I. Organe und deren Wirkungskreis für den Erfindungsschutz. 279
Befinden sich die Privilegiumsurkunden in der Verwahrung
dritter Personen, so ist die Pfändungsbewilligung dem Besitzer ¬
zuzustellen und falls er sich der Anmerkung der Pfändung -
nicht widersetzt, kann dieselbe auf den Urkunden wie bei
dem Executen vorgenommen werden.
Im Weigerungsfalle, die Urkunden zum Zwecke der Pfändungsanmerkung -
auszufolgen, ist dieselbe — falls jener nicht
bloss Verwahrer ist — zu unterlassen.*)
Die Anmerkung der Pfändung auf den Urkunden kann
aber auch ganz entfallen, da sie ohnedies ohne rechtliche Wirkung ¬
ist, und die Pfändungen von Privilegien um von Erfolg
begleitet zu sein, in den Privilegienregistern angemerkt sein
müssen.2
Um diese Anmerkung hat das Gericht in analoger Anwendung -
der für die Pfändung der in der Verwahrung (Buchung)
öffentlicher Behörden (öff. Kassen, Departements) befindlichen
Pfandobjecte (Privilegien) bestehenden Bestimmungen 3) das österreichische ¬
Handelsministerium unter Zustellung eines Pfändungsbescheides ¬
zu ersuchen (§ 28 Vollzugsvorschrift zum Privileg.
Ges.). Aus demselben muss zu ersehen sein, dass auch das
ungarische Handelsministerium um die Anmerkung der Pfändung
im Wege des ungarischen Bezirksgerichts des V. Bezirkes in
Budapest ersucht wurde.
*) s. hierüber Canstein, Civilprocessrecht II. Bd. S. 673 ff und Urtheil ¬
des Hand. Ger. in Wien v. 21. October 1890 Z. 173127, womit „die
executive Abnahme von Patenturkunden und Verträgen als im Gesetze nicht
begründet“, verweigert wurde, „da überdies die Ersichtlichmachung der
Pfändung auf den erwähnten Urkunden keine rechtliche Wirkung
nach sich zieht.
2) Würde nämlich eine Privilegium executive feilgeboten und eingeantwortet ¬
werden, ohne dass die früheren Executionsgrade der Pfändung und
Schätzung im Privilegienregister zur Anmerkung gelangten, die Uebertragung
des Privilegiums jedoch innerhalb der bewilligten Pfändung und Einantwortung -
an dritte Personen seitens des Hand. Min. durchgeführt worden
sein, so würde damit dem gerichtlichen Executionsacte das Executionsobject
verloren gegangen sein. (s. auch Entscheid. bei Glaser-Unger 1123.)
3) § 4 Hof-Dec. v. 29. Mai 1845 No. 889 und andere, insbesondere
§ 6 Verordn. v. 9. Mai 1860 R.G.Bl. No. 125, s. bei Canstein, Civil.
processrecht II. Bd. S. 673 und dieses Werk S. 212 u. f.