Von Schenkungen unter Lebenden rc. L.R.S. 893-1100. 83
Entgegengesetzte Ansicht: Redaction.
Ebendaselbst.
Der Nutznießer kraft ehelichen Rechts kann die Minderung
der Verfügungen unter Lebenden nicht verlangen.
Sander, Nutznießung, S. 37.
Trefurt, S. 450. Note 1.
Schanzlin, Nutznießung S. 19.
L.R.S. 922.
Die in dem Art. — enthaltene Vorschrift über die Berechnung ¬
des verschenkbaren Vermögens, nach welcher die der
Minderung unterworfenen Schenkungen unter Lebenden mit
dem bei dem Tode des Erblassers vorhandenen Vermögen
vorerst zusammengerechnet, und an dem sich hierdurch ergebenden ¬
Betrag die Schulden abgezogen werden sollen, ist nur in
dem Falle anwendbar, wenn das vorhandene Vermögen
wenigstens eben so viel beträgt, wie die Schulden; wenn
aber die Schulden dieses Vermögen übersteigen, so können
nur die der Minderung unterworfenen Schenkungen in Berechnung ¬
gebracht werden, um das verschenkbare Vermögen
auszumitteln.
Merlin, Grenier, Toullier, Duranton, Vazeille, Zachariä S. 254.
IV. Bd. §. 685. Note 3.
Laukhard III. S. 195—198.
Entgegengesetzte Ansicht unter Bezug auf den Wortlaut des
Landrechts, weil es dort heißt: „Der Nachlaß und die Schenkungen ¬
werden zusammengerechnet, und von diesem ergänzten
Vermögen der Betrag der Schulden abgerechnet."
Stabels Vorträge I. S. 96. Magazin 1842. S. 146—148.
Den Zustand einer geschenkten Sache zur Zeit der Schenkung, ¬
also eine allenfallsige Verbesserung derselben, hat nicht
der auf Minderung klagende Pflichterbe, sondern der Besitzer
der Sache — der Beschenkte — zu beweisen.
Annalen IX. S. 185—187.
Was dem Erben „zum Voraus" geschenkt worden, darf er
sich nicht aufrechnen lassen, und wird nicht beigerechnet, um
den Freitheil zu berechnen.
Toullier, Duranton.
Annalen 1839. S. 5-8.
M. s. Magazin 1842, S. 139—141.
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