Metadaten : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

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Novation  und  Schuldübernahme.
Das  ältere  römische  Recht  löste  dieses  Problem  gewaltsam,  aber  einfach ¬
  dadurch,  daß  es  stets  Novation,  d.  h.  Aufhebung  der  ersten  Obligation ¬
  annahm,  wenn  zwischen  denselben  Parteien  eine  neue  veränderte
Obligation  abgeschlossen  wurde,  welche  denselben  Vermögenszweck  hatte,  wie
die  erste.?  Wurde  dagegen  zwischen  denselben  Personen  dasselbe  in  unveränderter ¬
  Weise  versprochen,  so  war  die  zweite  Obligation  unwirksam.
In  der  klassischen  Zeit  des  römischen  Rechts  erkannte  man  an,  daß
zwischen  denselben  Personen  mehrere  auf  denselben  Inhalt  gerichtete  Obligationen ¬
  nebeneinander  möglich  seien,  so  daß  der  Gläubiger  die  eine  oder
die  andere  geltend  machen  könne,  daß  aber  alle  durch  einmalige  Leistung
erlöschen.  Es  hing  nun  zwar  von  der  Absicht  der  Betheiligten  ab,  ob
eine  spätere  Stipulation  die  frühere  mit  wesentlich  gleichem  Inhalt  novire
ri
oder  ob  sie  konkultirend  neben  sie  treten  solle,  als  Regel  wurde  aber
das  erste  präsumirt.  Justinian  erst  forderte  zur  Novation  die  besonders ¬
  erklärte  Absicht  zu  noviren,  so  daß  sich  fortan  die  Regel  umdrehte.* ¬
  Hierauf  basirt  denn  auch  das  moderne  Recht.
§  63.  Die  Novation  und  die  Doppelobligation.
Novation  ist  Aufhebung  einer  Forderung  durch  Begründung  einer
neuen  auf  dasselbe  Ziel  gerichteten.  Novation  im  engeren  Sinne
liegt  vor,  wenn  ohne  Wechsel  der  betheiligten  Personen  an  Stelle
der  bisherigen  Obligation  eine  neue  gesetzt  wird.
Es  muß  sich  hierbei
ökonomisch  um  identische  Ansprüche  handeln,  während  formell  die
alte  Forderung  untergeht  und  eine  neue  entsteht.  Voraussetzungen  sind:
2)  v.  Salpius  S.  131  ff.  hat  ausgeführt,  daß  im  älteren  römischen  Recht  eine
Stipulation,  welche  den  materiellen  Inhalt  einer  bestehenden  Obligation  in  sich  aufnahm, ¬
  die  Obligation  nothwendig  novirt  habe.  Wie  das  judicium,  welches  den
materiellen  Gehalt  der  Obligation  in  sich  faßte,  diese  novirte,  so  that  dies  auch  die
Stipulation.  Vgl.  Salkowski  S.  154  ff.  Daß  dieser  Rechtszustand  bis  Papinian
bestand,  ist  freilich  nicht  richtig,  daß  er  früher  bestand,  eine  Thatsache,  die  sich  aus
Rückschlüssen  ergiebt.  Windscheid  Bd.  2  S.  354  Anm.  12  äußert:  „Für  die  Konsumtionswirkung ¬
  des  judicium  läßt  sich  ein  sehr  triftiger  Grund  anführen,  für  die
Konsumtionswirkung  der  Stipulation  absolut  keiner!"  Es  ist  aber  derselbe  Grund
maßgebend  gewesen.  Ohne  die  Konsumtion  wäre  man  zu  Doppelklagen,  zu  Doppelverurtheilungen, ¬
  zu  Doppelbeitreibungen  gekommen.  Dies  war  nothwendige  Folge
des  jus  strictum  der  älteren  Zeit.  Nur  die  Alternative  bestand:  Vernichtung  einer
Obligation  oder  doppelte  Beitreibung.
3)  1.  25  D.  de  V.  O.  45,  1,  l.  18  D.  cod.
4)  1.  ult.  C.  de  novat.  8,  42.  §  3  J.  q.  m.  o.  t.  3,29.  Die  verschiedenen
Auffassungen  der  Verordnung  Justinians  durch  die  gemeinrechtlichen  Schriftsteller
sind  hier  nicht  weiter  zu  verfolgen.  Vgl.  für  die  hier  angedeutete  Ansicht  Dernburg,
Pand.  Bd.  2  §  60  Anm.  7,  Windscheid  Bd.  2  §  354  Anm.  15,  R.  G.  Bd.  14  S.  210.
Manche  fordern  „ausdrückliche  Erklärung  der  Novationsabsicht,  wobei  die  Zweideutigkeit ¬
  des  Terminus  „ausdrücklich"  in  Betracht  kommt.
            
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