Volltext : ¬Das rheinisch-französische Privilegien- und Hypothekenrecht (2)

48  2.  Das  Privilegien=  u.  Hypothekenrecht  in  der  preuß.  Rheinprovinz.
(§  7.
§  7.
Oppositionsverfahren.
Das  weitere  Schicksal  der  nach  §  19  zu  Protokoll  angemeldeten
Einreden  bespricht  die  S.=O.  in  §  27.  Wir  fügen  diese  Bestimmungen
der  Uebersichtlichkeit  wegen  gleich  hier  an.
Der  Friedensrichter  muß  am  Schlusse  seines  über  die  ganze  Lizitationsverhandlung ¬
  aufzunehmenden  Protokolles  die  Parteien  zur  Entscheidung ¬
  über  die  eingelegte  Opposition  und  die  geltend  gemachten  Einreden ¬
  an  das  Landgericht  verweisen.  Er  bestimmt  zu  Protokoll  einen
der  Sitzungstage,  welche  das  Landgericht  ein  für  allemal  zur  Erledigung
solcher  Gegenstände  festzusetzen  hat  und  die  durch  das  Regierungs=Amtsblatt ¬
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werden,  zur  Verhandlung  der
Sache.  Diese  Bestimmung  des  Verhandlungstages  dient  als  förmliche
Ladung  für  alle  Parteien.  Sodann  überreicht  der  Friedensrichter  die
vollständigen  der  Subhastation  zu  Grunde  liegenden  Verhandlungen  in
Urschrift  dem  Landgericht,  welches  an  dem  bestimmten  Tage,  wenn  auch
die  Interessenten  nicht  durch  Anwalt  vertreten  erscheinen,  auf  den  Vortrag ¬
  eines  Mitgliedes  des  Gerichtes  und  nach  Anhörung  der  Staatsbehörde ¬
  über  die  zu  Protokoll  gegebenen  Einreden  erkennt.
Die  Parteien,  die  hiernach  zu  verweisen  sind,  sind  der  Extrahent
der  Subhastation,  gegen  welchen  sich  die  Opposition  richtet,  der  Opponent, ¬
  der  Ansteigerer  und  nach  der  verbreiteteren  Meinung  auch  der
Subhastat,  selbst  dann,  wenn  die  Einrede  nicht  von  ihm  selbst  erhoben
worden.  Dagegen  sind  die  Hypothekar=Gläubiger  unter  dem  Ausdruck:
„die  Parteien"  nicht  mitbefaßt,  da  ihre  Zuziehung  in  das  Subhastationsverfahren ¬
  nur  den  Zweck  hat,  ihnen  eine  Kontrolle  über  den  Gang
der  Prozedur  im  Allgemeinen  zu  ermöglichen.  Sind  sie  bei  Entscheidung ¬
  der  Kontestation  besonders  interessirt,  so  können  sie  auf  dem  Weg
der  Intervention  in  die  Prozedur  ihre  Rechte  wahren.
Das  Landgericht  soll  über  die  erhobenen  Kontestationen  an  dem
bestimmten  Tage  auch  dann  entscheiden,  wenn  die  Interessenten  nicht
durch  Anwalt  vertreten  erscheinen.  Diese  Vorschrift  wird  gleichwohl  in
allen  den  Fällen  eine  illusorische  bleiben,  wo  sämmtliche  Parteien  am
Verhandlungstage  nicht  vertreten  sind.  Denn  da  die  Sache,  um  überhaupt ¬
  aufgerufen  zu  werden  und  zur  Verhandlung  zu  gelangen  auf  die
Rolle  gebracht  werden  muß,  wobei  die  gesetzlichen  Gebühren  zu  entrichten ¬
  sind,  hierzu  aber  Niemand  ex  officio  verpflichtet  ist,  so  wird,
            
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