Volltext : Reuling, Wilhelm: Zur Frage des Rechtschutzes der Bauhandwerker

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kannt  gegeben  und  in  seiner  Durchführbarkeit  an  maßgebender
Stelle  geprüft  worden.  Er  wurde  zunächst  von  Rechtsanwalt
Isensee  angeregt.  Dieser  schlug  vor,  daß  entweder  in  baarem
Gelde  oder  durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  die  Sicherstellung ¬
  für  die  Baukosten  zu  erfolgen  habe,  und  daß  die  mit
Ertheilen  der  Bauerlaubniß  betraute  Behörde  deren  Höhe  bestimmen, ¬
  aber  der  Grundbuchrichter  mit  der  Prüfung  betraut
werden  solle,  ob  die  Verwendung  der  Baugelder  zweckentsprechend
erfolgt  sei,  also  die  Löschung  der  Hypothek  geschehen  dürfe,
während  nicht  klar  ausgesprochen  war,  wem  die  Prüfung  zustehen ¬
  solle,  ob  die  hinterlegte  Kaution  zurückgezahlt  werden  dürfe.
Hiergegen  erklärten  sich  die  in  Aussicht  genommenen  Beamtenkreise. ¬
  Sie  wollten  weder  für  die  Höhe  des  Sicherungsbetrages
noch  für  dessen  Verwendung  die  Verantwortlichkeit  übernehmen.
In  den  Kreisen  der  Bauhandwerker  glaubte  man  jedoch,  eine
viel  weiter  gehende  Gefahr  aus  dieser  Maaßnahme  besorgen  zu
müssen.  Daß  die  Eintragung  der  Sicherungshypothek  an  einer
Stelle  im  Grundbuche  erfolgen  werde,  welche  noch  genügende
Sicherheit  bietet,  läßt  die  im  Baugeschäft  zur  Zeit  vorhandene
Geschäftslage  nicht  annehmen.  Die  meisten  Baustellen  sind  erfahrungsgemäß ¬
  mit  dem  Restkaufgelde  und  den  Baugelddarlehen
soweit  belastet,  daß  eine  hintere  Eintragung  wenig  Erfolg  versprechend ¬
  erscheint.  Die  Hinterlegung  eines  den  Baukosten  gleichkommenden ¬
  Geldbetrages  birgt  aber  die  Gefahr  in  sich,  daß  nur
die  in  den  Grundkreditbanken  vertretene  Kapitalmacht  in  Zukunft
werde  Bauten  ausführen  können.  Diese  werden  hierzu  sich  aber
nicht  der  selbstständigen  Baugewerksmeister  und  Bauhandwerker
bedienen,  vielmehr  unter  der  Bauleitung  durch  angestellte  Bautechniker ¬
  mit  selbst  angenommenen  und  selbst  gelohnten  Bauarbeitern ¬
  die  erforderlichen  Arbeiten  ausführen,  um  den  Unternehmergewinn ¬
  zu  ersparen.  Die  Folge  wird  dann  aber  sein,
daß  der  selbstständige  Bauhandwerker  wegen  Mangels  an  Arbeitsgelegenheit ¬
  sein  Geschäft  einstellen  muß,  mithin  das  Baugewerbe
und  das  Bauhandwerk  zu  der  bloßen  Arbeitskraft  in  der  Hand
der  Kapitalmacht  herabsinkt.  Deshalb  ist  auch  die  Vereinigung
zum  Schutze  der  Interessen  der  Bauhandwerker  hiergegen  vorstellig ¬
  geworden.
            
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