Volltext : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: ¬Die Gant-Praxis oder Practische Anleitung zu dem Gant-Geschäft und den im Großherzogthum Baden geltenden Gesetzen

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Richtigstellungs=Verfahren.
"  Vorbemerkungen.
d)  bei  herrschaftlichen  oder  Gemeinds-Forderungen, ¬
  ob  sie  von  Steuern,  Strafen,  Holzgeldern,
Umlagen  rc.  herrühren,  und  aus  welcher  Zeit;
e)  ob  sie  von  Pflegschafts=Rezeß,  Taglohn,  Erhaltung =
  oder  Wiedererlangung  einer  Liegenschaft
herrührt;  kurz  die  Ursache  der  Schuld  ist  als
Haupt=Erforderniß  anzusehen  und  genau  zu  bemerken. =

3)  Zeit  der  Entstehung  der  Schuld,  Zinsfuß  (1907a.)
und  Grund  der  Verzinsungs=Verbindlichkeit.
4)  Summe  der  Hauptschuld,  Zinstermin=Anfang,  nebst
bereits  verfallenen  Jahreszinsen.  Das  Ratum  bis
zum  Liquidationstag  zu  berechnen,  ist  nicht  nöthig.
5)  Welches  Vorzugs=  oder  Pfandrecht  die  Forderung
habe,  ob:
a)  richterliches  (2123.  2134.),  gesetzliches  (2121.
2121  a.  2135.)  oder  bedungenes  Unterpfand  (2124.
(2134.)  vorhanden,  und  ob  die  Einschreibung,  besonders ¬
  in  dem  ersten  Falle,  in  das  Pfandbuch
wirklich  geschehen  ist  oder  nicht,  und  an  welchem
Tag  und  Jahr  solche  geschehen,  welches  der
Gläubiger  durch  Urkunde  zu  erweisen  hat.  Bei
bedungenem  Unterpfand  ist  der  Tag  und  das
Jahr  der  Einschreibung  in  das  Pfandbuch  und
welche  Liegenschaften  versetzt  sind,  unter  Anlegung =
  der  Pfandurkunden  oder  beglaubter  Abschriften, =
  zu  bemerken,  weil,  ohne  vom  AmtsRevisorat =
  ausgefertigter  Pfandurkunde,  kein  Recht
in  die  3te  Ordnung  Statt  findet.  (V.  v.  28.  Dec.
1811.  Rggsbl.  1812.  Nro.  2).  Ferner,  ob  das
            
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