48 2. Das Privilegien= u. Hypothekenrecht in der preuß. Rheinprovinz.
(§ 7.
§ 7.
Oppositionsverfahren.
Das weitere Schicksal der nach § 19 zu Protokoll angemeldeten
Einreden bespricht die S.=O. in § 27. Wir fügen diese Bestimmungen
der Uebersichtlichkeit wegen gleich hier an.
Der Friedensrichter muß am Schlusse seines über die ganze Lizitationsverhandlung ¬
aufzunehmenden Protokolles die Parteien zur Entscheidung ¬
über die eingelegte Opposition und die geltend gemachten Einreden ¬
an das Landgericht verweisen. Er bestimmt zu Protokoll einen
der Sitzungstage, welche das Landgericht ein für allemal zur Erledigung
solcher Gegenstände festzusetzen hat und die durch das Regierungs=Amtsblatt ¬
zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden, zur Verhandlung der
Sache. Diese Bestimmung des Verhandlungstages dient als förmliche
Ladung für alle Parteien. Sodann überreicht der Friedensrichter die
vollständigen der Subhastation zu Grunde liegenden Verhandlungen in
Urschrift dem Landgericht, welches an dem bestimmten Tage, wenn auch
die Interessenten nicht durch Anwalt vertreten erscheinen, auf den Vortrag ¬
eines Mitgliedes des Gerichtes und nach Anhörung der Staatsbehörde ¬
über die zu Protokoll gegebenen Einreden erkennt.
Die Parteien, die hiernach zu verweisen sind, sind der Extrahent
der Subhastation, gegen welchen sich die Opposition richtet, der Opponent, ¬
der Ansteigerer und nach der verbreiteteren Meinung auch der
Subhastat, selbst dann, wenn die Einrede nicht von ihm selbst erhoben
worden. Dagegen sind die Hypothekar=Gläubiger unter dem Ausdruck:
„die Parteien" nicht mitbefaßt, da ihre Zuziehung in das Subhastationsverfahren ¬
nur den Zweck hat, ihnen eine Kontrolle über den Gang
der Prozedur im Allgemeinen zu ermöglichen. Sind sie bei Entscheidung ¬
der Kontestation besonders interessirt, so können sie auf dem Weg
der Intervention in die Prozedur ihre Rechte wahren.
Das Landgericht soll über die erhobenen Kontestationen an dem
bestimmten Tage auch dann entscheiden, wenn die Interessenten nicht
durch Anwalt vertreten erscheinen. Diese Vorschrift wird gleichwohl in
allen den Fällen eine illusorische bleiben, wo sämmtliche Parteien am
Verhandlungstage nicht vertreten sind. Denn da die Sache, um überhaupt ¬
aufgerufen zu werden und zur Verhandlung zu gelangen auf die
Rolle gebracht werden muß, wobei die gesetzlichen Gebühren zu entrichten ¬
sind, hierzu aber Niemand ex officio verpflichtet ist, so wird,