2. Das römische Recht hatte eine Definition der Servitut
nicht gegeben und man bemühte sich, den Begriff nach scholastischer ¬
Weise dadurch zu finden, dass man alle Aehnlichkeiten
hervorsuchte, welche zwischen den nach Bericht der Quellen
in dem Begriffe zusammengefassten Verhältnissen bestand.
Eine Untersuchung über das dem Institute zu Grunde
liegende Princip und im Zusammenhange damit über Berechtigung -
und rationellen Umfang des Institutes wurde bis zur
neuesten Zeit, welche wiederum wissenschaftliche Kritik aufnahm, -
nicht gepflogen. Man war darüber einig, dass die
Servituten Rechte an fremder Sache seien, die mit absoluter
(sog. dinglicher) Klage ausgerüstet sind, weiters Rechte, welche
die Nutzung des fremden Eigenthums, wenigstens in der Art,
dass das dem fremden Eigenthümer sonst zustehende Verbotsoder ¬
Störungsrecht ausgeschlossen werde, zum Inhalte haben.
Durch diese Eigenthümlichkeiten hatte man sie einerseits gegen
diejenigen Rechtsverhältnisse abgegrenzt, welche blos durch
relative (sog. persönliche) Klage geschützt sind und welchen
man den Namen von dinglichen Rechten versagte, weiters gegen
das Pfandrecht, dessen Inhalt keine Nutzung der fremden
Sache, sondern Sicherstellung für eine Forderung bildet. Die
Schwierigkeit, die verblieb, bestand nur noch für die Abgrenzung ¬
von denjenigen Nutzrechten an fremden Sachen, welche
gleichfalls absolute Klage erlangt hatten, speciell gegen Emphyteusis ¬
und Superficies.
Auf diese Abgrenzung bezog und beschränkte sich die
Untersuchung.
Es herrschen noch derzeit hierüber zahlreiche Meinungsverschiedenheiten. ¬
Im Ganzen und Grossen haben sich drei
Anschauungen gebildet, welche man als die Theorie vom unübertragbaren ¬
Sachenrechte, die Theorie vom beschränkten -
Sachenrechte und die Theorie vom Eigenthum ¬
an einer Sachqualität bezeichnen könnte.
3. Die herrschende Anschauung sieht in der Servitut das
unübertragbare Sachenrecht. Das Eigenthümliche derselben
liege darin, dass das Recht entweder an eine Person oder an
ein Grundstück gebunden sei und hievon nicht abgetrennt
werden könne.