Inhaltsverzeichnis : Jäger, Franz Anton: ¬Das Zehentrecht im Königreiche Baiern

52
ten  ausschließend  hergebracht,  so  kann  durch  die  Aenderung =
  des  Feldbaues  an  den  zehentbaren  Früchten
einem  Condecimator  etwas  abgehen,  und  dem  anderen
zuwachsen,  ohne  daß  jener  bei  dem  Abgange  Beschwerde =
  zu  führen  berechtiget  ist,  es  seye  dann
Sache,  daß  dem  Pfarrer  durch  solchen  Abgang  seine
Congrug  zu  sehr  geschmälert  würde,  in  welchem  Fall  sich
der  Condecimator,  welcher  den  Zuwachs  erlangt,  mit
dem  selben  billiger  Dinge  zu  vergleichen  hat.  Landr.  I.  c.
no.  1.  Aus  allen  diesen  Stellen  des  Landrechts  geht  hervor, =
  daß  alle  kleinen  Zehentfrüchte,  da,  wo
das  allgemeine  kleine  Zehentrecht  Herkommens ¬
  ist,  demselben  unterworfen
seyn.")  Nur  auf  den  Brachfeldern  darf  nach  den
neueren  Kulturgesetzen  vom  28.  Sept.  1793.  vom
16.  Sept.  1794  und  1797.  von  den  Futterkräutern
kein  Zehent  erhoben  werden,  um  die  Viehezucht
emvor  zu  bringen,  unter  welchen  Futterkräutern
lediglich  Esperzette,  Luzerne,  Wicken,  Spargel
Tresch  u.  s.  f.  und  alle  Klee  und  Grasarten,  welche,
ohne  eine  Frucht  zu  machen,  dem  Viehe  frisch  oder
*)  Das  alte  baier.  Landrecht  sagt  Tit.  XVIII.  §.  1.:
„Ein  jeder  Zehentmann  soll  schuldig  seyn,  allen  großen ¬
  und  kleinen  Zehent,  wie  er  denselben  von
Rechts  und  Billigkeits  wegen  schuldig,
treulich  und  ohne  Abgang  zu  reichen.  Das  Landrecht
will  also  von  allen  Klein=Zehentfrüchten  den  Zehenk
abgereicht  haben,  und  nach  Art.  10.  sogar  auf  der
Brache.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer