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Schulden=Richtigstellungs=Verfahren.
(Anh. S. 220. R. S. 23).
Vorbemerkungen.
A. Die Richtigstellungs=Verhandlung wird halbgebrochen
geschrieben, die Urschriften oder beglaubten Abschriften =
des Schuld=Beweises sind anzulegen, so wie die
allenfalls vom Schuldner hergegebenen Urkunden oder
Belege. Diese Anlagen (Beilagen) werden numerirt
und auf die Beilage der §. der Richtigstellungs=Verhandlung ¬
beigesetzt.
Bei jedem Schuldposten muß insbesondere bemerkt
werden:
1) Namen und Wohnort des Gläubigers, und im
Fall er durch einen Bevollmächtigten liquidirt, auch
dessen Namen und Wohnort, unter Anlegung seiner
Vollmacht.
2) Ursache der Schuldigkeit, welche bestimmt anzugeben =
ist, und zwar, ob sie
a) von abgegebenen Lebensmitteln und aus welcher
Zeit;
b) von Güter Kaufschilling, von Güter-Bestand oder
Miethzinsen, von Vorlehn (nicht zum Pfandbuch
eingeschriebener Güter=Kaufschilling, hat kein Recht
in die 3te, sondern nur in die 4te Ordnung);
c) von Erbschafts=Gleichstellungsgeldern, auch wie
alt diese Forderung schon ist, ob sie ursprünglich
vom Mann oder der Frau in die Ehe gebracht
worden (1494);