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§. 129.
stitution gegen den Ablauf der Beweisfrist als statthaft erscheinen
lassen würden, wogegen im Uebrigen das Römische Recht, da e
diese Fristen nicht kannte, jetzt in dieser Beziehung keine Anwendung ¬
mehr finden kann. — Der Erfüllungseid des gemeinen
Rechts hat es übrigens wol veranlaßt, wenn nach Landesgesetzen
oft auch die Handelsbücher 22) der Kaufleute, eidlich bestärkt, vor
Gericht bald bei Rechtsstreitigkeiten der Kaufleute unter sich
bald auch gegenüber andern Käufern und Schuldnern die Größe
der Schuld genügend erweisen. Dem gemeinen Rechte ist des
so unbekannt wie der Erfüllungseid einer Erbschaftsspecification
welche an die Stelle eines Inventars treten soll.
VIII. Das Römische Recht kennt noch eine dritte Art eidlicher ¬
Bestärkung von Behauptungen, welche einer Partei im Evilprocesse ¬
nützlich sind, den Würderungs- oder Schätzungseid ¬
(juramentum in litem) 23
Es kam dieser Eid schon früh
im Römischen Rechte 24) vor, ist jedoch kein Beweisgrund, vielmehr ¬
nur eine Maßregel, wodurch die Quantität eines Schadens
zwar probabel gemacht, das Gericht aber nicht von dem Beschworenen ¬
überzeugt wird. In der Regel erkennt das Gericht
ohne Veranlassung der Partei, welche sich allerdings zu diesem
Eide offeriren kann, auf einen solchen Eid 25), ohne jedoch berechtigt ¬
zu sein, die Partei, welche zur Ableistung des Eides befugt ¬
ist, zu dessen Ableistung zu zwingen, oder wol gar das
Präjudiz hinzuzufügen, daß widrigenfalls das zu beschwörende
22) Geiger u. Glück, Rechtsfälle, 1, Nr. 4, u. die im Comp. §. 206,
Note h, Genannten; auch Mittermaier, Deutsches Privatrecht, §. 485,
Note 7; §. 514, 515. Glück, Commentar, XXII, 62 fg. Bayer, a. a.O.,
S. 841, 961.
23) L. 1, 2, 8 D. de in litem jurando (12, 3). L. 18, pr. D. de
dolo (4, 3). Weber, Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung (3. Aufl.)
S. 186. Gesterding, Nachforschungen, I, 27—44. Hänel, Schadenersatz, ¬
§. 92—97. Mühlenbruch, Civilproceß, §. 487. Schröter in
der Zeitschrift für Civilrecht und Proceß, VII, 356 fg. Glück, a. a. O.
XII, §. 813. v. Savigny, System, V, 221 fg. Bayer, a. a. O,
S. 915 fg. — Schwarze in der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung ¬
in Sachsen, N. F., IV, 209 fg.
24) Zu Cicero's Zeit. Zimmern, Römischer Civilproceß, §. 135.
25) L. 2 C. de in litem jur. (5, 53). L. 4, pr., §. 1, D. de in litem
jur. L 71 D. de rei vind. (6, 1). Schröter, a. a. O., S. 404 fg-