Volltext : Reyscher, August Ludwig: ¬Die grundherrlichen Rechte des württembergischen Adels

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Rückgabe  eines  deponirten  Gegenstandes  hat  die  Bank  mit  letzterer
unbedingt  so  lange  anzustehen,  bis  dieser  Widerspruch  auf  legale
Weise  erledigt  ist.  Dieselbe  ist  jedoch  in  diesem  Falle  berechtigt,
das  Depositum  zur  Erledigung  der  Differenz  an  die  competente
Justizbehörde  gegen  Berichtigung  oder  unter  Vorbehalt  der  Provision ¬
  abzugeben.
§.  24.  Es  wird  keine  Einlage  zur  Verzinsung  unter  50  Thlr.
2  —  =  genommen.
§.  25.  Die  Zinsen,  welche  die  Bank  dem  bei  der  Annahme
eines  Darlehns  getroffenen  Uebereinkommen  gemäß  zu  vergüten
hat,  werden  in  der  Regel  halbjährlich  ausgezahlt.
§.  26.  Vorschüsse  gegen  Unterpfand  auf  Juwelen,  Staatspapiere ¬
  und  Actien  werden  nach  gewissen,  die  Bank  sicherstellenden
Sätzen,  auf  Actien  der  Bank  aber  höchstens  bis  zu  90%  des  Courswerthes, ¬
  nie  jedoch  über  pari,  bis  zu  drei  monatlicher  Frist  geleistet.
Jedoch  bleibt  es  dem  Direetorio  überlassen,  inländische  Staatsund ¬
  Stadtpapiere  selbst  al  pari  anzunehmen.
Fällt  der  Cours  um  59  oder  mehr,  so  hat  der  Erborger  jedesmal ¬
  binnen  12  Tagen  eben  so  viel  auf  das  Unterpfand  nachzuschießen, ¬
  oder  an  nachträglicher  Deckung  zu  gewähren,  und  sich
hierzu  in  dem  auszustellenden  Wechsel  im  Voraus  verbindlich  zu
erklären.  Scheint  jedoch  dem  Directorio  ein  Verzug  von  12  Tagen ¬
  den  Umständen  nach  bedenklich,  so  hat  dasselbe  das  Recht,  den
Schuldner  sofort  schriftlich,  mittelst  durch  die  Post  unter  seiner
Adresse  und  auf  seine  Gefahr  zu  erlassenden  recommandirten  Briefes, ¬
  zur  Nachzahlung  oder  Deckung  aufzufordern.  Erfolgt  diese
nicht,  und  zwar  im  letztern  Falle  mit  umgehender  Post,  im  erstern ¬
  binnen  12  Tagen,  so  schreitet  die  Bank,  ohne  daß  es  einer
beziehendlich  nochmaligen  vorgängigen  Aufforderung  des  Schuldners
bedarf,  sofort  zur  Realisation  des  Pfandes.  Der  Empfänger  des
Vorschusses  erhält  einen  auf  seinen  Namen  lautenden,  mit  Bezeichnung ¬
  der  Zeit,  auf  welche  der  Vorschuß  bewilligt  worden,  ingleichen
mit  genauer  Beschreibung  der  Staatspapiere  nach  Gattung  und
Nummer  versehenen  Pfandschein.  Er  hat  dagegen  über  den  vorgeschossenen ¬
  Betrag  einen  eigenen  Wechsel  auszustellen,  welcher  bei
Einlösung  der  Pfandstücke  gegen  den  Pfandschein  zurückgegeben
wird.
§.  27.  Bei  Vorschüssen  gegen  Unterpfand  auf  Gold  und
            
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