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ten ausschließend hergebracht, so kann durch die Aenderung =
des Feldbaues an den zehentbaren Früchten
einem Condecimator etwas abgehen, und dem anderen
zuwachsen, ohne daß jener bei dem Abgange Beschwerde =
zu führen berechtiget ist, es seye dann
Sache, daß dem Pfarrer durch solchen Abgang seine
Congrug zu sehr geschmälert würde, in welchem Fall sich
der Condecimator, welcher den Zuwachs erlangt, mit
dem selben billiger Dinge zu vergleichen hat. Landr. I. c.
no. 1. Aus allen diesen Stellen des Landrechts geht hervor, =
daß alle kleinen Zehentfrüchte, da, wo
das allgemeine kleine Zehentrecht Herkommens ¬
ist, demselben unterworfen
seyn.") Nur auf den Brachfeldern darf nach den
neueren Kulturgesetzen vom 28. Sept. 1793. vom
16. Sept. 1794 und 1797. von den Futterkräutern
kein Zehent erhoben werden, um die Viehezucht
emvor zu bringen, unter welchen Futterkräutern
lediglich Esperzette, Luzerne, Wicken, Spargel
Tresch u. s. f. und alle Klee und Grasarten, welche,
ohne eine Frucht zu machen, dem Viehe frisch oder
*) Das alte baier. Landrecht sagt Tit. XVIII. §. 1.:
„Ein jeder Zehentmann soll schuldig seyn, allen großen ¬
und kleinen Zehent, wie er denselben von
Rechts und Billigkeits wegen schuldig,
treulich und ohne Abgang zu reichen. Das Landrecht
will also von allen Klein=Zehentfrüchten den Zehenk
abgereicht haben, und nach Art. 10. sogar auf der
Brache.