fullscreen : Tevenar, Johann Wilhelm von: Versuch über die Rechtsgelahrheit

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Erster  Abschnitt.
Gesetze  woraus  unmittelbar  Rechte
und  Verbindlichkeiten  fließen,  und  |
derselben  Unterschied.
Jie  Gesetze,  davon  hier  die  Rede  ist,  sind  Vo=  |  |
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schriften  des  Regenten,  die  Rechte  der  Personen =
  oder  Sachen  bestimmen.  —  Nach  dem  Verhältniß =
  dieser  Vorschriften  finden  drey  Haupteintheilungen =
  der  Gesetze  statt.
l.  Jn  Ansehung  der  Bekanntmachung
1.  ausdrückliche  Gesetze.  Regeln  des  Mein
und  Dein,  die  von  den  Regenten  mündlich
oder  schriftlich  ertheilet  worden.
2.  stillschweigende  Gesetze.  Regeln  des  Mein
und  Dein,  die  von  den  Unterthanen  beobachtet
werden,  ohne  daß  solche  von  ihnen  selbst  durch
einseitige  Handlungen  oder  Verträge  gemacht,
oder  von  den  Regenten  ausdrücklich  vorgeschrieben =
  worden.
II.  Jn  Ansehung  der  Verbindlichkeit.
1.  allgemeine,  die  alle  Provinzen  eines  Reiches, =
  und  alle  Glieder  eines  Staates  verbinden.
Wenn  es  einem  Volke  an  einem  Gesetzsystem
fehlet,  so  müssen  die  Vorschriften  in  verschiedenen =
  Gesetzsammlungen,  z.  B.  in  römischen,
päbstlichen,  und  landesgesetzbüchern  aufgefuchet =
  werden.  —  Ueber  die  Mängel  und  Wider= =

            
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