§ 9. Zinsleistung.
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wucherliche Forderung erwarb"') und dieselbe entweder weiter veräußerte
oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend machte, jedoch nur in
Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen (Abs. 2).
Die Rechte eines gutgläubigen Drittents) bestimmen sich nach den Regeln
über bonae sidei possessio und seinen etwaigen mit originärer Wirkung
bekleideten Rechtserwerb. Vgl. z. B. Art. 2279 C. c., Art. 306 ff.
H.G.B. Soweit er herausgeben muß, hat er die Rechte seines Autors
gegen den Schuldner (A. 1166) und gegen ersteren Regreß.")
3. Durch das Gesetz vom 14. November 1867 ist die Frage nicht
berührt worden, inwiefern die Kapitalisation von Zinsen und
demgemäß wiederum deren Verzinsung zulässig ist. Das römische Recht
enthält ein unbedingtes Verbot des Anatozismus59), welches sich überlebt
hat. Auf der anderen Seite wäre nichts gefährlicher, als die Verzinslichkeit ¬
am Tage der Fälligkeit nicht gezahlter Zinsen im voraus durch
Verabredung der Parteien zuzulassen.5
) In richtiger Würdigung dieses
doppelten Gesichtspunktes wird in Art. 1154 C. c. bestimmt, daß rückständige ¬
Zinsen32) kapitalisirt, also wieder zinstragend gemacht wer133) ¬
oder
den können, entweder durch besondere Uebereinkunft der Parteien
*) Durch Singular= oder Universalsuccession, sofern nur die betr. Kenntniß
beim Erwerb vorliegt, und Erbe trotzdem von der Forderung in der weiter angegebenen ¬
Weise Gebrauch macht.
48) Art. 3 Abs. 2: „welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat.
d. i. insbesondere der gutgläubige Cessionar. — Die Klage gegen ihn ist (von
der Vindikation, N. 42, abgesehen) lediglich condictio sine causa. Dagegen haftet
der Erbe, auch wenn er gutgläubig ist, nach allgemeinen Grundsätzen für den gegen
seinen Erblasser begründeten Deliktsanspruch. Cf. Laurent XX N. 540.
*) Ueber die Frage, inwieweit das Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene ¬
Geschäfte einwirkt, s. Mandry S. 491—93 u. Cit. Vgl. auch Allg.
Theil S. 61 N. 20.
30) Windscheid, Pand. § 261 Ziff. 1.
51) Weil sich die Tragweite einer solchen Bestimmung gar nicht vorher übersehen ¬
läßt. Vgl. auch Laurent XVI N. 338 u. 344. Ebenso E. d. R.G. B. 6
S. 326 ff.
34) Und zwar bedungene oder gesetzliche, wie aus der Stellung des Art.
1154 ff. im Abschnitt von den Verzugszinsen und Schadensersatz ohne Weiteres
hervorgeht.
33) Dieselben haben in diesem Falle — abgesehen von den Wuchervorschriften
s. o. — auch die Freiheit, den Zinsfuß für diese Zinsen nach ihrem Ermessen zu
bestimmen.
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