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groß die jährliche Depuration auf diesen Betrag entfallen wäre.
Die sich so zeigende Depurations=Summe wird als Ergänzung
des Fideicommisses zurückbehalten, und der Mehrbetrag sammt
allen von der ganzen Depuration bisher entfallenen, von dem
Deponenten nicht etwa selbst bezogenen Früchten muß zurückersetzt ¬
werden. Es ergäbe sich z. B. aus dem cavirten Geschäfte
eine wirkliche, durch Kaution oder Bürgschaft gesicherte Forderung
von 6000 fl. C. M., so beträgt hieran die jährliche Depuration
300 fl. —
Nun hat aber der das Drittel belastende Besitzer von
dem versicherten Betrage pr. 10,000 fl. jährlich 500 fl. durch 10
Jahre depurirt, er muß daher an Kapital 2000 fl. zurück erhalten,
weil er nach dem entfallenden Depurations-Betrage um diese
2000 fl. zuviel depurirt hat.
§. 344.
Nähere Bestimmung des Rückersatzes der von dem
Fideicommisses=Nachfolger allenfalls bezogenen
Früchte von dem Depurations=Betrage des
Vorfahrers.
Wenn der Nachfolger im Fideicommisse von den durch den
Vorfahrer erlegten Depurations=Raten die Früchte bezogen hat,
kommt es darauf an, ob von dem ausgemittelten Kapitale auch
die Interessen, und von welchem Zeitpunkte angefangen, bezahlt
werden müssen, oder ob hievon keine Zinsen zu entrichten sind.
In dem ersteren Falle behält der Fideicommiß-Nachfolger die
Früchte von dem auf die wirklich bestehende Depurations=Summe
nach Maßgabe der Zeit, als von dem Kapitale die Interessen
bezahlt werden müssen, entfallenden Betrage; die von dem Mehrbetrage ¬
der eingezahlten Depuration entfallenden Früchte muß er
aber sammt den Früchten des wirklichen Depurations-Betrages bis
zur Zeit der zur Zahlung kommenden Interessen zurückzahlen. —
In dem letzteren Falle aber hat derselbe die bezogenen Früchte
von dem ganzen Depurations-Quantum zurück zu ersetzen.
Es habe z. B. der Vorfahrer 5000 fl. depurirt, und diese
seien fruchtbringend angelegt. Hievon habe nun der Nachfolger
im Fideicommisse durch 6 Jahre die Jnteressen bezogen, es zeige