Metadaten : Mayer, Marum Samuel: ¬Das Intestaterbrecht der libri naturales nach dem heutigen römischen Rechte

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uns  immerfort  bei  ungewissen,  und  nicht  selten  irrigen
Angaben  beruhigen?  Wie  oft  wird  nicht  behauptet,
dieser  oder  jener  Satz  sey  in  die  Praxis  oder  in  die
herrschende  Meinung  der  Rechtsgelehrten  aufgenommen,
oder  durch  dieselben  verworfen  worden!  Und  als  Beleg =
  sollen  wir  eine  kleinere  oder  größere  Anzahl  von
Schriftstellern,  gleichsam  als  die  Repräsentanten  von
ahrhunderten  hinnehmen;  während  genauere  Nachforschung =
  haufig  zeigt,  daß  die  herrschende  Meinung  und
die  Praxis  eine  gerade  entgegengesetzte  Richtung  genommen ¬
  habe.
Sind  geschichtliche  Arbeiten  über  das  heutige  römische ¬
  Recht  von  Wichtigkeit  für  die  Anwendung  des  gemeinen =
  Rechts,  so  sind  sie  es  nicht  minder  fuͤr  den  Gebrauch ¬
  particularrechtlicher  Anordnungen.  Denn  wie
diese  vielfach  auf  Meinungen,  die  man  uͤber  roͤmisches
Recht  hegte,  auf  Begriffen,  die  sich  an  diesem  bildeten,
beruhen,  und  gemeinrechtliche  Zeitansichten  den  particularrechtlichen ¬
  Bestimmungen  haͤufig  zu  Grunde  liegen;
so  kann  auch  eine  richtige  und  sichere  Interpretation  der
Particularrechte  durch  geschichtliche  Darstellungen  im
Gebiete  des  heutigen  roͤmischen  nur  gewinnen.  Ein  Gewinn, ¬
  der  selbst  dann  nicht  gering  angeschlagen  werden
duͤrfte,  wenn  er  auch  nur  darinn  bestuͤnde,  daß  eine
schon  bisher  im  Leben  geltende  Deutung  mehr  wissenschaftlich =
  und  geschichtlich  begründet  würde.
Allerdings  kann  vor  der  Hand  noch  nicht  die  Rede
davon  seyn,  eine  Geschichte  des  heutigen  römischen
Rechts,  seinem  ganzen  Umfange  nach,  zu  schreiben.  Um
dieß  zu  können,  müssen  wir  vorerst  monographische  Ar¬
            
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