§§ 124b—126.
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geber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige Arbeitgeber
mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß derselbe einem
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung
in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses ¬
bereits vierzehn Tage verflossen sind.
Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die im
§ 119b bezeichneten Personen gleich.
Abs. 1 stammt aus der Nov. v. 78, er wurde durch die Nov. v. 91 geändert, Abs. 2 u. 3 traten damals neu hinzu.
1. Abgrenzung s. § 124b A. 1. Für Fabriken, die in der Regel mindestens 20 Arbeiter
beschäftigen, gilt § 124b nicht (s. § 134), deshalb kann bei solchen Betrieben auch nach § 125
nicht der Ersatz aus § 124 b, sondern nur die Haftung für den Schadensersatz in Betracht kommen.
Gleiches gilt von Hausgewerbetreibenden, die nach Abs. 3 unter § 125 fallen (Berger=Wilhelmi
A. zu § 125). Die Anwendung des § 125 auf die in § 133a genannten Personen (Werkmeister
usw.) folgt aus § 133e.
2. Unter Arbeitgeber ist hier jemand gemeint, der eines fremden Gesellen oder Gehilfen
Arbeitgeber werden will und ihn deshalb seinem bisherigen Arbeitsverhältnisse vor dessen rechtmäßiger ¬
Kündigung entzieht. Die Verleitung zum Kontraktbruch, die erfolgt, um den Gesellen
oder Gehilfen in die eigne Beschäftigung zu nehmen, soll den verleitenden Arbeitgeber zivilrechtlich ¬
verantwortlich machen. Die Verleitung durch Stellenvermittler, Arbeitsnachweise oder gewerkschaftliche ¬
Organisationen gehört nicht hierher.
3. Selbstschuldner. Haftung
neben dem Gesellen usw. für den ganzen Schaden als
Gesamtschuldner. Die Leistung des Arbeitgebers befreit den Gesellen und umgekehrt (§§ 421
bis 426 BGB.). Ob auch für eine Vertragsstrafe mitgehaftet wird, ist streitig (verneint von
Schicker A. 8, bejaht von Kayser=Steiniger, von beiden ohne nähere Begründung; v. Landmann ¬
A. 3 Abs. 2 nimmt nicht Stellung). Unseres Erachtens erlaubt der Wortlaut des Gesetzes
nicht die Mithaftung für eine Vertragsstrafe, von der dem Verleitenden nichts bekannt zu sein braucht.
4. Schaden oder Betrag aus § 124b. Der frühere Arbeitgeber hat die Wahl. Wählt
er die Entschädigung aus § 124b, so wird der Anspruch auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen
(§ 124b Satz 3).
5. Satz 2 des Abs. 1. Die Annahme kontraktbrüchiger Gesellen oder Gehilfen begründet
für den neuen Arbeitgeber die gleiche Haftung als Gesamtschuldner. Jedoch muß er wissen, daß
der Angenommene kontraktbrüchig ist. Dem Zwecke der Bestimmung muß es entsprechen, hier
unter „Annahme“ nicht einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sondern die tatsächliche Aufnahme
in ein Arbeitsverhältnis zu verstehen (v. Landmann A. 4).
6. Abs. 2. Früher standen im Abs. 1 Satz 2 hinter „annimmt" die Worte „oder behält".
Die Nov. v. 91 strich diese Worte und stellte den Abs. 2 ein, wonach das Wissen von der Fortdauer
des früheren Arbeitsverhältnisses den neuen Arbeitgeber zur Entlassung verpflichtet und die
trotz dieses Wissens erfolgende weitere Beschäftigung des Arbeiters die Entschädigungspflicht
des neuen Arbeitgebers als Gesamtschuldners nach Abs. 1 begründet. Diese Verpflichtung entsteht
nicht, wenn bei der Annahme des Gesellen oder Gehilfen seit dem Kontraktbruch bereits 14 Tage
vergangen sind. Bei Berechnung diese Frist wird der Tag des Kontraktbruches nicht mitgerechnet ¬
(§§ 187, 188 BGB.).
7. Abs. 3. Hausgewerbetreibende. Diese singuläre, durch die Nov. v. 91 eingeführte Bestimmung, ¬
hat keine Bedeutung, soweit die Hausgewerbetreibenden selbständige, dem § 124 b nicht
unterworfene Gewerbetreibende sind, zumal mit Hausgewerbetreibenden höchst selten Arbeitsverträge ¬
auf bestimmte Zeit geschlossen werden (Berger=Wilhelmi A. zu §121, v. Landmann A. 6).
Handelt es sich um unselbständige Heimarbeiter, so ist das Verhältnis schon durch Abs. 1 u. 2 geregelt.
8. Zuständigkeit. In Rechtsstreitigkeiten aus § 125 sind die ordentlichen Gerichte (nicht
Gewerbegerichte) zuständig (§ 1 GewGerGes.).
III. Lehrlingsverhältnisse.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 126. Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, ¬
welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu.
Beruht auf Art. 2 Ges. v. 26. Juli 97 (RGBl. S. 696), in Kraft seit 1. April 98, Kais. BO. 14. März 98
(N6Bl. S. 37).
1. Abschnitt A (allgemeine Bestimmungen) gilt für alle Gewerbetreibenden, auf welche
die GO. anwendbar ist (Ausnahmen: Urproduktion in §6, ferner die Lehrlinge in Handelsgeschäften
und Apotheken — § 154 Ziff. 1—3).
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Stengleins Strafrechtl. Nebengesetze. Vierte Auflage. Band III.