Volltext : Reuling, Wilhelm: Zur Frage des Rechtschutzes der Bauhandwerker

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Ein  solcher  Zustand  scheint  auch  dem  Vorschlage  des  Regierungsraths ¬
  Dr.  Schulz  vorgeschwebt  zu  haben,  welcher  sehr  richtig
erkannte,  daß  dann  die  Fälle  einer  Bauausführung  durch  gewerbsmäßige ¬
  Unternehmer  von  Baubetrieben  gemäß  Bauunfallversicherungsgesetz ¬
  §  3,  Ziffer  1  in  steter  Abnahme,  und  die
Ziffer  2  in  steter  Zunahme  sein
Regiebauten  im  Sinne  des  §  3,
müßten,  weshalb  er  eine  Eintrittsverbindlichkeit  des  Grundeigners ¬
  für  die  Baukosten  nach  Analogie  des  Bauunfallversicherungsgesetzes ¬
  §  27  in  Anregung  brachte.  Allein  diese  Anordnung
würde  bloß  dann  von  praktischem  Werthe  sein,  wenn  nicht  überschuldete ¬
  Grundstücke  in  Frage  kämen,  was  doch  die  Regel
bildet,  sobald  die  Gefährdung  der  Bauhandwerker  wegen  ihrer
Werklohnansprüche  nahe  liegt.  Dazu  tritt,  daß  die  Erfahrung
gelehrt  hat,  daß  die  Versicherungsanstalten  der  Baugewerksberufsgenossenschaften ¬
  aus  dieser  in  ihrem  Interesse  erlassenen
Vorschrift  noch  keinen  praktischen  Erfolg  zu  verzeichnen  hatten,
also  ihrer  ungeachtet  sich  gegen  Prämienausfälle  durch  gewissenlose, ¬
  zahlungsunwillige  Regiebauunternehmer  nicht  schützen
konnten.
Es  bleiben  daher  von  den  vielen  verschiedenartigen  Vorschlägen ¬
  nur  diejenigen  übrig,  welche  ein  Vorrecht  der  Bauhandwerker ¬
  vor  dem  Affektionspreise  der  Baustelle  und  vor  dem
Baugelddarlehen  bei  erst  neuerschlossenen  Baugeländen  fordern,
wie  dies  die  Vorstellungen  des  Innungsverbandes  deutscher
Baugewerksmeister  vom  27.  August  1893,  10.  Oktober  1894,
9.  September  1895  in  Antrag  bringen.  Jetzt,  wo  zum  Zwecke
der  Platzsteuer  in  Großstädten  und  ihren  Vororten  die  Baugelände ¬
  abgeschätzt  wurden,  bildet  der  Abschätzungsbetrag  den  reellen,
der  darüber  hinausgehende  Erwerbspreis  jedoch  den  Affektionswerth ¬
  der  Baustelle,  weshalb  die  Werths-Ermittelung  auf
Schwierigkeiten  nicht  stößt.  Die  Vorstände  der  Grunderwerbsund ¬
  Grundkredit=Gesellschaften,  welche  erfahrungsgemäß  zur  Zeit
einer  Prüfung  derjenigen  Personen  nach  ihrer  wirthschaftlichen
und  moralischen  Seite  sich  in  der  Regel  nicht  zu  unterziehen
pflegen,  denen  sie  Baustellen  verkaufen  oder  Baugelddarlehne
bewilligen,  weil  die  durch  sie  vertretene  Erwerbsgesellschaft  ja
niemals  etwas  verlieren  kann,  indem  entweder  ein  zur  hinteren
            
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