Metadaten : Rizy, Theobald: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprocesse

I.  Organe  und  deren  Wirkungskreis  für  den  Erfindungsschutz.  279
Befinden  sich  die  Privilegiumsurkunden  in  der  Verwahrung
dritter  Personen,  so  ist  die  Pfändungsbewilligung  dem  Besitzer ¬
  zuzustellen  und  falls  er  sich  der  Anmerkung  der  Pfändung -
  nicht  widersetzt,  kann  dieselbe  auf  den  Urkunden  wie  bei
dem  Executen  vorgenommen  werden.
Im  Weigerungsfalle,  die  Urkunden  zum  Zwecke  der  Pfändungsanmerkung -
  auszufolgen,  ist  dieselbe  —  falls  jener  nicht
bloss  Verwahrer  ist  —  zu  unterlassen.*)
Die  Anmerkung  der  Pfändung  auf  den  Urkunden  kann
aber  auch  ganz  entfallen,  da  sie  ohnedies  ohne  rechtliche  Wirkung ¬
  ist,  und  die  Pfändungen  von  Privilegien  um  von  Erfolg
begleitet  zu  sein,  in  den  Privilegienregistern  angemerkt  sein
müssen.2
Um  diese  Anmerkung  hat  das  Gericht  in  analoger  Anwendung -
  der  für  die  Pfändung  der  in  der  Verwahrung  (Buchung)
öffentlicher  Behörden  (öff.  Kassen,  Departements)  befindlichen
Pfandobjecte  (Privilegien)  bestehenden  Bestimmungen  3)  das  österreichische ¬
  Handelsministerium  unter  Zustellung  eines  Pfändungsbescheides ¬
  zu  ersuchen  (§  28  Vollzugsvorschrift  zum  Privileg.
Ges.).  Aus  demselben  muss  zu  ersehen  sein,  dass  auch  das
ungarische  Handelsministerium  um  die  Anmerkung  der  Pfändung
im  Wege  des  ungarischen  Bezirksgerichts  des  V.  Bezirkes  in
Budapest  ersucht  wurde.
*)  s.  hierüber  Canstein,  Civilprocessrecht  II.  Bd.  S.  673  ff  und  Urtheil ¬
  des  Hand.  Ger.  in  Wien  v.  21.  October  1890  Z.  173127,  womit  „die
executive  Abnahme  von  Patenturkunden  und  Verträgen  als  im  Gesetze  nicht
begründet“,  verweigert  wurde,  „da  überdies  die  Ersichtlichmachung  der
Pfändung  auf  den  erwähnten  Urkunden  keine  rechtliche  Wirkung
nach  sich  zieht.
2)  Würde  nämlich  eine  Privilegium  executive  feilgeboten  und  eingeantwortet ¬
  werden,  ohne  dass  die  früheren  Executionsgrade  der  Pfändung  und
Schätzung  im  Privilegienregister  zur  Anmerkung  gelangten,  die  Uebertragung
des  Privilegiums  jedoch  innerhalb  der  bewilligten  Pfändung  und  Einantwortung -
  an  dritte  Personen  seitens  des  Hand.  Min.  durchgeführt  worden
sein,  so  würde  damit  dem  gerichtlichen  Executionsacte  das  Executionsobject
verloren  gegangen  sein.  (s.  auch  Entscheid.  bei  Glaser-Unger  1123.)
3)  §  4  Hof-Dec.  v.  29.  Mai  1845  No.  889  und  andere,  insbesondere
§  6  Verordn.  v.  9.  Mai  1860  R.G.Bl.  No.  125,  s.  bei  Canstein,  Civil.
processrecht  II.  Bd.  S.  673  und  dieses  Werk  S.  212  u.  f.
            
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