Volltext : ¬Das gesammte württembergische Privatrecht (3)

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VI.  Buch.  Familienrecht.
6)  §.  559.  Note  6  u.  7.
7)  §.  227.  Note  3.
§.  577.
II)  Erbrecht  der  Ehegatten.  a)  Begriff  und  Bedingungen.
Nach  römischem  Recht  hat  der  überlebende  Ehegatte  kein
eigentliches  Erbrecht,  ausgenommen  die  arme  Wittwe,  welche  den
vermöglichen  Mann  bis  zu  einem  Viertel  des  Nachlasses  neben
seinen  Verwandten  beerbt.  Außerdem  hatte  jeder  Ehegatte  Anspruch ¬
  auf  ein,  dem  Civilerbrecht  nachgebildetes,  prätorisches  Erbrecht ¬
  (bonorum  possessio)  in  dem  Falle,  wenn  keine  erbfähigen
Verwandten  sich  zum  Nachlasse  des  Verstorbenen  gemeldet  hatten.
Nach  württembergischem  Recht  dagegen  ist  der  überlebende  Ehegatte ¬
  (Mann  wie  Frau)  gesetzlicher  Erbe  des  Verstorbenen;  nur
hängt  die  Größe  des  Erbtheils  ab  von  dem  Vorhandensein  anderer
Erben,  so  wie  von  deren  Zahl  und  Beschaffenheit.  Man  nennt
dieses  Erbrecht  ein  statutarisches,  weil  es  auf  eine  Abweichung ¬
  des  Landrechts')  von  dem  s.  g.  gemeinen,  d.  h.  römischen,
Recht  sich  gründet.  Indessen  ist  das  Erbrecht  ein  wirkliches,
wenn  schon  an  besondere  Bedingungen  geknüpftes,  Intestaterbrecht?). ¬
  Dasselbe  setzt  voraus:  1)  eine  giltige,  durch  Beschlagung
der  Decke  (§.  554)  vollzogene  Ehe.  Das  Erbrecht  tritt  also  nicht
ein,  wenn  die  Ehe  für  ungiltig  erklärt,  oder  vor  Beschlagung  der
Decke  durch  Tod  getrennt  wird.  2)  Müssen  die  Ehegatten  bei  Eingehung ¬
  der  Ehe  sich  in  Württemberg  niedergelassen,  oder  später
das  Landrecht  als  Quelle  des  Güterrechts  durch  Erbvertrag  bei  sich
eingeführt  haben  3).  3)  Darf  nicht  durch  Erbvertrag  oder  Testament ¬
  die  landrechtliche  Erbfolge  ausgeschlossen  sein*).
1)  Ldr.  IV.  Tit.  1—3.  5—8.
2)  Ldr.  IV.  Tit.  5.  §.  3  „erbt  das  in  Leben  geblibene  Ehegemächt
durchauß  den  halben  Theil  pleno  jure,  frey,  ledig  und  eigenthumblich,  damit ¬
  seines  gefallens  zu  schalten  und  zu  walten."  Ebenso  Ldr.  IV.  6.  §.  3.
IV.  7.  §.  3.  IV.  8.  §.  3.  Griesinger,  Komm.  Bd.  VIII.  S.  543.
3)  §.  82  Note  8  u.  9.  Hiernach  ist  die  Annahme  Weishaar's
§  184  zu  berichtigen,  daß  das  Erbrecht  der  Ehegatten  nach  den  Gesetzen
des  letzten  Wohnorts  des  Ehemanns  sich  richte.
4)  Ldr.  IV.  1.  §.  2.  3.  Ueber  den  Verlust  durch  Enterbung  und  andere ¬
  Gründe  s.  unten  §.  580.
            
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