Metadaten : Haubold, Christian Gottlieb: Lehrbuch des Königlich-Sächsischen Privatrechts

Th.  I.  B.  I.  Abth.  II.  Abschn.  I.  von  der  Ehe.  §.  55.  51
Die  unter  andern  auch  dem  Eherechte  bestimmte  vierte  Abtheilung  des
zweiten  Theiles  von  Carl  Glieb.  Webers  system.  Darstellung  des  im  Königreiche ¬
  Sachsen  geltenden  Kirchenrechts  (Th.  I.  Abth.  1.  Leipzig  1818.
Abth.  2.  ib.  1819.  Th.  II.  Abth.  1.  ib.  1825.  Abth.  2.  ib.  1828.)  ist  noch
nicht  erschienen.
Erstes  Kapitel.
Von  Schließung  der  Ehe.
§.  55.
Die  wichtigsten  Gesetze  sind:  1)  Die  Kirchenordnung  v.  1.  Jan.
1580.  im  Abschnitte  von  Ehesachen  (C.  A.  I.  536—543.);  2)  die
Eheordnung  vom  10.  Aug.  1624.  (ib.  1019—1030.)*);  3)  das
Regulativ  wegen  des  Aufgebotes  und  der  Trauung  v.  15.  Jan.  1808.
(III.  C.  C.  A.  I.  164.);  4)  Mandat  das  frühzeitige  Heirathen  der
jungen  Mannspersonen  und  deren  Ehegelöbnisse  betreffend  vom  20.
Sept.  1826.  (G.  S.  v.  J.  1826.  St.  21.  Num.  34.  S.  217.  ff.):
5)  Mand.  die  Ehen  der  Handwerksgesellen  und  Ausländer  betreffend
v.  10.  Oct.  1826.  (ibid.  St.  23.  Num.  39.  S.  231.);  6)  Mand.
die  Ausübung  der  katholisch=geistlichen  Gerichtsbarkeit  betreffend  v.
19.  Febr.  1827.  §.  37.  bis  51.  (G.  S.  v.  1827.  St.  3.  Num.  6.
S.  21.ff.)  In  allen  wird  die  Ehe  als  kirchliche  Angelegenheit  behandelt. ¬
  Daher  gehören  auch  Ehesachen  ausschließungsweise  zur  Competenz ¬
  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit
a)  Abr.  Kaestner  Adnotationes  in  loannis  Georgii  I.  Ordinationem  matrimonialem. ¬
  Lips.  1743.  4.
b)  Erled.  der  Landesgebr.  vom  J.  1609.  Rubr.  von  Consistorialsachen  §.  7.
(C.  A.  1.171.)  dergl.  v.  J.  1661.  Tit.  von  Consistorialsachen  §.  7.  (ib.  200.)
1.  Merkwürdig  für  die  Geschichte  der  Gesetzgebung  in  Ehesachen  sind:
Mart.  Luther  von  Ehesachen.  Wittenb.  1540.  4.  und  in  Dessen  Schriften; ¬
  und  die  „Matrimonialia“  in  zwei  Abtheilungen  (von  Ehegelöbnissen
und  von  Ehescheidungen),  zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Theile  der  Wittenbergischen ¬
  Bedenken  f.  1  -  25.  im  ersten  Bande  der  Consultationum  Constitutionum ¬
  Saxonicarum  nach  der  Originalausgabe,  und  als  Liber  II.  in
der  Friderischen  p.  289  -318.
2.  Verschiedene  Ansichten  des  Einflusses,  welchen  das  kanonische  Recht
auf  das  protestantische,  besonders  auf  das  Sächsische  Eherecht  gehabt  hat,
findet  man  in  lo.  Sam.  Stryk,  Resp.  lo.  Phil.  Odelem,  Diss.  de  re-
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer