Metadaten : Lindenberg, Georg: Reichsgewerbeordnung

§§  124b—126.
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geber,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehilfen  annimmt,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem
anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.
In  dem  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Umfang  ist  auch  derjenige  Arbeitgeber
mitverhaftet,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehilfen,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem
anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist,  während  der  Dauer  dieser  Verpflichtung
in  der  Beschäftigung  behält,  sofern  nicht  seit  der  unrechtmäßigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ¬
  bereits  vierzehn  Tage  verflossen  sind.
Den  Gesellen  und  Gehilfen  stehen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  die  im
§  119b  bezeichneten  Personen  gleich.
Abs.  1  stammt  aus  der  Nov.  v.  78,  er  wurde  durch  die  Nov.  v.  91  geändert,  Abs.  2  u.  3  traten  damals  neu  hinzu.
1.  Abgrenzung  s.  §  124b  A.  1.  Für  Fabriken,  die  in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter
beschäftigen,  gilt  §  124b  nicht  (s.  §  134),  deshalb  kann  bei  solchen  Betrieben  auch  nach  §  125
nicht  der  Ersatz  aus  §  124  b,  sondern  nur  die  Haftung  für  den  Schadensersatz  in  Betracht  kommen.
Gleiches  gilt  von  Hausgewerbetreibenden,  die  nach  Abs.  3  unter  §  125  fallen  (Berger=Wilhelmi
A.  zu  §  125).  Die  Anwendung  des  §  125  auf  die  in  §  133a  genannten  Personen  (Werkmeister
usw.)  folgt  aus  §  133e.
2.  Unter  Arbeitgeber  ist  hier  jemand  gemeint,  der  eines  fremden  Gesellen  oder  Gehilfen
Arbeitgeber  werden  will  und  ihn  deshalb  seinem  bisherigen  Arbeitsverhältnisse  vor  dessen  rechtmäßiger ¬
  Kündigung  entzieht.  Die  Verleitung  zum  Kontraktbruch,  die  erfolgt,  um  den  Gesellen
oder  Gehilfen  in  die  eigne  Beschäftigung  zu  nehmen,  soll  den  verleitenden  Arbeitgeber  zivilrechtlich ¬
  verantwortlich  machen.  Die  Verleitung  durch  Stellenvermittler,  Arbeitsnachweise  oder  gewerkschaftliche ¬
  Organisationen  gehört  nicht  hierher.
3.  Selbstschuldner.  Haftung
neben  dem  Gesellen  usw.  für  den  ganzen  Schaden  als
Gesamtschuldner.  Die  Leistung  des  Arbeitgebers  befreit  den  Gesellen  und  umgekehrt  (§§  421
bis  426  BGB.).  Ob  auch  für  eine  Vertragsstrafe  mitgehaftet  wird,  ist  streitig  (verneint  von
Schicker  A.  8,  bejaht  von  Kayser=Steiniger,  von  beiden  ohne  nähere  Begründung;  v.  Landmann ¬
  A.  3  Abs.  2  nimmt  nicht  Stellung).  Unseres  Erachtens  erlaubt  der  Wortlaut  des  Gesetzes
nicht  die  Mithaftung  für  eine  Vertragsstrafe,  von  der  dem  Verleitenden  nichts  bekannt  zu  sein  braucht.
4.  Schaden  oder  Betrag  aus  §  124b.  Der  frühere  Arbeitgeber  hat  die  Wahl.  Wählt
er  die  Entschädigung  aus  §  124b,  so  wird  der  Anspruch  auf  weiteren  Schadenersatz  ausgeschlossen
(§  124b  Satz  3).
5.  Satz  2  des  Abs.  1.  Die  Annahme  kontraktbrüchiger  Gesellen  oder  Gehilfen  begründet
für  den  neuen  Arbeitgeber  die  gleiche  Haftung  als  Gesamtschuldner.  Jedoch  muß  er  wissen,  daß
der  Angenommene  kontraktbrüchig  ist.  Dem  Zwecke  der  Bestimmung  muß  es  entsprechen,  hier
unter  „Annahme“  nicht  einen  abgeschlossenen  Arbeitsvertrag,  sondern  die  tatsächliche  Aufnahme
in  ein  Arbeitsverhältnis  zu  verstehen  (v.  Landmann  A.  4).
6.  Abs.  2.  Früher  standen  im  Abs.  1  Satz  2  hinter  „annimmt"  die  Worte  „oder  behält".
Die  Nov.  v.  91  strich  diese  Worte  und  stellte  den  Abs.  2  ein,  wonach  das  Wissen  von  der  Fortdauer
des  früheren  Arbeitsverhältnisses  den  neuen  Arbeitgeber  zur  Entlassung  verpflichtet  und  die
trotz  dieses  Wissens  erfolgende  weitere  Beschäftigung  des  Arbeiters  die  Entschädigungspflicht
des  neuen  Arbeitgebers  als  Gesamtschuldners  nach  Abs.  1  begründet.  Diese  Verpflichtung  entsteht
nicht,  wenn  bei  der  Annahme  des  Gesellen  oder  Gehilfen  seit  dem  Kontraktbruch  bereits  14  Tage
vergangen  sind.  Bei  Berechnung  diese  Frist  wird  der  Tag  des  Kontraktbruches  nicht  mitgerechnet ¬
  (§§  187,  188  BGB.).
7.  Abs.  3.  Hausgewerbetreibende.  Diese  singuläre,  durch  die  Nov.  v.  91  eingeführte  Bestimmung, ¬
  hat  keine  Bedeutung,  soweit  die  Hausgewerbetreibenden  selbständige,  dem  §  124  b  nicht
unterworfene  Gewerbetreibende  sind,  zumal  mit  Hausgewerbetreibenden  höchst  selten  Arbeitsverträge ¬
  auf  bestimmte  Zeit  geschlossen  werden  (Berger=Wilhelmi  A.  zu  §121,  v.  Landmann  A.  6).
Handelt  es  sich  um  unselbständige  Heimarbeiter,  so  ist  das  Verhältnis  schon  durch  Abs.  1  u.  2  geregelt.
8.  Zuständigkeit.  In  Rechtsstreitigkeiten  aus  §  125  sind  die  ordentlichen  Gerichte  (nicht
Gewerbegerichte)  zuständig  (§  1  GewGerGes.).
III.  Lehrlingsverhältnisse.
A.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  126.  Die  Befugnis  zum  Halten  oder  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  steht  Personen, ¬
  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  nicht  zu.
Beruht  auf  Art.  2  Ges.  v.  26.  Juli  97  (RGBl.  S.  696),  in  Kraft  seit  1.  April  98,  Kais.  BO.  14.  März  98
(N6Bl.  S.  37).
1.  Abschnitt  A  (allgemeine  Bestimmungen)  gilt  für  alle  Gewerbetreibenden,  auf  welche
die  GO.  anwendbar  ist  (Ausnahmen:  Urproduktion  in  §6,  ferner  die  Lehrlinge  in  Handelsgeschäften
und  Apotheken  —  §  154  Ziff.  1—3).
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Stengleins  Strafrechtl.  Nebengesetze.  Vierte  Auflage.  Band  III.
            
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