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Rückgabe eines deponirten Gegenstandes hat die Bank mit letzterer
unbedingt so lange anzustehen, bis dieser Widerspruch auf legale
Weise erledigt ist. Dieselbe ist jedoch in diesem Falle berechtigt,
das Depositum zur Erledigung der Differenz an die competente
Justizbehörde gegen Berichtigung oder unter Vorbehalt der Provision ¬
abzugeben.
§. 24. Es wird keine Einlage zur Verzinsung unter 50 Thlr.
2 — = genommen.
§. 25. Die Zinsen, welche die Bank dem bei der Annahme
eines Darlehns getroffenen Uebereinkommen gemäß zu vergüten
hat, werden in der Regel halbjährlich ausgezahlt.
§. 26. Vorschüsse gegen Unterpfand auf Juwelen, Staatspapiere ¬
und Actien werden nach gewissen, die Bank sicherstellenden
Sätzen, auf Actien der Bank aber höchstens bis zu 90% des Courswerthes, ¬
nie jedoch über pari, bis zu drei monatlicher Frist geleistet.
Jedoch bleibt es dem Direetorio überlassen, inländische Staatsund ¬
Stadtpapiere selbst al pari anzunehmen.
Fällt der Cours um 59 oder mehr, so hat der Erborger jedesmal ¬
binnen 12 Tagen eben so viel auf das Unterpfand nachzuschießen, ¬
oder an nachträglicher Deckung zu gewähren, und sich
hierzu in dem auszustellenden Wechsel im Voraus verbindlich zu
erklären. Scheint jedoch dem Directorio ein Verzug von 12 Tagen ¬
den Umständen nach bedenklich, so hat dasselbe das Recht, den
Schuldner sofort schriftlich, mittelst durch die Post unter seiner
Adresse und auf seine Gefahr zu erlassenden recommandirten Briefes, ¬
zur Nachzahlung oder Deckung aufzufordern. Erfolgt diese
nicht, und zwar im letztern Falle mit umgehender Post, im erstern ¬
binnen 12 Tagen, so schreitet die Bank, ohne daß es einer
beziehendlich nochmaligen vorgängigen Aufforderung des Schuldners
bedarf, sofort zur Realisation des Pfandes. Der Empfänger des
Vorschusses erhält einen auf seinen Namen lautenden, mit Bezeichnung ¬
der Zeit, auf welche der Vorschuß bewilligt worden, ingleichen
mit genauer Beschreibung der Staatspapiere nach Gattung und
Nummer versehenen Pfandschein. Er hat dagegen über den vorgeschossenen ¬
Betrag einen eigenen Wechsel auszustellen, welcher bei
Einlösung der Pfandstücke gegen den Pfandschein zurückgegeben
wird.
§. 27. Bei Vorschüssen gegen Unterpfand auf Gold und