Volltext : Crome, Carl: ¬Die Grundlehren des französischen Obligationenrechts

§  9.  Zinsleistung.
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wucherliche  Forderung  erwarb"')  und  dieselbe  entweder  weiter  veräußerte
oder  die  wucherlichen  Vermögensvortheile  geltend  machte,  jedoch  nur  in
Höhe  des  von  ihm  oder  einem  Rechtsnachfolger  Empfangenen  (Abs.  2).
Die  Rechte  eines  gutgläubigen  Drittents)  bestimmen  sich  nach  den  Regeln
über  bonae  sidei  possessio  und  seinen  etwaigen  mit  originärer  Wirkung
bekleideten  Rechtserwerb.  Vgl.  z.  B.  Art.  2279  C.  c.,  Art.  306  ff.
H.G.B.  Soweit  er  herausgeben  muß,  hat  er  die  Rechte  seines  Autors
gegen  den  Schuldner  (A.  1166)  und  gegen  ersteren  Regreß.")
3.  Durch  das  Gesetz  vom  14.  November  1867  ist  die  Frage  nicht
berührt  worden,  inwiefern  die  Kapitalisation  von  Zinsen  und
demgemäß  wiederum  deren  Verzinsung  zulässig  ist.  Das  römische  Recht
enthält  ein  unbedingtes  Verbot  des  Anatozismus59),  welches  sich  überlebt
hat.  Auf  der  anderen  Seite  wäre  nichts  gefährlicher,  als  die  Verzinslichkeit ¬
  am  Tage  der  Fälligkeit  nicht  gezahlter  Zinsen  im  voraus  durch
Verabredung  der  Parteien  zuzulassen.5
)  In  richtiger  Würdigung  dieses
doppelten  Gesichtspunktes  wird  in  Art.  1154  C.  c.  bestimmt,  daß  rückständige ¬
  Zinsen32)  kapitalisirt,  also  wieder  zinstragend  gemacht  wer133) ¬
  oder
den  können,  entweder  durch  besondere  Uebereinkunft  der  Parteien
*)  Durch  Singular=  oder  Universalsuccession,  sofern  nur  die  betr.  Kenntniß
beim  Erwerb  vorliegt,  und  Erbe  trotzdem  von  der  Forderung  in  der  weiter  angegebenen ¬
  Weise  Gebrauch  macht.
48)  Art.  3  Abs.  2:  „welcher  sich  des  Wuchers  nicht  schuldig  gemacht  hat.
d.  i.  insbesondere  der  gutgläubige  Cessionar.  —  Die  Klage  gegen  ihn  ist  (von
der  Vindikation,  N.  42,  abgesehen)  lediglich  condictio  sine  causa.  Dagegen  haftet
der  Erbe,  auch  wenn  er  gutgläubig  ist,  nach  allgemeinen  Grundsätzen  für  den  gegen
seinen  Erblasser  begründeten  Deliktsanspruch.  Cf.  Laurent  XX  N.  540.
*)  Ueber  die  Frage,  inwieweit  das  Gesetz  auf  vor  seinem  Inkrafttreten  abgeschlossene ¬
  Geschäfte  einwirkt,  s.  Mandry  S.  491—93  u.  Cit.  Vgl.  auch  Allg.
Theil  S.  61  N.  20.
30)  Windscheid,  Pand.  §  261  Ziff.  1.
51)  Weil  sich  die  Tragweite  einer  solchen  Bestimmung  gar  nicht  vorher  übersehen ¬
  läßt.  Vgl.  auch  Laurent  XVI  N.  338  u.  344.  Ebenso  E.  d.  R.G.  B.  6
S.  326  ff.
34)  Und  zwar  bedungene  oder  gesetzliche,  wie  aus  der  Stellung  des  Art.
1154  ff.  im  Abschnitt  von  den  Verzugszinsen  und  Schadensersatz  ohne  Weiteres
hervorgeht.
33)  Dieselben  haben  in  diesem  Falle  —  abgesehen  von  den  Wuchervorschriften
s.  o.  —  auch  die  Freiheit,  den  Zinsfuß  für  diese  Zinsen  nach  ihrem  Ermessen  zu
bestimmen.
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