§. 54. Charakter d. Succ. in d. Lehn.
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sie im LehnBriefe aufgeführt sind. Widerspricht dieser Rangordnung ¬
die Absicht der Constituenten, so concurriren die Ge1) ¬
sammthånder in capita, ihre Descendenten also in stirpes.
War unter den Mitbelehnten ein Weib, so steht sowohl dies
selbst, als dessen Descendenz den Männern und deren agnati— ¬
Wo nach ParticularRecht die
schen Descendenten nach.
Agnaten zur Erhaltung der Lehnfolge einer Coinvestitur bedürfen, ¬
da wird auch nach preuß. Recht ein Vorzug Deren,
die schon Besitz und Genuß an einem Theile des Lehnes haben
(Coinvestiten), vor denen, bei welchen dies nicht der Fall ist
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(Gesammthänder) nicht behauptet werden können.
Während Mitbelehnte schon gegenwärtig Vasallen, daher
also auch zu einer Art von LehnsTreue gehalten sind"), wird
dem LehnsAnwarter, der Eventualbelehnung erhält, nur
ein bedingtes Recht, nämlich auf den Fall der Apertur des
Lehnes ertheilt. *) Er hat also in der Regel gar kein gegenwärtiges ¬
Recht, wie ein solches den Agnaten und Mitbelehnten
zusteht *), und sowohl Mitbelehnte als (bei Weiberlehnen)
Cognaten und weibliche Descendenten des bisherigen LehnsBe20) ¬
sitzers gehn ihm vor.
— Unter mehren Eventualbelehnten
21)
gilt AltersVorzug.
Charakter der Succession in das Lehn.')
§. 54.
Einleitung.
Der Sohn des Vasallen folgt in das vom Vater besessne
14) §. 415.—17. h. t. vgl. mit Eichhorn Einleitung §. 359. 1.
2. 8.
15) Vgl. Bielitz Commentar IV. 187.
16) Vgl. Eichhorn Einleitung §. 359 1. 2. c. und Paetz Lehrbuch
§. 122. N° u.
17) Arg. §. 618. h. t.
18) Eichhorn Einleitung §. 210, 220. Phillips Grundsätze II.
182.—86. Paetz Lehrbuch §. 63, besond. N° 0.
19) Vgl. die Ausnahme in §. 468. h. t.
20) §. 453. h. t.
21) §. 458. h. t.
1) Vgl. überhaupt Klein Syst. d. preuß. Civ. R. §. 515. u. die
Anmerkk. von Rönne daselbst.