Volltext : Vorlesungen über das heutige römische Recht (1)

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Beilagen.
s.  §.  213  unter  2),  und  zwar  nicht  bloß  für  die  Sachen,  welche
sie  zur  Zeit  der  früheren  nun  in  die  Novation  übergegangenen
Forderung  hatte.  Die  nachher  erworbenen  sind  nicht  ausgenommen ¬
  von  der  Verpfändung  und  also  auch  nicht  von  der  Uebertragung ¬
  des  Pfandrechts.  Der  Jurist  sagt  nicht:  die  nachher  erworbenen ¬
  bis  wann?  Wenn  er  meint,  bis  jetzt,  so  ist  dies  unrichtig. ¬
  Richtig  dagegen,  wenn  er  meint,  bis  zur  Entstehung  des
zweiten  Pfandrechts  und  der  Novation.  Und  dafür,  daß  er  diesen
Termin  im  Sinn  hat,  spricht  1)  daß  er  sich  überhaupt  zunächst
nur  mit  diesem  Act  und  seiner  Wirkung  auf  das  Pfandrecht  beschäftigt, ¬
  2)  nach  Rudorffs  Bemerkung,  was  ganz  entscheidend
ist,  daß  in  dem  vorgetragenen  Fall  dem  Fiscus  die  künftig  erworbenen ¬
  Sachen  nicht  verpfändet  waren  (denn  die  stillschweigende
Erstreckung  darauf  ist  erst  später  eingeführt),  so  daß  nur  in  Beziehung ¬
  auf  die  bis  zum  Eintritt  des  Fiscus  erworbenen  eine
Concurrenz  möglich  war.
L.  15.  §.  1.  D.  de  pignor.  (20,  1):  Quod  dicitur,  creditorem ¬
  probare  debere,  cum  conveniebat,  rem  in  bonis  debitoris ¬
  fuisse,  ad  eam  conventionem  pertinet,  quae  specialiter
facta  est,  non  ad  illam,  quae  quotidie  inseri  solet  cautionibus, ¬
  ut  specialiter  rebus  hypothecae  nomine  datis,  cetera
etiam  bona  teneantur  debitoris,  quae  nunc  habet  et  quae
postea  adquisierit,  perinde  atque  si  specialiter  hae  res  fuissent ¬
  obligatae.
Auch  diese  Stelle  hat  man  für  jene  Meinung  angeführt,  sie
spricht  aber  in  der  That  gar  nicht  von  dem  Alter  des  Pfandrechts.
Man  könnte  nun  noch  die  entgegengesetzte  Meinung  dadurch
unterstützen  wollen,  daß  man  sie  auf  den  Willen  des  Verpfänders
zurückführt,  es  sei  die  Intention,  daß  dieses  Pfandrecht  schon
von  jener  Zeit  an  als  bestehend  betrachtet  werde.  Aber  diesem
Willen  steht  die  Unfähigkeit  des  Verpfänders  entgegen,  der  Grundsatz, ¬
  der  für  einen  anderen  Fall  ausgesprochen  ist,  in
L.  16.  §.  1.  D.  eod.:  Si  nesciente  domino  res  eius  hypothecae ¬
  data  sit,  deinde  postea  dominus  ratum  habuerit,
dicendum  est,  hoc  ipsum  quod  ratum  habet,  voluisse  eum
retro  recurrere  ratihabitionem  ad  illud  tempus  quo  convenit.
Voluntas  autem  fere  eorum  demum  servabitur,  qui  et  pignori
dare  possunt.
Berichtigungen.
Seite  6  Zeile  4  von  unten  statt  allmählich  lies:  allmählig.  Seite  12  Anm.  3  Zeile  9  von
unten  statt  cap.  3  lies:  can.  3.  Seite  113  Anm.  2  Zeile  2  von  unten  lies:  B  d.  2.  S.  284  ff.
S.  245  Anm.  2  Zeile  3  von  unten  statt  S.  132  lies:  Seite  432.
Officin  von  Bernhard  Tauchnitz
            
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