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Ein solcher Zustand scheint auch dem Vorschlage des Regierungsraths ¬
Dr. Schulz vorgeschwebt zu haben, welcher sehr richtig
erkannte, daß dann die Fälle einer Bauausführung durch gewerbsmäßige ¬
Unternehmer von Baubetrieben gemäß Bauunfallversicherungsgesetz ¬
§ 3, Ziffer 1 in steter Abnahme, und die
Ziffer 2 in steter Zunahme sein
Regiebauten im Sinne des § 3,
müßten, weshalb er eine Eintrittsverbindlichkeit des Grundeigners ¬
für die Baukosten nach Analogie des Bauunfallversicherungsgesetzes ¬
§ 27 in Anregung brachte. Allein diese Anordnung
würde bloß dann von praktischem Werthe sein, wenn nicht überschuldete ¬
Grundstücke in Frage kämen, was doch die Regel
bildet, sobald die Gefährdung der Bauhandwerker wegen ihrer
Werklohnansprüche nahe liegt. Dazu tritt, daß die Erfahrung
gelehrt hat, daß die Versicherungsanstalten der Baugewerksberufsgenossenschaften ¬
aus dieser in ihrem Interesse erlassenen
Vorschrift noch keinen praktischen Erfolg zu verzeichnen hatten,
also ihrer ungeachtet sich gegen Prämienausfälle durch gewissenlose, ¬
zahlungsunwillige Regiebauunternehmer nicht schützen
konnten.
Es bleiben daher von den vielen verschiedenartigen Vorschlägen ¬
nur diejenigen übrig, welche ein Vorrecht der Bauhandwerker ¬
vor dem Affektionspreise der Baustelle und vor dem
Baugelddarlehen bei erst neuerschlossenen Baugeländen fordern,
wie dies die Vorstellungen des Innungsverbandes deutscher
Baugewerksmeister vom 27. August 1893, 10. Oktober 1894,
9. September 1895 in Antrag bringen. Jetzt, wo zum Zwecke
der Platzsteuer in Großstädten und ihren Vororten die Baugelände ¬
abgeschätzt wurden, bildet der Abschätzungsbetrag den reellen,
der darüber hinausgehende Erwerbspreis jedoch den Affektionswerth ¬
der Baustelle, weshalb die Werths-Ermittelung auf
Schwierigkeiten nicht stößt. Die Vorstände der Grunderwerbsund ¬
Grundkredit=Gesellschaften, welche erfahrungsgemäß zur Zeit
einer Prüfung derjenigen Personen nach ihrer wirthschaftlichen
und moralischen Seite sich in der Regel nicht zu unterziehen
pflegen, denen sie Baustellen verkaufen oder Baugelddarlehne
bewilligen, weil die durch sie vertretene Erwerbsgesellschaft ja
niemals etwas verlieren kann, indem entweder ein zur hinteren