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Novation und Schuldübernahme.
Das ältere römische Recht löste dieses Problem gewaltsam, aber einfach ¬
dadurch, daß es stets Novation, d. h. Aufhebung der ersten Obligation ¬
annahm, wenn zwischen denselben Parteien eine neue veränderte
Obligation abgeschlossen wurde, welche denselben Vermögenszweck hatte, wie
die erste.? Wurde dagegen zwischen denselben Personen dasselbe in unveränderter ¬
Weise versprochen, so war die zweite Obligation unwirksam.
In der klassischen Zeit des römischen Rechts erkannte man an, daß
zwischen denselben Personen mehrere auf denselben Inhalt gerichtete Obligationen ¬
nebeneinander möglich seien, so daß der Gläubiger die eine oder
die andere geltend machen könne, daß aber alle durch einmalige Leistung
erlöschen. Es hing nun zwar von der Absicht der Betheiligten ab, ob
eine spätere Stipulation die frühere mit wesentlich gleichem Inhalt novire
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oder ob sie konkultirend neben sie treten solle, als Regel wurde aber
das erste präsumirt. Justinian erst forderte zur Novation die besonders ¬
erklärte Absicht zu noviren, so daß sich fortan die Regel umdrehte.* ¬
Hierauf basirt denn auch das moderne Recht.
§ 63. Die Novation und die Doppelobligation.
Novation ist Aufhebung einer Forderung durch Begründung einer
neuen auf dasselbe Ziel gerichteten. Novation im engeren Sinne
liegt vor, wenn ohne Wechsel der betheiligten Personen an Stelle
der bisherigen Obligation eine neue gesetzt wird.
Es muß sich hierbei
ökonomisch um identische Ansprüche handeln, während formell die
alte Forderung untergeht und eine neue entsteht. Voraussetzungen sind:
2) v. Salpius S. 131 ff. hat ausgeführt, daß im älteren römischen Recht eine
Stipulation, welche den materiellen Inhalt einer bestehenden Obligation in sich aufnahm, ¬
die Obligation nothwendig novirt habe. Wie das judicium, welches den
materiellen Gehalt der Obligation in sich faßte, diese novirte, so that dies auch die
Stipulation. Vgl. Salkowski S. 154 ff. Daß dieser Rechtszustand bis Papinian
bestand, ist freilich nicht richtig, daß er früher bestand, eine Thatsache, die sich aus
Rückschlüssen ergiebt. Windscheid Bd. 2 S. 354 Anm. 12 äußert: „Für die Konsumtionswirkung ¬
des judicium läßt sich ein sehr triftiger Grund anführen, für die
Konsumtionswirkung der Stipulation absolut keiner!" Es ist aber derselbe Grund
maßgebend gewesen. Ohne die Konsumtion wäre man zu Doppelklagen, zu Doppelverurtheilungen, ¬
zu Doppelbeitreibungen gekommen. Dies war nothwendige Folge
des jus strictum der älteren Zeit. Nur die Alternative bestand: Vernichtung einer
Obligation oder doppelte Beitreibung.
3) 1. 25 D. de V. O. 45, 1, l. 18 D. cod.
4) 1. ult. C. de novat. 8, 42. § 3 J. q. m. o. t. 3,29. Die verschiedenen
Auffassungen der Verordnung Justinians durch die gemeinrechtlichen Schriftsteller
sind hier nicht weiter zu verfolgen. Vgl. für die hier angedeutete Ansicht Dernburg,
Pand. Bd. 2 § 60 Anm. 7, Windscheid Bd. 2 § 354 Anm. 15, R. G. Bd. 14 S. 210.
Manche fordern „ausdrückliche Erklärung der Novationsabsicht, wobei die Zweideutigkeit ¬
des Terminus „ausdrücklich" in Betracht kommt.