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II. Die Subhastations=Ordnung vom 1. August 1822.
§ 18.]
zu erfüllenden Kaufbedingungen und Nichtzahlung der dem Ansteigerer
zur Last fallenden Kosten stattfinden könne, oder ob auch wegen Nichterfüllung ¬
der erst nach Aushändigung des Adjudikations=Urtheils zu
erfüllenden Bedingungen, speziell wegen Nichtzahlung des Kaufpreises
an die im Kollokations=Verfahren angewiesenen Gläubiger eine Resubhastation ¬
beantragt werden könne, oder ob nicht vielmehr in letzterem
Falle nur die Einleitung einer vollständig neuen Subhastation möglich
sei. Dieselbe Frage war auch nach der Civil=Prozeßordnung streitig,
bis sie durch das französische Gesetz vom Jahre 1841 entschieden wurde.
Man nahm an, daß die Resubhastation, die folle enchère in diesem
Falle nicht gegeben sei, und wird sich für die rheinpreußische Subhastations=Ordnung ¬
dieser Meinung um so eher anschließen müssen, als
der Wortlaut des § 36 der letzteren ein viel engerer ist, als jeuer des
Art. 737.
Wird bei dem Wiederverkaufe das Gebot, für welches dem ersten
Ankäufer der Zuschlag ertheilt worden war, nicht erreicht, so ist letzterer
nach § 38 zur Ergänzung desselben gegen die Gläubiger, oder, nach
deren Befriedigung, gegen den Schuldner verpflichtet und zu deren Leistung ¬
dem Personalarrest unterworfen, unbeschadet jedes anderen gesetzlichen ¬
Zwangsmittels.
§ 18.
Vereinbarung über die Art der Subhastation.
Zum Schlusse ist noch kurz zu bemerken, doß nach § 39 der
S.=O. es den bei dem Subhastations=Verfahren betheiligten Personen,
wenn sie alle großjährig sind und die freie Disposition über ihr Vermögen ¬
haben, freisteht, das Subhastations=Verfahren in jeder Lage der
Sache aufzuheben und sich über eine andere Art der Veräußerung zu
einigen. Der entsprechende Artikel der Prozeß=Ordnung (747) ist hiernach ¬
insofern erweitert, als es in diesem Falle nach der S.=O. keiner
weiteren Formen für die also vereinbarte Veräußerung bedarf, während
die Prozeß=Ordnung die Beobachtung der Vorschriften der Art. 957
958 flg. für die an Stelle der Subhastation tretende anderweite Veräußerung ¬
vorschreibt.