Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (2)

50
§.  129.
stitution  gegen  den  Ablauf  der  Beweisfrist  als  statthaft  erscheinen
lassen  würden,  wogegen  im  Uebrigen  das  Römische  Recht,  da  e
diese  Fristen  nicht  kannte,  jetzt  in  dieser  Beziehung  keine  Anwendung ¬
  mehr  finden  kann.  —  Der  Erfüllungseid  des  gemeinen
Rechts  hat  es  übrigens  wol  veranlaßt,  wenn  nach  Landesgesetzen
oft  auch  die  Handelsbücher  22)  der  Kaufleute,  eidlich  bestärkt,  vor
Gericht  bald  bei  Rechtsstreitigkeiten  der  Kaufleute  unter  sich
bald  auch  gegenüber  andern  Käufern  und  Schuldnern  die  Größe
der  Schuld  genügend  erweisen.  Dem  gemeinen  Rechte  ist  des
so  unbekannt  wie  der  Erfüllungseid  einer  Erbschaftsspecification
welche  an  die  Stelle  eines  Inventars  treten  soll.
VIII.  Das  Römische  Recht  kennt  noch  eine  dritte  Art  eidlicher ¬
  Bestärkung  von  Behauptungen,  welche  einer  Partei  im  Evilprocesse ¬
  nützlich  sind,  den  Würderungs-  oder  Schätzungseid ¬
  (juramentum  in  litem)  23
Es  kam  dieser  Eid  schon  früh
im  Römischen  Rechte  24)  vor,  ist  jedoch  kein  Beweisgrund,  vielmehr ¬
  nur  eine  Maßregel,  wodurch  die  Quantität  eines  Schadens
zwar  probabel  gemacht,  das  Gericht  aber  nicht  von  dem  Beschworenen ¬
  überzeugt  wird.  In  der  Regel  erkennt  das  Gericht
ohne  Veranlassung  der  Partei,  welche  sich  allerdings  zu  diesem
Eide  offeriren  kann,  auf  einen  solchen  Eid  25),  ohne  jedoch  berechtigt ¬
  zu  sein,  die  Partei,  welche  zur  Ableistung  des  Eides  befugt ¬
  ist,  zu  dessen  Ableistung  zu  zwingen,  oder  wol  gar  das
Präjudiz  hinzuzufügen,  daß  widrigenfalls  das  zu  beschwörende
22)  Geiger  u.  Glück,  Rechtsfälle,  1,  Nr.  4,  u.  die  im  Comp.  §.  206,
Note  h,  Genannten;  auch  Mittermaier,  Deutsches  Privatrecht,  §.  485,
Note  7;  §.  514,  515.  Glück,  Commentar,  XXII,  62  fg.  Bayer,  a.  a.O.,
S.  841,  961.
23)  L.  1,  2,  8  D.  de  in  litem  jurando  (12,  3).  L.  18,  pr.  D.  de
dolo  (4,  3).  Weber,  Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  Beweisführung  (3.  Aufl.)
S.  186.  Gesterding,  Nachforschungen,  I,  27—44.  Hänel,  Schadenersatz, ¬
  §.  92—97.  Mühlenbruch,  Civilproceß,  §.  487.  Schröter  in
der  Zeitschrift  für  Civilrecht  und  Proceß,  VII,  356  fg.  Glück,  a.  a.  O.
XII,  §.  813.  v.  Savigny,  System,  V,  221  fg.  Bayer,  a.  a.  O,
S.  915  fg.  —  Schwarze  in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege  und  Verwaltung ¬
  in  Sachsen,  N.  F.,  IV,  209  fg.
24)  Zu  Cicero's  Zeit.  Zimmern,  Römischer  Civilproceß,  §.  135.
25)  L.  2  C.  de  in  litem  jur.  (5,  53).  L.  4,  pr.,  §.  1,  D.  de  in  litem
jur.  L  71  D.  de  rei  vind.  (6,  1).  Schröter,  a.  a.  O.,  S.  404  fg-
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer