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sen die Glossatoren andere Urhandschriften gehabt haben, während ¬
vielleicht für diese letztern das Florentinische (Pisanische) ¬
Manuskript ihr alleiniges Original war, wie auch eine
in jenem Manuskript durch das Verheften zweier Blätter
entstandene Versetzung der LL. 158—199 D. de R. J. (50,
17) hinter L. 117 eod. in allen andern Handschriften wiederkehrt. ¬
Unter den aus der Glossatorenschule stammenden Handschriften ¬
findet meist eine Uebereinstimmung der Lesart statt
(lectio vulgata), die theils aus der Uebereinstimmung der
Urhandschriften, theils aus der Thätigkeit der Glossatorenschule ¬
zu erklären ist, indem in dieser dahin gearbeitet wurde,
— sei es durch Vorzug einer handschrifteinen ¬
richtigen Text
herzustellen (litera
lichen Lesart, sei es durch Conjektur
communis s. Bononiensis im Gegensatz zur litera Pisana).
In allen diesen Handschriften findet sich die Eintheilung
der Digesten in Digestum vetus (B. 1 — B. 24. Tit. 2
de divortiis et repudiis; mit B. 12 beginnt eine Pars secunda), ¬
Infortiatum (24, 3. soluto matrimonio bis zum Ende
des 38. Buchs; ein zweiter Theil beginnt mit B. 30; ein
dritter, „tres partes" beginnt mit diesen Worten in L. 82
ad legem Falcidiam) (35, 2), Digestum novum (39, 1 de
operis novi nunciatione bis zum Schluß der Digesten; der
zweite Theil fängt bei B. 45 an). Wahrscheinlich ist sie eine
schon vor den Glossatoren durch Abschreiber im spielenden
Sinne ihrer Zeit eingeführte und herkömmlich gewordene.
Aelteste bekannte Drucke: vom Infortiatum Rom. 1475.
fol., vom Dig. novum Rom. 1476. fol., vom Dig. vetus Perus. ¬
1476. fol. Ihnen und allen Drucken bis zur Lyoner
Ausgabe von 1510 liegen nur Vulgathandschriften zu Grunde.