thumbs : Grether, Ludwig: Beiträge zu einem Handbuche für badische Staatsschreiber

Von  Schenkungen  unter  Lebenden  rc.  L.R.S.  893-1100.  83
Entgegengesetzte  Ansicht:  Redaction.
Ebendaselbst.
Der  Nutznießer  kraft  ehelichen  Rechts  kann  die  Minderung
der  Verfügungen  unter  Lebenden  nicht  verlangen.
Sander,  Nutznießung,  S.  37.
Trefurt,  S.  450.  Note  1.
Schanzlin,  Nutznießung  S.  19.
L.R.S.  922.
Die  in  dem  Art.  —  enthaltene  Vorschrift  über  die  Berechnung ¬
  des  verschenkbaren  Vermögens,  nach  welcher  die  der
Minderung  unterworfenen  Schenkungen  unter  Lebenden  mit
dem  bei  dem  Tode  des  Erblassers  vorhandenen  Vermögen
vorerst  zusammengerechnet,  und  an  dem  sich  hierdurch  ergebenden ¬
  Betrag  die  Schulden  abgezogen  werden  sollen,  ist  nur  in
dem  Falle  anwendbar,  wenn  das  vorhandene  Vermögen
wenigstens  eben  so  viel  beträgt,  wie  die  Schulden;  wenn
aber  die  Schulden  dieses  Vermögen  übersteigen,  so  können
nur  die  der  Minderung  unterworfenen  Schenkungen  in  Berechnung ¬
  gebracht  werden,  um  das  verschenkbare  Vermögen
auszumitteln.
Merlin,  Grenier,  Toullier,  Duranton,  Vazeille,  Zachariä  S.  254.
IV.  Bd.  §.  685.  Note  3.
Laukhard  III.  S.  195—198.
Entgegengesetzte  Ansicht  unter  Bezug  auf  den  Wortlaut  des
Landrechts,  weil  es  dort  heißt:  „Der  Nachlaß  und  die  Schenkungen ¬
  werden  zusammengerechnet,  und  von  diesem  ergänzten
Vermögen  der  Betrag  der  Schulden  abgerechnet."
Stabels  Vorträge  I.  S.  96.  Magazin  1842.  S.  146—148.
Den  Zustand  einer  geschenkten  Sache  zur  Zeit  der  Schenkung, ¬
  also  eine  allenfallsige  Verbesserung  derselben,  hat  nicht
der  auf  Minderung  klagende  Pflichterbe,  sondern  der  Besitzer
der  Sache  —  der  Beschenkte  —  zu  beweisen.
Annalen  IX.  S.  185—187.
Was  dem  Erben  „zum  Voraus"  geschenkt  worden,  darf  er
sich  nicht  aufrechnen  lassen,  und  wird  nicht  beigerechnet,  um
den  Freitheil  zu  berechnen.
Toullier,  Duranton.
Annalen  1839.  S.  5-8.
M.  s.  Magazin  1842,  S.  139—141.
6.

125.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer