Inhaltsverzeichnis : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: ¬Die Gant-Praxis oder Practische Anleitung zu dem Gant-Geschäft und den im Großherzogthum Baden geltenden Gesetzen

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Schulden=Richtigstellungs=Verfahren.
(Anh.  S.  220.  R.  S.  23).
Vorbemerkungen.
A.  Die  Richtigstellungs=Verhandlung  wird  halbgebrochen
geschrieben,  die  Urschriften  oder  beglaubten  Abschriften =
  des  Schuld=Beweises  sind  anzulegen,  so  wie  die
allenfalls  vom  Schuldner  hergegebenen  Urkunden  oder
Belege.  Diese  Anlagen  (Beilagen)  werden  numerirt
und  auf  die  Beilage  der  §.  der  Richtigstellungs=Verhandlung ¬
  beigesetzt.
Bei  jedem  Schuldposten  muß  insbesondere  bemerkt
werden:
1)  Namen  und  Wohnort  des  Gläubigers,  und  im
Fall  er  durch  einen  Bevollmächtigten  liquidirt,  auch
dessen  Namen  und  Wohnort,  unter  Anlegung  seiner
Vollmacht.
2)  Ursache  der  Schuldigkeit,  welche  bestimmt  anzugeben =
  ist,  und  zwar,  ob  sie
a)  von  abgegebenen  Lebensmitteln  und  aus  welcher
Zeit;
b)  von  Güter  Kaufschilling,  von  Güter-Bestand  oder
Miethzinsen,  von  Vorlehn  (nicht  zum  Pfandbuch
eingeschriebener  Güter=Kaufschilling,  hat  kein  Recht
in  die  3te,  sondern  nur  in  die  4te  Ordnung);
c)  von  Erbschafts=Gleichstellungsgeldern,  auch  wie
alt  diese  Forderung  schon  ist,  ob  sie  ursprünglich
vom  Mann  oder  der  Frau  in  die  Ehe  gebracht
worden  (1494);
            
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