Hanptsisick IV. Von den Vormundschaften und Curatesen, §s. 187 u. 188. 129
Viertes Hauptstück.
Von den Vormundschaften und Curatelen.
S. 187.
Bestimmung der Vormundschaft und Curatel.
Personen, denen die Sorge eines Vaters nicht zu statten kommt, und die noch minderjährig ¬
oder aus einem anderen Grunde ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind,
gewähren die Gesetze durch einen Vormund oder durch einen Curator besonderen Schutz.
§. 188.
Unterschied zwischen Vormundschaft und Curatel.
Ein Vormund hat vorzüglich für die Person des Minderjährigen zu sorgen, zugleich aber
dessen Vermögen zu verwalten. Ein Curator wird zur Besorgung der Angelegenheiten derjenigen ¬
gebraucht, welche dieselben aus einem anderen Grunde, als jenem der Minderjährigteit, ¬
selbst zu besorgen unfähig sind.
Nach der heutigentags fast allgemein für richtig erkannten Lehre' besteht nach
röm. Rechte der Hauptunterschied zwischen Tutel (Vormundschaft) und Curatel darin,
daß der Tutor bei der bürgerlichen Unselbständigkeit des Pupillen dessen Handlungsunfähigkeit ¬
zu ergänzen, auctoritatem interponere, der Curator hingegen nur seinen
Consens zu ertheilen hatte.
Die frühere Ansicht ging dahin, das Hauptcriterium liege darin, daß der Vormund ¬
hauptsächlich für die Person des Mündels, der Curator nur für das Vermögen
des Curanden zu sorgen habe?.
Diese Auffassung, welche noch lange nach der
Abfassung des A. b. G. B. bis in die neuere Zeit herauf die herrschende war, hat
offenbar auch den Verfassern des A. b. G. B. bei der Ausstellung des Unterschiedes
zwischen Vormundschaft und Curatel (§. 188) vorgeschwebt, wurde jedoch nicht vollständig ¬
adoptirt, indem anerkannt wird, daß auch der Curator je nach dem Grunde
der Curatel für die Person des Pflegebefohlenen zu sorgen habe (§. 282). Damit
wurde jeder begriffliche Unterschied beseitigt; auch gelten für die Curatelen rücksichtlich
der Bestellung (§. 280), der Entschuldigungs= und Ausschließungsgründe (§. 281), der
Art und Weise der Verwaltung (§. 282) ganz dieselben Rechtssätze wie bei der Altersvormundschaft. ¬
Nur in Ansehung der Entstehung und Erlöschung machen sich in der
Natur der Sache liegende Verschiedenheiten, jedoch wieder nicht nur zwischen der
Altersvormundschaft und der Curatelen, sondern auch zwischen den einzelnen Arten
der Curatelen selbst bemerkbar, sodaß die einzelnen Arten der Curatelen unter sich nicht
mehr Gemeinsames haben als mit der Altersvormundschaft.
1. 12—15 D. de test. tut. (26, 1): Certarum
1 Vgl. Löhr, „Ueber die röm. Begriffe von
rerum vel causarum testamento tutor dari
Tutel und Curatel“ in seinem Magazin für
non potest, nec deductis rebus (l. 13) et si
Rechtsw., III, 14 fg.;
Glück, XXIX (1827),
datus fuerit, tota datio nihil valebit (l. 14),
S. 1 fg.; Rudorff, Das Recht der Vormundquia ¬
personae, non rei vel causae
schaft aus den gem
in Deutschland geltenden
datur, welche Worte dahin zu verstehen sind,
Rechten entwickelt (3 Bde., Berlin 1832, 1833,
1834), 1, 21
daß der Tutor zur Ergänzung der ganzen
Sintenis, III, §. 145,
Anm. 1, S. 177
jurist. Persönlichkeit, nicht für ein einzelnes
fg.; Vangerow, I, 487 fg.
und die ausführliche Literaturangabe bei VanGeschäft ¬
bestellt werden könne (Vangerow, I,
gerow, a. a. O., S. 490.
§. 263, Anm.).
Diese Ansicht
stützt sich vorzüglich auf
v. Kirchstetter, Commentar. 3. Aufl.