Volltext : Witte, Karl: ¬Das Preussische Intestaterbrecht, aus dem gemeinen deutschen Rechte entwickelt

§.  54.  Charakter  d.  Succ.  in  d.  Lehn.
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sie  im  LehnBriefe  aufgeführt  sind.  Widerspricht  dieser  Rangordnung ¬
  die  Absicht  der  Constituenten,  so  concurriren  die  Ge1) ¬

sammthånder  in  capita,  ihre  Descendenten  also  in  stirpes.
War  unter  den  Mitbelehnten  ein  Weib,  so  steht  sowohl  dies
selbst,  als  dessen  Descendenz  den  Männern  und  deren  agnati— ¬

Wo  nach  ParticularRecht  die
schen  Descendenten  nach.
Agnaten  zur  Erhaltung  der  Lehnfolge  einer  Coinvestitur  bedürfen, ¬
  da  wird  auch  nach  preuß.  Recht  ein  Vorzug  Deren,
die  schon  Besitz  und  Genuß  an  einem  Theile  des  Lehnes  haben
(Coinvestiten),  vor  denen,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist
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(Gesammthänder)  nicht  behauptet  werden  können.
Während  Mitbelehnte  schon  gegenwärtig  Vasallen,  daher
also  auch  zu  einer  Art  von  LehnsTreue  gehalten  sind"),  wird
dem  LehnsAnwarter,  der  Eventualbelehnung  erhält,  nur
ein  bedingtes  Recht,  nämlich  auf  den  Fall  der  Apertur  des
Lehnes  ertheilt.  *)  Er  hat  also  in  der  Regel  gar  kein  gegenwärtiges ¬
  Recht,  wie  ein  solches  den  Agnaten  und  Mitbelehnten
zusteht  *),  und  sowohl  Mitbelehnte  als  (bei  Weiberlehnen)
Cognaten  und  weibliche  Descendenten  des  bisherigen  LehnsBe20) ¬

sitzers  gehn  ihm  vor.
—  Unter  mehren  Eventualbelehnten
21)
gilt  AltersVorzug.
Charakter  der  Succession  in  das  Lehn.')
§.  54.
Einleitung.
Der  Sohn  des  Vasallen  folgt  in  das  vom  Vater  besessne
14)  §.  415.—17.  h.  t.  vgl.  mit  Eichhorn  Einleitung  §.  359.  1.
2.  8.
15)  Vgl.  Bielitz  Commentar  IV.  187.
16)  Vgl.  Eichhorn  Einleitung  §.  359  1.  2.  c.  und  Paetz  Lehrbuch
§.  122.  N°  u.
17)  Arg.  §.  618.  h.  t.
18)  Eichhorn  Einleitung  §.  210,  220.  Phillips  Grundsätze  II.
182.—86.  Paetz  Lehrbuch  §.  63,  besond.  N°  0.
19)  Vgl.  die  Ausnahme  in  §.  468.  h.  t.
20)  §.  453.  h.  t.
21)  §.  458.  h.  t.
1)  Vgl.  überhaupt  Klein  Syst.  d.  preuß.  Civ.  R.  §.  515.  u.  die
Anmerkk.  von  Rönne  daselbst.
            
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