Metadaten : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: Lehrbuch der Institutionen

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sen  die  Glossatoren  andere  Urhandschriften  gehabt  haben,  während ¬
  vielleicht  für  diese  letztern  das  Florentinische  (Pisanische) ¬
  Manuskript  ihr  alleiniges  Original  war,  wie  auch  eine
in  jenem  Manuskript  durch  das  Verheften  zweier  Blätter
entstandene  Versetzung  der  LL.  158—199  D.  de  R.  J.  (50,
17)  hinter  L.  117  eod.  in  allen  andern  Handschriften  wiederkehrt. ¬

Unter  den  aus  der  Glossatorenschule  stammenden  Handschriften ¬
  findet  meist  eine  Uebereinstimmung  der  Lesart  statt
(lectio  vulgata),  die  theils  aus  der  Uebereinstimmung  der
Urhandschriften,  theils  aus  der  Thätigkeit  der  Glossatorenschule ¬
  zu  erklären  ist,  indem  in  dieser  dahin  gearbeitet  wurde,
—  sei  es  durch  Vorzug  einer  handschrifteinen ¬
  richtigen  Text
herzustellen  (litera
lichen  Lesart,  sei  es  durch  Conjektur
communis  s.  Bononiensis  im  Gegensatz  zur  litera  Pisana).
In  allen  diesen  Handschriften  findet  sich  die  Eintheilung
der  Digesten  in  Digestum  vetus  (B.  1  —  B.  24.  Tit.  2
de  divortiis  et  repudiis;  mit  B.  12  beginnt  eine  Pars  secunda), ¬
  Infortiatum  (24,  3.  soluto  matrimonio  bis  zum  Ende
des  38.  Buchs;  ein  zweiter  Theil  beginnt  mit  B.  30;  ein
dritter,  „tres  partes"  beginnt  mit  diesen  Worten  in  L.  82
ad  legem  Falcidiam)  (35,  2),  Digestum  novum  (39,  1  de
operis  novi  nunciatione  bis  zum  Schluß  der  Digesten;  der
zweite  Theil  fängt  bei  B.  45  an).  Wahrscheinlich  ist  sie  eine
schon  vor  den  Glossatoren  durch  Abschreiber  im  spielenden
Sinne  ihrer  Zeit  eingeführte  und  herkömmlich  gewordene.
Aelteste  bekannte  Drucke:  vom  Infortiatum  Rom.  1475.
fol.,  vom  Dig.  novum  Rom.  1476.  fol.,  vom  Dig.  vetus  Perus. ¬
  1476.  fol.  Ihnen  und  allen  Drucken  bis  zur  Lyoner
Ausgabe  von  1510  liegen  nur  Vulgathandschriften  zu  Grunde.
            
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