Objekt : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Hanptsisick  IV.  Von  den  Vormundschaften  und  Curatesen,  §s.  187  u.  188.  129
Viertes  Hauptstück.
Von  den  Vormundschaften  und  Curatelen.
S.  187.
Bestimmung  der  Vormundschaft  und  Curatel.
Personen,  denen  die  Sorge  eines  Vaters  nicht  zu  statten  kommt,  und  die  noch  minderjährig ¬
  oder  aus  einem  anderen  Grunde  ihre  Angelegenheiten  selbst  zu  besorgen  unfähig  sind,
gewähren  die  Gesetze  durch  einen  Vormund  oder  durch  einen  Curator  besonderen  Schutz.
§.  188.
Unterschied  zwischen  Vormundschaft  und  Curatel.
Ein  Vormund  hat  vorzüglich  für  die  Person  des  Minderjährigen  zu  sorgen,  zugleich  aber
dessen  Vermögen  zu  verwalten.  Ein  Curator  wird  zur  Besorgung  der  Angelegenheiten  derjenigen ¬
  gebraucht,  welche  dieselben  aus  einem  anderen  Grunde,  als  jenem  der  Minderjährigteit, ¬
  selbst  zu  besorgen  unfähig  sind.
Nach  der  heutigentags  fast  allgemein  für  richtig  erkannten  Lehre'  besteht  nach
röm.  Rechte  der  Hauptunterschied  zwischen  Tutel  (Vormundschaft)  und  Curatel  darin,
daß  der  Tutor  bei  der  bürgerlichen  Unselbständigkeit  des  Pupillen  dessen  Handlungsunfähigkeit ¬
  zu  ergänzen,  auctoritatem  interponere,  der  Curator  hingegen  nur  seinen
Consens  zu  ertheilen  hatte.
Die  frühere  Ansicht  ging  dahin,  das  Hauptcriterium  liege  darin,  daß  der  Vormund ¬
  hauptsächlich  für  die  Person  des  Mündels,  der  Curator  nur  für  das  Vermögen
des  Curanden  zu  sorgen  habe?.
Diese  Auffassung,  welche  noch  lange  nach  der
Abfassung  des  A.  b.  G.  B.  bis  in  die  neuere  Zeit  herauf  die  herrschende  war,  hat
offenbar  auch  den  Verfassern  des  A.  b.  G.  B.  bei  der  Ausstellung  des  Unterschiedes
zwischen  Vormundschaft  und  Curatel  (§.  188)  vorgeschwebt,  wurde  jedoch  nicht  vollständig ¬
  adoptirt,  indem  anerkannt  wird,  daß  auch  der  Curator  je  nach  dem  Grunde
der  Curatel  für  die  Person  des  Pflegebefohlenen  zu  sorgen  habe  (§.  282).  Damit
wurde  jeder  begriffliche  Unterschied  beseitigt;  auch  gelten  für  die  Curatelen  rücksichtlich
der  Bestellung  (§.  280),  der  Entschuldigungs=  und  Ausschließungsgründe  (§.  281),  der
Art  und  Weise  der  Verwaltung  (§.  282)  ganz  dieselben  Rechtssätze  wie  bei  der  Altersvormundschaft. ¬
  Nur  in  Ansehung  der  Entstehung  und  Erlöschung  machen  sich  in  der
Natur  der  Sache  liegende  Verschiedenheiten,  jedoch  wieder  nicht  nur  zwischen  der
Altersvormundschaft  und  der  Curatelen,  sondern  auch  zwischen  den  einzelnen  Arten
der  Curatelen  selbst  bemerkbar,  sodaß  die  einzelnen  Arten  der  Curatelen  unter  sich  nicht
mehr  Gemeinsames  haben  als  mit  der  Altersvormundschaft.
1.  12—15  D.  de  test.  tut.  (26,  1):  Certarum
1  Vgl.  Löhr,  „Ueber  die  röm.  Begriffe  von
rerum  vel  causarum  testamento  tutor  dari
Tutel  und  Curatel“  in  seinem  Magazin  für
non  potest,  nec  deductis  rebus  (l.  13)  et  si
Rechtsw.,  III,  14  fg.;
Glück,  XXIX  (1827),
datus  fuerit,  tota  datio  nihil  valebit  (l.  14),
S.  1  fg.;  Rudorff,  Das  Recht  der  Vormundquia ¬
  personae,  non  rei  vel  causae
schaft  aus  den  gem
in  Deutschland  geltenden
datur,  welche  Worte  dahin  zu  verstehen  sind,
Rechten  entwickelt  (3  Bde.,  Berlin  1832,  1833,
1834),  1,  21
daß  der  Tutor  zur  Ergänzung  der  ganzen
Sintenis,  III,  §.  145,
Anm.  1,  S.  177
jurist.  Persönlichkeit,  nicht  für  ein  einzelnes
fg.;  Vangerow,  I,  487  fg.
und  die  ausführliche  Literaturangabe  bei  VanGeschäft ¬
  bestellt  werden  könne  (Vangerow,  I,
gerow,  a.  a.  O.,  S.  490.
§.  263,  Anm.).
Diese  Ansicht
stützt  sich  vorzüglich  auf
v.  Kirchstetter,  Commentar.  3.  Aufl.
            
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