) daß er sich überhaupt zunächst
nur mit diesem Act und seiner Wirkung auf das Pfandrecht beschäftigt, ¬
2) nach Rudorffs Bemerkung, was ganz entscheidend
ist, daß in dem vorgetragenen Fall dem Fiscus die künftig erworbenen ¬
Sachen nicht verpfändet waren (denn die stillschweigende
Erstreckung darauf ist erst später eingeführt), so daß nur in Beziehung ¬
auf die bis zum Eintritt des Fiscus erworbenen eine
Concurrenz möglich war.
L. 15. §. 1. D. de pignor. (20, 1): Quod dicitur, creditorem ¬
probare debere, cum conveniebat, rem in bonis debitoris ¬
fuisse, ad eam conventionem pertinet, quae specialiter
facta est, non ad illam, quae quotidie inseri solet cautionibus, ¬
ut specialiter rebus hypothecae nomine datis, cetera
etiam bona teneantur debitoris, quae nunc habet et quae
postea adquisierit, perinde atque si specialiter hae res fuissent ¬
obligatae.
Auch diese Stelle hat man für jene Meinung angeführt, sie
spricht aber in der That gar nicht von dem Alter des Pfandrechts.
Man könnte nun noch die entgegengesetzte Meinung dadurch
unterstützen wollen, daß man sie auf den Willen des Verpfänders
zurückführt, es sei die Intention, daß dieses Pfandrecht schon
von jener Zeit an als bestehend betrachtet werde. Aber diesem
Willen steht die Unfähigkeit des Verpfänders entgegen, der Grundsatz, ¬
der für einen anderen Fall ausgesprochen ist, in
L. 16. §. 1. D. eod.: Si nesciente domino res eius hypothecae ¬
data sit, deinde postea dominus ratum habuerit,
dicendum est, hoc ipsum quod ratum habet, voluisse eum
retro recurrere ratihabitionem ad illud tempus quo convenit.
Voluntas autem fere eorum demum servabitur, qui et pignori
dare possunt.
Berichtigungen.
Seite 6 Zeile 4 von unten statt allmählich lies: allmählig. Seite 12 Anm. 3 Zeile 9 von
unten statt cap. 3 lies: can. 3. Seite 113 Anm. 2 Zeile 2 von unten lies: B d. 2. S. 284 ff.
S. 245 Anm. 2 Zeile 3 von unten statt S. 132 lies: Seite 432.
Officin von Bernhard Tauchnitz