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VI. Buch. Familienrecht.
6) §. 559. Note 6 u. 7.
7) §. 227. Note 3.
§. 577.
II) Erbrecht der Ehegatten. a) Begriff und Bedingungen.
Nach römischem Recht hat der überlebende Ehegatte kein
eigentliches Erbrecht, ausgenommen die arme Wittwe, welche den
vermöglichen Mann bis zu einem Viertel des Nachlasses neben
seinen Verwandten beerbt. Außerdem hatte jeder Ehegatte Anspruch ¬
auf ein, dem Civilerbrecht nachgebildetes, prätorisches Erbrecht ¬
(bonorum possessio) in dem Falle, wenn keine erbfähigen
Verwandten sich zum Nachlasse des Verstorbenen gemeldet hatten.
Nach württembergischem Recht dagegen ist der überlebende Ehegatte ¬
(Mann wie Frau) gesetzlicher Erbe des Verstorbenen; nur
hängt die Größe des Erbtheils ab von dem Vorhandensein anderer
Erben, so wie von deren Zahl und Beschaffenheit. Man nennt
dieses Erbrecht ein statutarisches, weil es auf eine Abweichung ¬
des Landrechts') von dem s. g. gemeinen, d. h. römischen,
Recht sich gründet. Indessen ist das Erbrecht ein wirkliches,
wenn schon an besondere Bedingungen geknüpftes, Intestaterbrecht?). ¬
Dasselbe setzt voraus: 1) eine giltige, durch Beschlagung
der Decke (§. 554) vollzogene Ehe. Das Erbrecht tritt also nicht
ein, wenn die Ehe für ungiltig erklärt, oder vor Beschlagung der
Decke durch Tod getrennt wird. 2) Müssen die Ehegatten bei Eingehung ¬
der Ehe sich in Württemberg niedergelassen, oder später
das Landrecht als Quelle des Güterrechts durch Erbvertrag bei sich
eingeführt haben 3). 3) Darf nicht durch Erbvertrag oder Testament ¬
die landrechtliche Erbfolge ausgeschlossen sein*).
1) Ldr. IV. Tit. 1—3. 5—8.
2) Ldr. IV. Tit. 5. §. 3 „erbt das in Leben geblibene Ehegemächt
durchauß den halben Theil pleno jure, frey, ledig und eigenthumblich, damit ¬
seines gefallens zu schalten und zu walten." Ebenso Ldr. IV. 6. §. 3.
IV. 7. §. 3. IV. 8. §. 3. Griesinger, Komm. Bd. VIII. S. 543.
3) §. 82 Note 8 u. 9. Hiernach ist die Annahme Weishaar's
§ 184 zu berichtigen, daß das Erbrecht der Ehegatten nach den Gesetzen
des letzten Wohnorts des Ehemanns sich richte.
4) Ldr. IV. 1. §. 2. 3. Ueber den Verlust durch Enterbung und andere ¬
Gründe s. unten §. 580.