Metadaten : Ofner, Julius: ¬Der Servitutenbegriff nach römischem und österreichischem Recht

2.  Das  römische  Recht  hatte  eine  Definition  der  Servitut
nicht  gegeben  und  man  bemühte  sich,  den  Begriff  nach  scholastischer ¬
  Weise  dadurch  zu  finden,  dass  man  alle  Aehnlichkeiten
hervorsuchte,  welche  zwischen  den  nach  Bericht  der  Quellen
in  dem  Begriffe  zusammengefassten  Verhältnissen  bestand.
Eine  Untersuchung  über  das  dem  Institute  zu  Grunde
liegende  Princip  und  im  Zusammenhange  damit  über  Berechtigung -
  und  rationellen  Umfang  des  Institutes  wurde  bis  zur
neuesten  Zeit,  welche  wiederum  wissenschaftliche  Kritik  aufnahm, -
  nicht  gepflogen.  Man  war  darüber  einig,  dass  die
Servituten  Rechte  an  fremder  Sache  seien,  die  mit  absoluter
(sog.  dinglicher)  Klage  ausgerüstet  sind,  weiters  Rechte,  welche
die  Nutzung  des  fremden  Eigenthums,  wenigstens  in  der  Art,
dass  das  dem  fremden  Eigenthümer  sonst  zustehende  Verbotsoder ¬
  Störungsrecht  ausgeschlossen  werde,  zum  Inhalte  haben.
Durch  diese  Eigenthümlichkeiten  hatte  man  sie  einerseits  gegen
diejenigen  Rechtsverhältnisse  abgegrenzt,  welche  blos  durch
relative  (sog.  persönliche)  Klage  geschützt  sind  und  welchen
man  den  Namen  von  dinglichen  Rechten  versagte,  weiters  gegen
das  Pfandrecht,  dessen  Inhalt  keine  Nutzung  der  fremden
Sache,  sondern  Sicherstellung  für  eine  Forderung  bildet.  Die
Schwierigkeit,  die  verblieb,  bestand  nur  noch  für  die  Abgrenzung ¬
  von  denjenigen  Nutzrechten  an  fremden  Sachen,  welche
gleichfalls  absolute  Klage  erlangt  hatten,  speciell  gegen  Emphyteusis ¬
  und  Superficies.
Auf  diese  Abgrenzung  bezog  und  beschränkte  sich  die
Untersuchung.
Es  herrschen  noch  derzeit  hierüber  zahlreiche  Meinungsverschiedenheiten. ¬
  Im  Ganzen  und  Grossen  haben  sich  drei
Anschauungen  gebildet,  welche  man  als  die  Theorie  vom  unübertragbaren ¬
  Sachenrechte,  die  Theorie  vom  beschränkten -
  Sachenrechte  und  die  Theorie  vom  Eigenthum ¬
  an  einer  Sachqualität  bezeichnen  könnte.
3.  Die  herrschende  Anschauung  sieht  in  der  Servitut  das
unübertragbare  Sachenrecht.  Das  Eigenthümliche  derselben
liege  darin,  dass  das  Recht  entweder  an  eine  Person  oder  an
ein  Grundstück  gebunden  sei  und  hievon  nicht  abgetrennt
werden  könne.
            
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